Vorschau zur 254 Ausgabe der Zeitschrift Al Rayah
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Vorschau zur 254 Ausgabe der Zeitschrift Al Rayah
Vorschau zur 254 Ausgabe der Zeitschrift Al Rayah
Am 28.08.2019 war auf der Website von „Misr al-Arabi“ zu lesen: Die Vermessungs- und Bohrarbeiten schreiten mit hoher Frequenz voran. „Niemand kann unsere Arbeit aufhalten, weder jetzt noch in Zukunft.“ Das sagte der türkische Präsident Receb Tayyib Erdogan vor zwei Tagen über die Erdgasbohrungen im östlichen Mittelmeer, womit er von neuem Ägypten und Zypern herausforderte und für Sanktionen seitens der EU sorgte. Heißt es, dass ein Konflikt unter diesen Staaten einschließlich der EU um die Erdgasvorkommen im östlichen Mittelmeer herrscht?
Das Medienbüro von Hizb ut Tahrir / Wilaya Tunesien organisierte eine Pressekonferenz über die tunesische Präsidentschaftswahl mit dem Titel: „Präsidentschaftswahl und ihre Resultate“!
Während der Präsidentschaftswahlkämpfe in Tunesien wurden mehrere intellektuelle und politische Angelegenheiten angesprochen, darunter die Folgenden:
Sehr geehrter Geschäftsführer der Maʿan Nachrichtenagentur, Wir waren fassungslos, als wir auf Ihrer Plattform einen Artikel eines Autors lasen, der sich auf Seiten der Feinde der islamischen Umma positionierte und seine Bewunderung für den marxistischen Gedanken des Atheismus nicht zu verbergen versuchte.
Am 13. September 2019 streute Pakistans Premierminister, Imran Khan, erneut Salz in die offene Wunde der Muslime, als dieser bei einer Kundgebung in Asad Jammu und Kaschmir („freies Kaschmir“) so tat, als würde sich Modi nicht längst im Krieg mit der muslimischen Umma befinden.
Am vergangenen Mittwoch, dem 11.09.2019, veröffentlichte die Tageszeitschrift Al Ahali ein Interview mit Ṭāriq Abū Hašīma, dem Direktor des Globalen Fatwa Index. Im Rahmen dieses Interviews zitierte die Zeitschrift den folgenden Auszug aus einem Text des Globalen Fatwa Index:
In vollem Vertrauen auf Allahs Bestimmung und vollständiger Ergebenheit dieser gegenüber, betrauert Hizb-ut-Tahrir / Kenia die muslimische Umma im Allgemeinen und die Bewohner Kenias im Speziellen;
In der „Präambel zur Verfassung“, Artikel 21, sagen wir Folgendes: Auch handelt es sich bei dem Ausdruck „ğamāʿa“ (Gemeinschaft) um ein Gattungswort (ism ğins), d. h. irgendeine Gemeinschaft. Es ist also die Gattung „Gemeinschaft“ gemeint (…). Diesbezüglich habe ich zwei Fragen:
Wichtige Schlagzeilen aus den Ausgaben Nr.: 396