Freitag, 08 Dhu al-Qi'dah 1445 | 17/05/2024
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Antworten auf Fragen: Kinobesuch, Bilder im Fernsehen, Gelatine, Kaufbeziehungen mit  nichtmuslimischen Geschäften, alkoholischer Düfte, Kosmetikprodukten, Geburtstagsfeier, die Adoptionen  

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Frage 1:

Wie lautet der Rechtsspruch bezüglich des Kinobesuchs? Ist es erlaubt, eine Diskussionssendung oder einen Film anzusehen, der keine erotischen Bilder zeigt, bei dem aber die cAura (zu bedeckende Blöße) von Männern und Frauen sichtbar ist? Die Bilder im Fernsehen, sind sie als real zu betrachten?

 

Antwort 1:

In einer Antwort auf eine Frage vom 10.10.2006 wurde Folgendes erwähnt: „Es ist erlaubt, ins Kino zu gehen, um sich seriöse, sinnvolle Filme anzusehen. Bedingung ist jedoch, dass die Frauenreihen im Saal von den Männerreihen getrennt sind. Hier verhält es sich ähnlich wie beim Besuch von Vorträgen oder Podiumsdiskussionen. Dies ist ebenfalls unter der Bedingung erlaubt, dass Männerreihen von Frauenreihen getrennt sind. Von dieser mit den genannten Bedingungen erlaubten Handlung sollte jedoch besser Abstand genommen werden, weil die Gefahr besteht, die Blöße von im Saal befindlichen Frauen zu sehen, oder unanständige Laute von den Zusehern im Saal zu vernehmen. Das Ansehen von erregenden, erotischen Filmen ist jedoch verboten, auch wenn es sich nur um Bilder und nicht um tatsächliche Körper handelt. Das Rechtsprinzip in diesem Falle lautet nämlich: „Das Mittel zum Verbotenen ist ebenfalls verboten." Bei diesem Rechtsprinzip ist es keine Voraussetzung, dass das Mittel definitiv zum Verbotenen führt, vielmehr reicht dafür die überwiegende Annahme. Diese Filme führen mit überwiegender Annahme zum Verbotenen, deswegen ist dieses Rechtsprinzip auf sie anwendbar. Aus diesem Grunde ist es verboten, solche Filme anzusehen oder zu besitzen.

Die Muslime sind heute von allen Seiten mit Ungemach umgeben, weil ihr Kalifat nicht vorhanden ist. Deswegen ist es für den Muslim angemessener, dass seine Zeit nicht einmal Platz für erlaubtes Vergnügen zulässt. Wie dann, wenn es sich - Gott behüte - um verbotenes Vergnügen handelt? Eure Pflicht ist es, meine Brüder, dass ihr die Muslime kraftvoll - aber weise - dazu anhaltet, ihre Zeit mit guten Taten auszufüllen, mit Eifer und fleißigem Einsatz für die Wiedererrichtung des Kalifats, um die Umma aus diesem Unglück zu retten." (Zitat Ende)

 

Frage 2:

Dürfen Nahrungsmittel, die Gelatine enthalten, gegessen werden?

 

Antwort 2:

Bei Gelatine handelt es sich um „Proteine, die aus Haftstoffen der tierischen Haut- und Knochengewebe (Collagen) entnommen werden, nachdem sie chemisch behandelt wurden. Sie ist ein weißfarbiger, fester Stoff, der von einem leichten Gelbton durchzogen ist. In warmem Wasser ist sie leicht löslich. Nach Abkühlung bzw. Erstarren der Lösung ergibt sie eine geleeartige Verbindung. Sie wird aus den Häuten und Knochen von Tieren gewonnen, ebenso wie aus Pflanzen. Sie wird in zahlreichen Nahrungsmitteln und medizinischen Produkten verwendet."

Wird die Gelatine aus Pflanzen gewonnen, so gibt es keinen Disput darüber, dass sie erlaubt ist. Wird sie hingegen aus Tieren gewonnen, so gilt Folgendes:

1. Wird sie aus Tieren gewonnen, deren Fleisch verzehrt werden darf und die islamrechtlich korrekt geschächtet wurden, so ist deren Verzehr und Verwendung erlaubt.

2. Wird sie aus Tieren gewonnen, deren Fleisch nicht verzehrt werden darf, wie aus Schweinen, verendeten Tieren oder solchen, die nicht islamrechtlich geschächtet wurden, wie es in Europa der Fall ist, so muss Folgendes geprüft werden: Hat sich ihr Stoff durch einen chemischen Prozess in einen anderen verwandelt, der sich in seiner Zusammensetzung und seinen Eigenschaften vom ursprünglichen, unreinen Stoff unterscheidet? Wenn sich die (chemische) Zusammensetzung ihres Stoffes und seine Eigenschaften verändert haben, so ist ihr Verzehr erlaubt. Hat er sich in seiner Zusammensetzung aber nicht verändert und seine ursprüngliche, unreine Beschaffenheit beibehalten, so sind der Verzehr dieser Gelatine und ihre Verwendung nicht erlaubt.

Nach Befragung eines spezialisierten, vertrauenswürdigen Chemikers überwiegt bei mir die Ansicht, dass sich die Gelatine (chemisch) nicht verändert. Sie ist also noch Teil des Verendeten, das nicht verzehrt und nicht dem, was getrunken oder gegessen wird, zugesetzt werden darf.

 

Frage 3:

Ist es erlaubt Kauf- und Verkaufsbeziehungen mit alewitischen (atheistischen, nichtmuslimischen) Geschäften einzugehen? Ist es erlaubt, die verschiedenen Fleischsorten bei ihnen zu kaufen, wobei geschrieben steht, dass sie „halal" geschlachtet wurden?

 

Antwort 3:

Die Geschäftsbeziehungen mit Ungläubigen generell, wie Kaufen, Verkaufen, Anmieten und Anderes, sind erlaubt. Von cAischa (r.) wird berichtet, dass sie sagte:

"توفي رسول الله -صلى الله عليه وسلم- ودرعه مرهونة عند يهودي بثلاثين صاعا من شعير"

„Als der Gesandte Allahs (s.) verstarb, war sein Schild bei einem Juden für 30 Sac (entspricht 65,28 kg) an Gerste verpfändet." (Buchari, Muslim)

Was jedoch den Kauf von Fleisch aus den Geschäften der Nichtmuslime anlangt, die das Wort „Halal" auf ihre Ware schreiben und man es deswegen als „Halal-Fleisch" ansieht, so muss hier das Verständnis des Wortes „halal" erläutert werden. „halal" bedeutet bei uns das Fleisch, das von Tieren stammt, deren Verzehr erlaubt ist, wie Rinder oder Hühner, und die islamrechtlich durch Juden, Christen oder Muslime geschächtet wurden. Dieses Verständnis ist in manchen dieser Geschäfte möglicherweise nicht vorhanden. Unter „halal" verstehen sie in diesem Falle nur das, was (als Fleisch) gegessen werden darf. Wenn du sie fragst: „Ist das halal?", dann antworte sie dir: „Ja!", meinen damit aber nur, dass es sich um kein Schweinefleisch handelt und nicht, dass es islamrechtlich geschächtet wurde. Daher muss man sich der Quelle des Fleisches vergewissern, ob es von einer Firma stammt, die dieses Verständnis vertritt.

Man sollte aber wissen, dass manche Firmen, deren Besitzer Nichtmuslime sind, aus Profitgründen sehr wohl Halal-Fleisch verkaufen. Die Fleischabteilung in solchen Geschäften wird von Muslimen betreut. Andere Firmen hingegen setzen das Wort „Halal" auf ihre Fleischwaren, ohne aber das islamrechtliche Verständnis des Wortes einzuhalten. Auch haben manche nichtmuslimische Türken (Alewiten oder Christen) Handelsbeziehungen mit muslimischen, türkischen Firmen. Daher muss man sich der Fleischquelle vergewissern, um zu sagen, ob es halal ist oder nicht. Hat man sich der Quelle des Fleisches vergewissert und ist man zur überwiegenden Annahme gelangt, dass es von einer Firma stammt, die das islamische Verständnis der Schlachtung einhält, so ist es erlaubt, dieses Fleisch zu kaufen und zu verzehren, auch wenn es bei einem Alewiten oder sonstwo gekauft wurde.

 

 

Frage 4:

Wie lautet der Rechtsspruch bezüglich der Verwendung alkoholischer Düfte? Und wie lautet der Rechtsspruch bezüglich der Verwendung von Kosmetikprodukten?

 

Antwort 4:

In einer Antwort auf eine Frage vom 8. 8. 2004 wird Folgendes erwähnt: „Der Gesandte Allahs sprach:

«كل مسكر خمر وكل خمر حرام»

‚Alles Berauschende ist Hamr und alle Art von Hamr ist verboten.‘ Von Muslim überliefert. Auch sprach er (s.):

«ما أسكر كثيره فقليله حرام»

„Wessen Vieles berauscht, dessen Weniges ist verboten." Von Ibn Majah und Al-Daraqutniy herausgebracht und von Ibn Hağar als sahīh eingestuft. Der Gesandte Allahs (s.) hat also klargemacht, welche Art von Flüssigkeit als „Hamr" (Rauschgetränk) definiert wird. Er hat dargelegt, dass alles, was berauscht, sei es viel oder wenig, als „Hamr" einzustufen ist. Hier kommt nun die Verifizierung des Rechtsgegenstandes (Tahqiq al-Manat) zum Tragen [D. h. der Gegenstand, auf den der Rechtsspruch angewendet werden soll, wird untersucht, um sicherzustellen, dass er tatsächlich in den Anwendungsbereich des Rechtsspruches fällt]. Es muss also festgestellt werden, ob dieses Parfüm, dieses Kölnischwasser oder Ähnliches berauscht, wenn es in kleinen oder großen Mengen getrunken wird. Berauscht es, so trifft die Bezeichnung „Hamr" darauf zu und die Rechtssprüche betreffend Rauschgetränke werden gemäß dem folgenden Hadith in den zehn Verbotsaspekten darauf angewendet:

«لُعنتِ الخمرُ على عشرة أوجه: بعينها وعاصرها ومعتصرها وبائعها ومبتاعها وحاملها والمحمولة إليه وآكل ثمنها وشاربها وساقيها»

„Bei einem Rauschgetränk (Hamr) sind zehn Aspekte verdammt worden: es selbst; sein Kelterer (Auspresser); wer das Keltern in Auftrag gibt; sein Verkäufer; sein Käufer; sein Träger; wer es vom Träger in Empfang nimmt; wer dessen Preis verzehrt, sein Trinker und sein Ausschenker." (Von Ibn Maja ... herausgegeben)

Wenn also die Flüssigkeit, sei es Parfüm oder etwas anderes, in großen Mengen berauscht, dann sind bereits kleine Mengen davon verboten. Sie fällt dann in die Kategorie Rauschgetränk („Hamr"), und alle Rechtssprüche betreffend „Hamr" kommen zur Anwendung. Somit sind alle zehn damit verbundenen Aspekte ebenfalls verboten.

Was den Einwand  betrifft, dass es zwei Arten von Alkohol gibt, nämlich Ethyl- und Methylalkohol, so ist dies richtig. Von Fachleuten haben wir Folgendes erfahren: ‚Es gibt zwei Arten von Alkohol: Die eine ist Ethylalkohol, der in den verschiedenen Rauschgetränken in unterschiedlicher Konzentration vorhanden ist und den Rauscheffekt verursacht, und die zweite ist Methylalkohol, der aus Holz und Faserstoffen gewonnen wird. Von der Wirkung auf den Körper her, insbesondere auf das Nervensystem, sind sich beide Alkoholarten ähnlich. Allerdings unterscheiden sie sich fundamental in der Art, wie sie im Körper oxydiert und chemisch abgebaut werden. Dies führt auch zu den unterschiedlichen Folgen. Was die Wirkung anbelangt, so verursachen sie beide eine Senkung in der Funktion aller vitalen Gehirnzentren. Der Ethylalkohol berauscht, aber ohne zu töten. Nimmt man extrem große Mengen davon zu sich, fällt man in Ohnmacht und sodann in einen tiefen Schlaf. Danach wacht der Trinker wieder auf. Der Methylalkohol berauscht ebenfalls, allerdings hat er einen schädlichen, toxischen Effekt, der bis zur Zerstörung der Netzhautzellen und der Abtötung des Sehnervs, also zur Blindheit, führen kann. Er kann aber auch die Zellen in den vitalen Gehirnzentren abtöten, die Zentren zerstören, und den Tod zur Folge haben. Dies hängt von den konsumierten Mengen ab. Alle Rauschgetränke beinhalten Ethylalkohol und sehr geringe Mengen an Methylalkohol. Kölnischwasser besteht hingegen zum überwiegenden Teil aus Methylalkohol.‘

Dies bedeutet, dass der Ethylalkohol und geringe Mengen von Methylalkohol zum Rausch führen. Große Mengen an Methylalkohol sind tödlich. Kölnischwasser, sei es aus Ethyl- oder aus entsprechenden Konzentrationen an Methylalkohol hergestellt, ist somit berauschend. (So wird in den Golfländern von Rauschfällen nach dem Konsum von Kölnischwasser berichtet.) Wenn die Flüssigkeit berauscht und vergiftet, ohne zum Tode zu führen, ist sie verboten, weil es sich zum einen um ein Rauschgetränk handelt (Hamr), zum anderen weil es giftig ist (auch wenn es keine letalen Folgen hat). Wird im Kölnischwasser bzw. in der Flüssigkeit Methylalkohol in Konzentrationen verwendet, die tödlich sind, so ist die Flüssigkeit verboten, weil es sich um Gift handelt. Hier gilt das Schadensprinzip: „Schadhaftes ist grundsätzlich verboten." Auf diese Weise wird bei Flüssigkeiten, die Alkohol beinhalten, der Rechtsgegenstand verifiziert:

Führt die Alkoholkonzentration in kleinen oder großen Flüssigkeitsmengen zum Rausch, so handelt es sich bei der Flüssigkeit um ein Rauschgetränk (Hamr). Alle zehn Aspekte davon sind in diesem Falle verboten.

Wenn die Flüssigkeit nicht zum Rausch, sondern zur Vergiftung führt, ist sie verboten, weil es sich um Gift handelt. In diesem Falle beschränkt sich das Verbot auf jene Bereiche, die der Offenbarungstext erwähnt hat, nämlich auf die Einnahme, den Verkauf oder das Verschenken. Dies geht aus folgenden Hadithen hervor:

«وإن الله إذا حرم على قوم أكل شيء حرَّم عليهم ثمنه»

„Wenn Allah einem Volk den Verzehr einer Sache verboten hat, dann hat Er ihnen auch seinen Preis (d. h. den Handel damit) verboten." (Von Abu Dawud und Ahmad tradiert)

«قاتل الله اليهود إن الله لما حرَّم عليهم الشحوم جَمَلُوها ثم باعوها وأكلوا أثمانها»

„Verdamme Allah die Juden! Als Er ihnen die Fette (von Tieren) verbot, schmolzen sie diese, verkauften sie und verzehrten ihren Preis." (Von Ahmad tradiert) Was die restlichen zehn Verbotsaspekte anbelangt, so sind die entsprechenden Offenbarungstexte nur bezüglich der Rauschgetränke (Hamr) ergangen." (Zitat Ende).

Kosmetikprodukte nehmen stets den Rechtsspruch ihrer Inhaltsstoffe an. Beinhalten sie verbotene Stoffe, wie Rauschmittel oder Unreines, so sind sie verboten. Ist aber nichts Verbotenes in ihnen beinhaltet, so dürfen sie verwendet werden.

 

 

Frage 5:

Mit den Neulingen, die an Diskussionsrunden teilnehmen, werden folgende Themen besprochen: cAqida, die Notwendigkeit der Gesandten, der Koran, die Frage nach dem Ende der Lebensspanne und den Unterhalt (Rizq), der islamische Rechtsspruch, Folgen und Gehorsam, die islamische Kleidungsvorschrift, Demokratie und mehrere andere Themen im Verlauf von drei Monaten. Wird bei diesen Personen keine Veränderung festgestellt, brechen wir die Verbindung zu ihnen ab. Ist diese Vorgehensweise richtig? Wenn sie nicht richtig ist, was sollten wir dann tun?

 

Antwort 5:

Wie ich deine Aussage „Diskussionsrunden" verstehe, handelt es sich dabei um konzentrierte Sitzungen, zu denen einige Personen eingeladen werden. Unser Gedankengut wird ihnen über eine bestimmte Zeitspanne vermittelt. Danach prüft ihr, wie weit sie dieses angenommen haben. Haben sie die Ideen angenommen, setzt ihr die Diskussionen mit ihnen fort. Haben sie die Ideen nicht angenommen und ihre Ernsthaftigkeit nicht unter Beweis gestellt, lässt ihr von ihnen ab und wendet euch anderen Leuten zu. Dies ist einer der möglichen Tätigkeitsstile (Uslub) beim Tragen der Dacwa, den die Direktorin bei euch gemäß den vorhandenen Möglichkeiten und Fähigkeiten ausgedacht hat. Die Direktorin hat das Recht, sich solche Stile auszudenken und damit fortzufahren, wenn sie diese für erfolgreich erachtet.

 

 

Frage 6:

Zählt das Feiern der Geburtstagsfeier einer Person zur Kultur? Zweck dieser Frage ist, die Großen in einer Familie zu beschenken und keine spielerische Unterhaltung.

 

Antwort 6:

Schließen wir das Geburtsfest Christi (Weihnachten), das die Christen feiern, aus, so haben die meisten Geburtstagsfeiern nichts mit der Religion zu tun. Auch sind sie nicht mit irgendeinem religiösen Verständnis verbunden. Die Menschen feiern den Geburtstag nicht aus religiösen Motiven, sondern aus einer Tradition heraus, die sie gutgeheißen haben. Das Feiern des Geburtstags einer Person ist eine Tradition, die die westlichen Menschen gutgeheißen haben und die sich dann unter den restlichen Völkern verbreitet hat. Was den diesbezüglichen Rechtsspruch anlangt, so wird in einer (undatierten) Antwort auf eine Frage Folgendes dazu ausgeführt:

„Wendet man die allgemeine Beweisgültigkeit an, dann zählen Feiern an sich zu den erlaubten Dingen, wie das Sitzen, das Gehen, das Einladen der Menschen zur Zusammenkunft und zur Teilnahme an Festlichkeiten und Anderes. Demzufolge gibt es nichts, was das Feiern des eigenen Geburtstags, des Geburtstags der Kinder der Freunde oder anderer verbieten würde. Verboten ist vielmehr das Nachahmen der Ungläubigen. Von Ibn Umar wird berichtet, dass er sagte: Es sprach der Gesandte Allahs (s.):

"من تشبّه بقوم فهو منهم"

„Wer sich einem Volk angleicht, der gehört zu ihnen." (Von Abu Dawud in „al-Sunan" und von Ahmad in „al-Musnad" tradiert) Feiert er in Nachahmung der Ungläubigen, so ist das Nachahmen verboten und nicht das Feiern selbst. Feiert er aus einem anderen Grunde und nicht aus Nachahmung, so ist es erlaubt." (Zitat Ende)

 

Frage 7:

Was sind die Bücher, Themen und Rechtsableitungen, die die Partei adoptiert hat? Es ist bekannt, dass es für denjenigen, der den Schwur geleistet hat, verpflichtend ist, die adoptierten Ansichten einzuhalten. Ist dies auch für den Studierenden (Dāris) der Fall? Ist es auch für denjenigen, der den Schwur geleistet hat, und für den Studierenden verpflichtend, sich an die Antworten in den nicht adoptierten Themen zu halten? Mit anderen Worten ist es erlaubt, von diesen Antworten Abstand zu nehmen und anderen Iğtihādāt zu folgen? Andererseits existiert auf der Webseite der Wilāya Türkei eine Rubrik „Antworten auf Fragen". Sind diese Antworten adoptiert und ist uns erlaubt, das, was dort geschrieben steht, zu übernehmen?

 

Antwort 7:

1. Was die Adoptionen anbelangt, so steht im administrativen Dossier der Partei Folgendes: „Das, was die Partei zu adoptieren entschieden hat und was damit für alle Šabāb verpflichtend geworden ist, es ebenfalls zu adoptieren, ihm zu gehorchen, es weiterzutragen und danach zu handeln, ist Folgendes:
a) Die Bücher und Hefte auf denen geschrieben steht: „Aus den Veröffentlichungen von Hizb-ut-Tahrir"
b) Die Flugblätter, die intellektuelle, juristische oder politische Themen behandeln und mit der Signatur der Partei versehen sind
c) Das Organisationsgesetz von Hizb-ut-Tahrir
d) Dieses administrative Dossier
e) Administrative Veröffentlichungen und generelle Anweisungen sowie die von der Partei herausgegebenen Fortgangsberichte (Našarāt al-Sayr), die dem Organisationsgesetz und dem administrativen Dossier nicht widersprechen
f) Was von der Partei als Erläuterung für das Adoptierte herausgegeben wurde
Anderes ist nicht adoptiert worden." (Zitat Ende)
2. Im Flugblatt mit dem Titel „Al-Tabanni - die Adoption" (datiert 14.7.1998) wird Folgendes ausgeführt: „Hizb-ut-Tahrir setzt bei demjenigen, der sich der Partei anschließen will, voraus, dass er seine Adoptionen aufgibt und das adoptiert, was die Partei adoptiert hat. Nun befindet er sich im Zerrbereich zweier (sich widersprechender) Pflichten: der Pflicht an seiner früheren Adoption festzuhalten und der Pflicht, sich der Partei, die ihn von der Schuld vor Allah befreit, anzuschließen. In diesem Falle muss er die Pflicht, sich der Partei anzuschließen, der Pflicht, an seiner früheren Adoption festzuhalten, vorziehen, denn die Pflicht, sich der Partei anzuschließen, wiegt stärker. So strebt die Partei die Gründung des Kalifats, die Wiederaufnahme des islamischen Lebens und das Tragen der islamischen Botschaft an und diese Pflicht hat gegenüber der Pflicht des Festhaltens an der früheren Adoption den Vorrang. Deswegen muss man in so einem Falle die Adoption ändern und nach der neuen handeln." (Zitat Ende)
Der Studierende hingegen gehört nicht zur Partei. Deswegen ist er vom administrativen Aspekt her nicht gezwungen, das zu adoptieren, was die Partei adoptiert hat. Hat er jedoch eine genügend lange Zeit des Studiums absolviert und wurden ihm die Ideen der Partei in deutlicher Weise dargelegt, dann wird sein Fall wie folgt untersucht: Harmoniert er mit der Partei und ist er mit ihr verschmolzen, so wird er zum Mitglied gemacht. Harmoniert er jedoch nicht, ist keine Verschmelzung mit der Partei und ihrer Geistesbildung an ihm sichtbar geworden und widerspricht er weiterhin dem Adoptierten, so wird sein Studium (in den Lehrkreisen) beendet. Deshalb steht im administrativen Dossier: „Wenn der Studierende dem Adoptierten widerspricht, sich dies bei ihm wiederholt und die Behandlung bei ihm keinen Erfolg zeigt, wird sein Studium (in den Lehrkreisen) beendet." Dies ist erforderlich, um die gedankliche Einheit des Blockes zu erhalten und die Bemühungen von Partei und Mitgliedern nicht zu vergeuden.
3. Antworten auf Fragen, die nicht von der Partei signiert wurden und kein Thema behandeln, das in den adoptierten Büchern besprochen wurde, sind für das Mitglied oder den Studierenden nicht bindend. Es sei denn, er ist von der Stärke der Beweisführung überzeugt. Trotzdem ist es wünschenswert, dass keiner der Šabāb diesen zuwiderhandelt. Im administrativen Dossier wird dazu Folgendes angeführt: „Bei den Antworten der Partei auf Fragen, ebenso bei den von der Partei herausgegebenen nicht adoptierten Büchern, ist es - obwohl es sich dabei um keine Adoptionen handelt und sie für die Šabāb nicht zwingend sind - wünschenswert, dass keiner der Šabāb der Partei diesen zuwiderhandelt. Sie sind nämlich für die Umma und die Gesellschaft herausgegeben worden. Und die Šabāb sind es, die sie an die Umma herantragen, die Umma führen und über die Gesellschaft wachen. Die Führung und das Wachen über die Umma erfolgt ja mit den Ideen der Partei und ihrer Geistesbildung. Deswegen ist es nicht vorstellbar, dass sie diesen Ideen zuwiderhandeln, es sei denn, sie haben sich selbst und ihre Aufgabe nicht begriffen.
Überhaupt nichts von dem, was die Partei herausgegeben hat, stellt eine persönliche Meinung dar. Deswegen muss man wissen, dass alles, was die Partei herausbringt, eine Parteimeinung verkörpert, sei es ein Buch, ein Flugblatt oder eine Zeitung. Einige dieser Ideen sind adoptiert, andere nicht. Was adoptiert wurde, ist für die Šabāb bindend, weil es sich um ihre Meinung handelt, die sie ebenfalls adoptiert haben. Was jedoch nicht adoptiert wurde, ist für die Šabāb nicht bindend. Es ist aber wünschenswert, dass sie dem nicht zuwiderhandeln. Ihm zuwiderzuhandeln führt nämlich zur Stagnation." (Zitat Ende)
4. Das Recht zur Adoption hat allein der Amir. Was die Antworten auf Fragen aus den Wilayāt betrifft, so gilt Folgendes:
Ist es eine Erläuterung dessen, was die Partei adoptiert hat, gelten dafür die Regeln des Adoptierten.
Ist es eine Meinung zu einer politischen, geistigen oder juristischen Frage, die der Adoption der Partei nicht widerspricht, so gelten dafür die Regeln des Nichtadoptierten. Derjenige, der von der Stärke ihrer Beweisführung überzeugt ist, kann sie übernehmen.

 

 

Frage 8:

Es wurde gesagt, dass Männer und Frauen (in der Partei) unabhängig voneinander agieren. Auch ist es verboten, dass Frauen ihre Ehemänner zu irgendeinem Thema fragen oder mit ihnen über irgendein Thema diskutieren. Betrifft dies nur die Dacwa-Angelegenheiten? Ist es verboten, dass Eheleute miteinander diskutieren und einander bei intellektuellen und juristischen Themen helfen? Kurz gesagt, was sind die Themen, über die (unter Eheleuten) nicht diskutiert oder gefragt werden darf?

 

Antwort 8:

Die Beziehung zwischen Eheleuten in den parteilichen Angelegenheiten gleicht der Beziehung der Šabāb untereinander. Ehefrauen können mit ihren Ehemännern über alle Themen diskutieren, die mit der Dacwa zusammenhängen, seien sie intellektueller, politischer oder juristischer Natur. Nur über administrative (idārī) Angelegenheiten dürfen sie nicht mit ihnen sprechen. Denn die Frauenadministration ist von jener der Männer getrennt. Auch dürfen die administrativen Angelegenheiten nur mit den Befugnisträgern besprochen werden.

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Antwort auf eine Frage: Der Verkauf des Pfandes, wenn der Schuldner seine Schuld nicht bezahlen kann  

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Frage:

Bei unserem Volk ist es üblich, ein Pfand für einen verliehenen Betrag zu nehmen. Wenn der Schuldner seine Schuld nicht zeitgerecht bezahlt, gehört das Pfand - die Sache, die man als Gewähr für den verliehenen Betrag erhalten hat - dem Gläubiger. In den meisten Fällen ist dieser Pfand viel mehr wert - oft um ein Vielfaches - als der verliehene Betrag.

Wie lautet nun diesbezüglich der islamische Rechtsspruch? Ist es islamrechtlich erlaubt, einen Betrag mit einem Pfand zu verleihen oder zu entleihen?

 

Antwort:

Dem Gläubiger ist es erlaubt, vom Schuldner ein Pfand zu nehmen, um sich die Rückzahlung des verliehenen Betrages zu sichern. So wird vom Gesandten Allahs authentisch tradiert, dass

«اشترى رسول الله صلى الله عليه وسلم من يهودي طعاماً بنسيئة فأعطاه درعاً له رهناً»

„er, Friede sei mit ihm, von einem Juden Nahrung mit Zahlungsaufschub kaufte. Er gab ihm einen Schild als Pfand." (Von Muslim auf dem Wege von Aischa überliefert)

Dem Gläubiger (Pfänder) gehört aber das Pfand nicht, wenn der Gepfändete die Schuld nicht bezahlen kann. Das Pfand bleibt Eigentum des Gepfändeten gemäß dem Hadith:

«لا يغلق الرهن من صاحبه إذا رهنه»

„Das Pfand darf seinem Eigentümer nicht entzogen werden, wenn dieser ihn verpfändet." (Von Al-Schafi'iy auf dem Wege des Sa'id Ibn Al-Musayyab überliefert). Die Formulierung „das Pfand darf seinem Eigentümer nicht entzogen werden" bedeutet, dass es nicht ins Eigentum des Gläubigers übergeht, wenn der Schuldner nicht bezahlen kann. Vielmehr wird es verkauft, die Schuld vom Verkaufsertrag getilgt und der Rest seinem Eigentümer zurückgegeben.

Im Detail hat dies folgendermaßen zu erfolgen:

Wenn die Schuld fällig wird, fordert der Pfänder (Gläubiger) den Gepfändeten (Schuldner) auf, seine Schuld zu begleichen. Wenn der Schuldner anderes Geld zur Verfügung hat und davon seine Schuld bezahlt, löst sich das Pfand auf und geht an ihn zurück. Reicht sein Geld jedoch nicht aus, um die Schuld zu begleichen - entweder ganz oder teilweise - ist es für den Gepfändeten verpflichtend, das Pfand mit Erlaubnis des Pfänders zu verkaufen und vom Ertrag zuerst seine Schuld beim Pfänder zu begleichen, bevor andere Zahlungen getätigt werden. Der Rest des Ertrages wird an ihn zurückgegeben.

Aus dem voran Gesagten geht hervor, dass es dem Pfänder nicht erlaubt ist, das Pfand an sich zu nehmen, wenn der Schuldner nicht bezahlen kann. Ebenso ist es ihm untersagt, das Pfand selbst zu verkaufen. Dies muss vielmehr über das Gericht erfolgen. Das Gericht zwingt den Gepfändeten, das Pfand zu verkaufen, weil das Pfand gemäß dem Hadith:

«لا يغلق الرهن من صاحبه»

„Das Pfand darf seinem Eigentümer nicht entzogen werden, wenn dieser ihn verpfändet." Eigentum seines Eigentümers (in diesem Falle des Gepfändeten) bleibt. Er muss das Pfand verkaufen und vom Ertrag die Schuld begleichen. Weigert er sich, dann zwingt ihn der Richter zum Verkauf und zum Begleichen seiner Schuld. Was über den Schuldbetrag hinausgeht, wird ihm retourniert.

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Antwort auf eine Frage: Die Provision des Käufers  

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Frage:

Eine Handelsfirma für Gesundheitsprodukte bietet seinen Kunden Folgendes an:

Wenn ein Kunde ein Gesundheitsprodukt bei ihr kauft, hat er das Recht, eine „Provision" für zwei weitere Kunden zu kassieren, die er zur Firma bringt. Beide Kunden, die er zur Firma gebracht hat, haben - sobald sie ein Produkt gekauft haben - ebenfalls das Recht, zwei Kunden zur Firma zur bringen, für die sie dann eine Provision erhalten. Der erste Käufer hat zudem das Recht, eine „reduzierte Provision" für die vier neuen Kunden zu erhalten, die seine Kunden für die Firma angeworben haben usw.

Ist das zulässig?

 

Antwort:

Die Verträge im Islam sind klar und einfach, ohne irgendwelche Komplikationen. Zusammenfassend gilt grundsätzlich, dass die Realität dieser Geschäftsbeziehung sowie der Vertragspartner bekannt sein müssen. Ebenso muss man die damit verbundenen Offenbarungstexte kennen, sie studieren und den entsprechenden Rechtsspruch durch richtigen Idschtihad daraus ableiten.

Nach Untersuchung der Realität dieser Geschäftsbeziehung und der mit ihr verbundenen Offenbarungstexte wird Folgendes deutlich:

  • 1) An deinem Kauf eines Gesundheitsprodukts von dieser Firma ist nichts auszusetzen. Dieser fällt unter den Begriff des Handels („Und Allah hat den Handel erlaubt") und ist gültig. Ebenso ist es erlaubt, dass du einen Geldbetrag für die beiden Käufer erhältst, die du als Neukunden zur Firma gebracht hast. Dies fällt unter die bekannte Maklertätigkeit, die halal ist, weil der Gesandte Allahs (s.) sie zugelassen hat. Unter Maklertätigkeit versteht man einen Vertrag zwischen zwei Parteien. Die eine Partei ist die Firma und die andere die Person, die ihr die Käufer bringt. In diesem Falle ist es der erste Käufer (Makler). Er erhält für seine Tätigkeit vertragsgemäß einen bestimmten Lohn.

All das ist erlaubt. Es ist also zulässig, von der Firma Waren zu kaufen und für sie neue Kunden anzuwerben, die dann ebenfalls Waren kaufen. Der erste Käufer (der sie angeworben hat) erhält für die Anwerbung als Provision einen Geldbetrag.

Diesbezüglich müssen aber zwei Bedingungen erfüllt werden:

Erstens: Beim Kaufpreis der Waren darf keine maßlose Übervorteilung (Ġubn fāhisch) vorliegen. Der Kaufpreis darf also nicht weit über dem Marktpreis liegen. So darf er beispielsweise bei der Firma nicht 1000 oder 2000 betragen, wenn er auf dem Markt bei 500 liegt. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liegt jedoch bei solchen Verträgen maßlose Übervorteilung (Ġubn Fāhisch) vor. So ist der Käufer bereit, das Produkt um jeden Preis zu kaufen, weil er einen Geldbetrag für zwei von ihm angeworbene Neukunden erhalten wird. Ebenso erhält er einen Betrag für die auf sie folgende Kette [Downline].

Maßlose Übervorteilung (Al-Ġubn Al-Fāhisch) ist grundsätzlich verboten. Es sei denn, der Käufer kennt den Marktpreis der Ware und ist trotzdem bereit, sie um den teuren Preis von der Firma zu kaufen. Dies könnte hier der Fall sein. So kann der Käufer den Marktpreis durchaus kennen und trotzdem bereit sein, die Ware um den überteuerten Preis zu kaufen, weil er danach ja Geld verdienen wird.

Zweitens: Der Kauf darf nicht als Bedingung an die Maklertätigkeit gebunden sein. Mit anderen Worten dürfen beide Verträge sich nicht gegenseitig bedingen, indem Kaufvertrag und Kundenanwerbevertrag gegen Provision in einem Vertrag  miteinander verknüpft sind. Das wäre unzulässig, da es sich um zwei Geschäfte in einem handeln würde, was der Gesandte Allahs (s.) verboten hat. Es entspräche dem Fall, wenn einer dem anderen sagt: „Kaufe von mir und ich heuere dich dafür an, führe Maklertätigkeit für dich durch oder kaufe dafür etwas von dir." Dies scheint aber hier der Fall zu sein (wie aus der Frage hervorgeht). So sind offenbar Verkauf und Maklertätigkeit in einem Vertrag miteinander verknüpft; man kauft von der Firma und wirbt für sie Kunden an.

Hält der Kaufvertrag mit der Firma diese beiden Bedingungen ein, so ist er zulässig. Es darf also keine maßlose Übervorteilung vorliegen oder aber sie erfolgt mit Wissen des Käufers um den Marktpreis und mit seinem Einverständnis. Auch darf die Maklertätigkeit nicht an den Kauf als Bedingung geknüpft sein, d. h. der Kauf von Waren muss getrennt von der Maklertätigkeit erfolgen. Wenn also der Käufer Kunden bringt und die Firma einverstanden ist, ihm dafür eine Provision zu geben, dann kann sie es tun. Bringt er keine Kunden oder ist die Firma mit einer Provisionserteilung nicht einverstanden, dann gibt sie ihm keine. Mit anderen Worten muss der Kauf vom Maklervertrag vollkommen getrennt sein.

Wenn es sich so verhält, dann sind beide Tätigkeiten zulässig: Der erste Kauf und die Maklerprovision für die beiden Kunden, die der erste Käufer angeworben hat.

  • 2) Gemäß der Frage werben dann die beiden Kunden, die der erste Käufer angeworben hat, vier weitere Kunden an. D. h. jeder von beiden wirbt zwei Kunden an. Der erste Käufer erhält nun auch einen Provisionsbetrag für diese Kunden, die seine beiden Kunden angeworben haben.

Dies ist nicht zulässig, denn die Maklertätigkeit läuft zwischen dem Verkäufer und jener Person ab, die ihm Kunden bringt. Das bedeutet, dass die Maklerprovision für jene Kunden zu bezahlen ist, die die Person selbst anwirbt und nicht jemand anderer.

Es ist jedoch erlaubt, dass die Firma dem ersten Käufer von sich aus eine Zuwendung zukommen lässt für die Kunden, die ein anderer anwirbt, ohne aber dazu verpflichtet zu sein.

Zusammenfassend gilt:

  • 1. Der Kauf eines Gesundheitsprodukts von der Firma ist korrekt, solange er nicht mit einem anderen Geschäft verknüpft wird und keine maßlose Übervorteilung vorhanden ist. Oder aber der Käufer stimmt dieser Übervorteilung zu, mit anderen Worten er kennt den Marktpreis und ist trotzdem mit dem Kauf einverstanden.
  • 2. Dem ersten Käufer ist es erlaubt, für jeden Kunden, den er anwirbt, eine Provision von der Firma zu erhalten. (Also von den beiden Kunden, die er zuerst anwirbt.) Es steht ihm jedoch nicht zu, eine Provision für alle weiteren Kunden zu erhalten, die andere Leute anwerben. Es sei denn, er erhält sie als freiwillige Zuwendung, d. h. ohne bindenden Vertrag. Dies trifft auf jeden Käufer bei der Firma zu, sei es der erste Käufer oder die anderen, die er angeworben hat.
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Antwort auf eine Frage Die Entwicklungen in Tunesien  

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Frage:

Einige Ereignisse, die zuletzt in Tunesien stattgefunden haben, rufen Fragen darüber auf, ob die derzeitige Gefolgschaft Tunesiens in einer Änderung begriffen ist oder nicht. Zu diesen Ereignissen zählen die folgenden:

  • - In den Medien Tunesiens, insbesondere in den beiden Zeitungen „Tunis News" und „Al-Wasat Al-Tunisiyya" wurden Berichte veröffentlicht, dass der tunesische Präsident Zain Al-Abidine unter Prostatakrebs leide, von dem es keine Heilung gebe. Er sei insgeheim nach Europa gefahren, um dort behandelt zu werden.
  • - Im August 2005 wurde der tunesische Diplomat Kamel Morjane, der in der UNO-Flüchtlingsorganisation arbeitete, zum tunesischen Verteidigungsminister ernannt. Nachdem Kamel Morjane seine Ministertätigkeiten aufnahm, startete er eine eilige diplomatische Großoffensive, bei der es zu wichtigen Vertragsabschlüssen mit den Vereinigten Staaten kam.
  • - Im Februar 2006 unternahm Verteidigungsminister Donald Rumsfeld eine Reise in die arabischen Maghreb-Staaten (Lybien, Tunesien, Algerien, Mauretanien und Marokko), die ihn auch nach Tunesien führte. Im selben Jahr unternahm Kamel Morjane eine Reise in die Vereinigten Staaten.
  • - Im Jahr 2007 führte die erste außereuropäische Reise des neugewählten französischen Präsidenten Sarkozy - der für seine Nähe zu den USA bekannt ist - in die arabischen Maghreb-Staaten.
  • - Ende Juni 2007 wurde eine Gruppe von Führungspersönlichkeiten aus der tunesischen Nahda-Bewegung auf freien Fuß gesetzt.
  • - Vergangene Woche besuchte der amerikanische Vize-Generalstabschef Admiral Edmond J. Bastian Tunesien und traf dort hohe politische Verantwortliche. Es folgte ihm eine Delegation amerikanischer Offiziere nach, die ebenso Tunesien besuchte.

Bedeutet nun all dies, dass die USA beginnen, in Tunesien Fuß zu fassen?

 

Antwort:

Um die Antwort zu verdeutlichen, muss Folgendes erwähnt werden:

  • 1. Tunesien ist eines der potentiellen Gebiete, das für ein Ringen der Kolonialstaaten um Hegemonie in Frage kommt. Dies wegen seiner strategischen Lage und seiner besonderen Vorteile. Darüber hinaus zählt es zu den politischen Experimentallaboren westlicher Staaten. Nach dem Auszug der französischen militärischen Kolonialmacht fiel es dem Hegemonialbereich Englands zu.

Nach der Beseitigung Al-Habib Bourqibas von der Macht im Jahre 1987, da er bereits zu alt und unfähig war, die Regierungsgeschicke zu leiten, folgte ihm Zain Al-Abidine an die Staatsspitze. Dieser war wie sein Vorgänger den Engländern vollkommen und ohne irgendwelche Vorbehalte treu ergeben.

  • 2. Die USA nutzten die Spannungen zwischen Lybien und Tunesien im Jahre 1988 und versuchten, Druck auf Zain Al-Abidine auszuüben und ihn zu verlocken, um in Tunesien Fuß zu fassen. Sie gewährten Tunesien großzügige Sicherheitshilfen im Wert von 61 Millionen Dollar, und zwar unter dem Titel „Zurückschlagen der Aggression". Absicht war, den tunesischen Präsidenten dazu anzustacheln, eine Front gegen Oberst Gaddafi zu eröffnen und sich mit den Amerikanern gegen sein Regime zu stellen. Doch Zain Al-Abidine Bin Ali zeigte schnell sein wahres Gesicht, drehte den USA die kalte Schulter zu und verbesserte seine Beziehungen zu Gaddafi. Die USA reduzierten daraufhin ihre Hilfe für Tunesien auf lediglich 8 Millionen Dollar. Somit gelang es den USA nicht, die Agentenschaft Bin Alis für England zu durchbrechen. Vielmehr folgte dieser dem Weg, den sein Vorgänger Bourqiba beschritten hatte.
  • 3. Im Dezember 1994 unternahmen die USA mehrere Anstrengungen in dieser Richtung. Dies geschah auf dem Wege einer Initiative, die als „Dialog des Mittelmeeres" bezeichnet wurde und unter der Schirmherrschaft des Nordatlantikpakts (der NATO) stattfand. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion gelang es nämlich den USA, dieses Bündnis in sehr effizienter Weise zu für ihre Interessen zu benützen. Erwähnenswert ist, dass dieser „Dialog" die Länder Algerien, Ägypten, „Israel", Jordanien, Mauretanien, Marokko und Tunesien umfasst, obwohl diese Staaten nicht Mitglied der Nato sind.
  • 4. Im Gegenzug versammelte die Europäische Union während der Konferenz von Barcelona im November 1995 die Mitgliedstaaten der EU und ebenso die Mittelmeerstaaten Algerien, Ägypten, „Israel", Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, die Türkei und die palästinensische Behörde. Diese Konferenz fand unter dem Titel „EUROMED-PROJEKT" statt. Die Europäische Union gab für dieses Projekt von 1995 bis 2000 eine Summe von sieben Milliarden Euro aus. Später wurde zwischen fünf südeuropäischen Staaten (Frankreich, Italien, Spanien, Portugal, Malta) und fünf nordafrikanischen Staaten, zu denen die arabischen Maghrebstaaten (Algerien, Marokko, Tunesien, Lybien und Mauretanien) zählten, eine Union gebildet. Sie erhielt die Bezeichnung „5+5". Diese Union legte das Gewicht auf die Terrorbekämpfung und die illegale Einwanderung. All das vereitelte aufs Neue die amerikanischen Bestrebungen, einen Einfluss in dieser Region zu gewinnen. Als belegendes Beispiel sei hier angeführt, dass nur 2 Prozent des amerikanischen Außenhandels und weniger als 1 Prozent der amerikanischen Investitionen mit dieser Region verbunden sind.
  • 5. In dieser Zeit gelang es auch dem Regime Zain Al-Abidines, alle Versuche zu blockieren, die seitens des früheren amerikanischen Präsidenten Bill Clinton zur Durchbrechung des tunesischen Walls unternommen wurden. So vermochte es der damalige Berater der amerikanischen Außenministerin Pelletro während seines Besuches in Tunesien nicht, das tunesische Regime den anderen Regimen anzuschließen, die einverstanden waren, bei den amerikanischen Sicherheits­projekten in Nordafrika mitzumachen.
  • 6. Als im Jahre 2000 die US-Administration wechselte, wurde die amerikanische Blickrichtung auf dieses Gebiet verschärft. Der Druck auf diese Länder, sich zu reformieren, verstärkte sich. Diese Reformvorschläge wurden den Ländern der Region im Zuge des „Projekts für den großen Mittleren Osten" unterbreitet. Trotzdem gelang es den Vereinigten Staaten nicht, greifbare Resultate zu erzielen.
  • 7. Der erste amerikanische Teilerfolg bei der Durchdringung des hochfesten tunesischen Sicherheitswalls stellte sich nach den Anschlägen vom 11. September 2001 ein, als die Rede von der Errichtung amerikanischer Militär­basen gang und gebe wurde. So veröffentlichte die Zeitung „Wall Street Journal" am 10. Juni 2003 einen Bericht, in dem offizielle Vertreter des Pentagons mit der Idee zitiert wurden, quasipermanente Militärbasen in Tunesien, Algerien und Marokko zu errichten. Dies im Zuge einer geplanten, umfassenden Umstellung der weltweiten Militärpräsenz der Vereinigten Staaten. Dazu zählen Pläne zur Reduktion der in Deutschland stationierten amerikanischen Streitkräfte und ihre Überstellung in andere Gebiete.

Auch bestätigten im Ausland befindliche tunesische Oppositionellenkreise diese Berichte. Sie erwähnten, dass der Aufbau einer amerikanischen Militärbasis in der Gegend von Bensirt geplant sei, wobei ein Teil von ihr als Flugbasis in Sidi Ahmed errichtet werden soll und der andere als Marinebasis in Bashatir.

In den letzten Jahren nahm Tunesien an periodisch stattfindenden Sicherheitskonferenzen teil, an denen auch die restlichen nordafrikanischen Staaten sowie die Vereinigten Staaten teilnahmen. Erklärtes Ziel dieser Konferenzen ist die Terrorismusbekämpfung und die Verfolgung der Al-Kaida-Kämpfer in Nordafrika.

Die USA übten noch andere Druckmaßnahmen auf die tunesischen Herrscher aus, um die Amerikaner im Irak zu unterstützen. So wurde am 30. Dezember 2003 vom Kongresskomitee für amerikanische Außenbeziehungen ein Bericht mit dem Titel: „Afrika: die Terrorprotektorate" veröffentlicht. Darin wurde Tunesien gemeinsam mit Ägypten und Algerien unter jenen Ländern eingestuft, die mittelfristig eine potentielle Gefahr für die Entwicklung von Terrorbedrohungen bilden.

Die wiederholten Besuche der Kongressabgeordneten und der amerikanischen Regierungsvertreter in Tunesien während der vergangenen zwei Jahre reihen sich ebenfalls in diese Strategie ein; die Strategie von Druckausübung und Verlockung, um das Regime zu durchdringen.

Trotzdem vermochten es all diese Druckmaßnahmen nicht, Tunesien ins ameri­kanische Schlepptau zu nehmen. Die diesbezüglichen scheinbaren Anzeichen sind eher taktisch zu verstehen; in der altbewährten britischen Art, keine offene Konfrontation mit den USA einzugehen, sondern sie von hinter den Kulissen bei der Umsetzung zu stören.

Den Engländern ist das ernsthafte Interesse der USA an Tunesien, ja an ganz Nordafrika, wohl bewusst. Genauso wie sie die Machtübertragung von Bourqiba an seinen Vertrauensmann Zain Al-Abidine in die Wege leiteten, arbeiten sie auch jetzt - bereits im Vorfeld - an der Vorbereitung der Regierungsübergabe von Zain Al-Abidine an einen Nachfolger, der ebenfalls in der britischen Gefolgschaft verbleibt. Gleichzeitig zeigen sie aber diesen Nachfolger als jemanden, der die USA nicht provozieren will und ihnen nicht feindlich gesinnt ist, um damit dem wachsenden amerikanischen Druck auf Tunesien den Wind aus den Segeln zu nehmen. So fiel die britische Wahl auf Kamel Morjane, um den amerikanischen Druck zu vermindern, da dieser Mann für die USA akzeptabler ist als Zain Al-Abidine.

Allerdings muss erwähnt werden, dass die Krankheit Zain Al-Abidines nicht dramatisch ist. Die Möglichkeit, dass er bis zum Ende seiner Amtszeit 2009 an der Macht bleibt, ist durchaus gegeben. Das Winken mit der Nachfolge Kamel Morjanes hatte nur den Zweck, den amerikanischen Druck auf Tunesien zu vermindern. Dies ist die traditionelle Taktik der Briten zur Festigung ihres Einflusses in einem Land, die sie immer dann anwenden, wenn sie merken, dass dieses Land einem Druck ausgesetzt ist. Sie ähnelt auch ihrer Vorgangsweise bei der Erhaltung des lybischen Regimes, als es verstärktem amerikanischen Druck ausgesetzt war. England flüsterte Gaddafi ein, vor den USA auf die Knie zu fallen, sein Waffenprogramm aufzugeben, in der Lockerby-Affäre einzulenken und die geforderten Schadenersatzzahlungen zu leisten. All das, um den USA jede Rechtfertigung zu nehmen, weiter Druck auf Gaddafi auszuüben oder um diesen Druck zumindest zu reduzieren.

Dieses Winken mit Kamel Morjane als Nachfolger für den kranken Zain Al-Abidine, der nicht mehr lange zu leben habe - wobei England die Nachricht seiner Erkrankung dramatisierte, als ob er sich tatsächlich in den letzten Atemzügen befände - dient, wie gesagt, weiterem amerikanischen Druck auf Tunesien den Weg abzuschneiden. Um dies gut begreiflich zu machen, wollen wir einige Informationen über Kamel Morjane, der das Verteidigungs­ministerium inne hat, darlegen:

  • 1. Kamel Morjane ist ein fähiger Diplomat.
  • 2. Trotz seiner Bekanntheit wegen der Posten, die er im Ausland innehatte, ist er ein aktives Mitglied in der Regierungspartei, auch wenn dies nicht sichtbar ist.
  • 3. Mit dem jetzigen Präsidenten Zain Al-Abidine Bin Ali ist er verschwägert. Er ist auch verwandt mit ihm und beide gehören der gleichen Sippe an. Beide stammen aus der Stadt Hammam Soussa. Die Frau Kamel Morjanes ist die Nichte schwesterlicherseits von Zain Al-Abidine. Und Zain Al-Abidine, der für seine Fuchsschläue bekannt und vom gehässigen Misstrauen britischer Politik geprägt ist, vertraut Kamel Morjane. Deswegen übertrug er ihm auch ein so wichtiges Ressort wie das Verteidigungsministerium.
  • 4. Wegen seiner Aufgaben im Ausland, die er für lange Zeit innehatte, gewann er Bekanntheit und ein hohes Ansehen in der internationalen Gemeinschaft.
  • 5. Da er von den innenpolitischen Maßnahmen des tunesischen Staates entfernt war, ist sein Name durch die Verbrechen des tunesischen Regimes gegen Land und Leute nicht beschmutzt worden, obwohl er Tunesien in seinen Ansprachen, insbesondere in denen vor den Vereinten Nationen, stets in Schutz genommen hat. Deswegen kann er auch von diesem Aspekt her sowohl lokal als auch weltweit leicht und problemlos akzeptiert werden.

Aus diesen Gründen ist die Wahrscheinlichkeit, dass Kamel Morjane sich den USA zuneigen könnte, äußerst gering.

Zuletzt war auch beobachtet zu beobachten, dass Kamel Morjane alles tut, was ihm möglich ist, und jedes Mittel einsetzt, das ihm zur Verfügung steht, um sich vor jenen Kräften zu profilieren, die sich ihm seiner Meinung nach entgegenstellen könnten. Er tut dies, damit sie ihn, seine Erfahrung, seine internationale Stellung und seinen innen­politischen Einfluss akzeptieren. Die politische Offensive, die Kamel Morjane initiierte, ist voller Beschwichtigungsbotschaften betreffend seine Person. Er machte klar, dass er nichts gegen die internationale Gemeinschaft, insbesondere gegen die Interessen der USA, unternehmen werde. Dadurch hofft er, die USA neutral halten zu können, damit diese nichts gegen ihn unternehmen bzw. ihm keine Hindernisse in den Weg legen.

So viel zur Person Kamel Morjanes.

Was Zarkozy anlangt, dessen erste außereuropäische Reise ihn in die arabischen Maghrebstaaten führte, so traten bei dieser Reise keine erkennbaren Einflüsse auf den Machtwechsel in Tunesien auf. Er betonte bei seiner Reise vielmehr die „Mittelmeer­partnerschaft", und zwar in so einem Maße, dass Marokko seinen Besuch mit fadenscheinigen Entschuldigungen ablehnte. Wahrscheinlicher ist hingegen, dass sein Besuch der Stärkung des französischen Kultureinflusses dient und nicht um politischen Einfluss auf das tunesische Regime auszuüben. Der Besuch stellt eine Fortsetzung der Reisen Sarkozys in britische Einflussgebiete dar, und zwar unter Absprache mit den Briten selbst. Er ähnelt in weitem Maße seinem Besuch in Lybien vor einiger Zeit.

Was die Freilassung der 21 politischen Gefangenen Ende vergangenen Juli betrifft, nachdem Sarkozy bei seinem Besuch in Tunesien über Menschenrechte und die politischen Gefangenen sprach, so sind diese Gefangenen zum Anlass des fünfzigsten Jahrestages der Entstehung der tunesischen Republik freigelassen worden. Die Verknüpfung der Freilassung mit diesem Ereignis lässt es fernliegend erscheinen, dass sie wegen dem Besuch Sarkozys erfolgt ist. Das politische Kapital, das man daraus schlagen könnte, gilt eher dem Einklang mit den amerikanischen Forderungen nach Menschenrechten, Reformen und Demokratie als Sarkozys Bitten zu entsprechen. Ausgenommen davon ist der Menschenrechtsaktivist und Rechtsanwalt Muhammad Abbu. So hat Sarkozy diesen Fall während seines Treffens mit Zain Al-Abidine explizit angesprochen. Die restlichen Zwanzig, die freigelassen wurden, gehören der Nahda-Bewegung an. Man hat sie unter bestimmten Restriktionen auf freiem Fuß gesetzt, die ihnen seitens des tunesischen Justizministeriums auferlegt wurden.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Kamel Morjane nach englischen Anweisungen „frühzeitig" ins Verteidigungsministerium berufen wurde, um den amerika­nischen Druck auf das tunesische Regime zu mindern und Kamel- wenn es nötig werden sollte - für die Übernahme der Staatspräsidentschaft vorzubereiten, damit er keine bösen Überraschungen erlebt oder innenpolitische bzw. außenpolitische Hindernisse in den Weg gelegt bekommt. Dies unter der Prämisse, die „Suppe auf äußerst kleiner Flamme zu garen."

Trotzdem gelangt man zum Ergebnis, dass Reformen in Tunesien zu erwarten sind, die mit den amerikanischen Wünschen im Einklang stehen, auch wenn sie für die USA nicht ganz befriedigend ausfallen werden. Zudem wird es einige Verbesserungsschritte im Bereich der Menschenrechte und Ähnliches geben. Jedoch ist es noch viel zu früh zu behaupten, dass die USA in Tunesien Einfluss gewonnen hätten oder kurz davor stünden. Tunesien zählt noch immer zu jenen Staaten, deren Loyalität den Engländern und Europäern sicher ist. Der tunesische Sicherheitswall stellt nach wie vor ein festes Bollwerk gegen jeden amerikanischen Infiltrationsversuch dar. Solange das Militär und die Sicherheitsapparate kompakt unter Führung der britischen Agenten stehen, wird es für die Amerikaner schwierig sein, bei ihren Versuchen, den Sicherheitswall zu durchdringen, Erfolg zu haben.

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Antwort auf eine intellektuelle Frage Antwort auf eine Frage über Interaktionsphase (Marhalat at-Tafa'ul)

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In dem von der Partei herausgegebenen Schriftstück „Die politische Aktivierung"  (At-Tahrik as-siyasiy) wird erwähnt, dass der politische Kampf (Al-Kifah al-siyasiy) einen Tätigkeitsstil (Uslub) und keine Methode (Tariqa) verkörpere. Wenn es sich so verhält, dass der politische Kampf und die ideologische Auseinandersetzung bzw. das ideologische Ringen (as-Sira‘ al-fikriy) Tätigkeitsstile und keine Methode darstellen, bedeutet dies dann, dass die Interaktionsphase (Marhalat at-Tafa'ul) zur Methode zählt, was sich aber an politischen und intellektuellen Aktivitäten darin abspielt, zum Tätigkeitsstil? Zu beachten ist, dass in Versen des Heiligen Koran der politische Kampf und das ideologische Ringen mit den Oberhäuptern des Unglaubens unter den Quraischiten klar zutage treten.

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Antworten auf Fragen

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Die Pflicht zur Gründung politischer Parteien wird durch eine erfüllt. Ist nun die Gründung weiterer Parteien nach der Entstehung der ersten verpflichtend (Fard) oder wünschenswert (Mandub)?

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Bericht über die Kampagne von Hizb-ut-Tahrir gegen die wiederholte Verunglimpfung des Koran in den Niederlanden

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 Nachdem das niederländische Parlament entschied, Ende Januar 2008 einen verunglimpfenden Film über den Koran im Fernsehen auszustrahlen, veranstalteten die Mitglieder von Hizb-ut-Tahrir in den Niederlanden eine großangelegte Kampagne gegen die Ausstrahlung dieses Films. Die Kampagne wurde auf folgende Art und Weise durchgeführt:

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Presseerklärung zu den Ereignissen in Frankreich

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Nach Tagen und Nächten der Gewalt, die Frankreich erlebt hat, gab die französische Regierung grünes Licht für die Verhängung einer Ausgangssperre in jenen Gegenden, in denen es zu der gewalttätigen Protestwelle gekommen ist. Urheber dieser Protestaktionen sind Jugendliche und junge Burschen aus muslimischer und nichtmuslimischer Migrantenherkunft. Mit der Verhängung dieser Ausgangssperre, die auf ein Gesetz vom 3. April 1955 zurückgeht, hat die französische Regierung den Kriegszustand im Lande ausgerufen.

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Wird sich das Unheil der spanischen Inquisition wiederholen?

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In einer Rede vor der Evangelischen Akademie Tutzing rief Bundeskanzlerin Angela Merkel am Sonntag, den 8. 7. 2007 die Europäer dazu auf, die europäischen Werte gegenüber den „Extremisten" und den „Feinden der Demokratie" zu verteidigen. Man muss keine große Phantasie besitzen, um zu erkennen, dass die Bundeskanzlerin mit dieser Aussage die Muslime gemeint hat, und zwar insbesondere jene, die sich zum Islam als Lebensordnung bekennen. Ebenso forderte Wolfgang Schäuble in einem Interview mit dem Spiegelmagazin eine Änderung im Grundgesetz, die so genannten „Gefährdern" die Nutzung von Internet und Mobiltelefonen untersagt. Auch dachte er laut über die Möglichkeit der gezielten Tötung (targeted killing) nach, um - wie er meint- den Sicherheitskräften zu ermöglichen, den „Krieg gegen den Terror" führen zu können.

Dies sind nur einige der neuesten Erklärungen europäischer Politiker. Nicht zu vergessen sind die bereits früher gegen Muslime ergriffenen Maßnahmen, wie das Verbot von Kopftuch oder Gesichtsschleier an einigen Orten. Ebenso wurden in manchen Ländern Diskussionen über ein Fremdsprachenverbot und die Legalisierung der Folter zum Erhalt von Informationen geführt. Auch werden Gesetze erlassen, um den Integrationsdruck auf Migranten zu erhöhen, und Anderes mehr.

Kehren wir aber mit unserem Gedächtnis in die Vergangenheit zurück. Genau genommen nach Spanien, wo mit den verschiedensten Maßnahmen und Mitteln eine brutale Inquisition betrieben wurde, um die islamische Präsenz dort ein für alle mal auszulöschen.

So ergingen im Jahre 1501 einige Erlässe mit folgendem Inhalt: In Granada mussten die Moscheen in Kirchen umgewandelt und alle islamischen Bücher verbrannt werden. Später wurde dies auf alle anderen Regionen des Landes ausgedehnt. Die arabische Sprache wurde verboten und die Waffen der Muslime konfisziert.

Im Jahre 1502 erging ein königlicher Erlass, der den Muslimen nur zwei Monate gewährte, um das Christentum anzunehmen oder das Land zu verlassen. Auf den öffentlichen Plätzen Granadas wurden tausende arabische Bücher verbrannt und Muslime aus dem Bayazin-Bezirk gegenüber der Alhambra zwangschristianisiert.

1508 wurde der königliche Erlass zum Verbot der islamischen Kleidung erneuert, und 1510 wurde den Muslimen, die als Mauren bezeichnet wurden, eine Sondersteuer auferlegt.

Im Jahre 1511 erneuerte die Regierung den Waffenverbotserlass, befahl die Verbrennung der restlichen islamischen Bücher und verbot das Schächten von Tieren.

Am 15.03.1524 wurde ein neuer Erlass bekannt gegeben, der die Zwangschristianisierung jedes Muslims anordnete, der noch an seinem Glauben festhielt. Wer sich der Christianisierung verweigerte, hatte unverzüglich das Land zu verlassen. Jeder, der sich dem Christianisierungsbefehl widersetzte oder das Land nicht verließ, wurde mit lebenslanger Leibeigenschaft bestraft. Ebenso wurde der Erlass zur Zwangsumwandlung jeder Moschee in eine Kirche erneuert.

Danach folgten weitere Erlässe. Einige verboten den Muslimen mit Gold, Silber und Edelsteinen sowie mit Seide zu handeln. Andere zwangen jeden Muslim, der weiter an seinem Glauben festhielt, ein blaues Zeichen an seiner Kappe zu tragen. Auch mussten sich Muslime anderen Erlässen zufolge auf der Straße niederwerfen, sobald ein Bischof vorbeizog. Ein weiterer Erlass befahl die Konfiszierung aller arabischen Bücher, ein andere das Verbot, Arabisch zu sprechen. Noch ein Erlass untersagte den Muslimen das Kopftuch zu tragen (kommt uns das etwa bekannt vor?). Auch ergingen Erlässe zur Schließung der öffentlichen Bäder, zum Verbot der islamischen Tracht, die durch die spanische zu ersetzen war, und die Änderung arabischer Namen in spanische. Es ergingen auch andere Erlässe, die jedes Zeichen islamischer Präsenz in Spanien auslöschten.

Diese Gesetze, die heute von westlichen Staaten erlassen werden, erinnern uns an die spanischen Erlässe, denn meistens beginnt die Verfolgung mit der Änderung von Verfassung und Gesetzen, um dafür eine legale Grundlage zu schaffen.

Was wir heute an Bestrebungen westlicher Länder erleben, Verfassungen und Gesetze zu ändern, sind Zeichen, die bei uns Fragen über die Zukunft der Muslime in diesen Ländern aufwerfen. Wird sich die spanische Inquisition wiederholen oder ist der Westen heute klüger als er es damals war?

Wir würden gerne glauben, dass der Westen klüger geworden ist, dass im Westen Menschenrechtsorganisationen existieren, die eine Wiederholung der spanischen Inquisition verhindern, und dass die meisten Erklärungen westlicher Politiker bloß Meinungen bleiben und nicht zu angewandten Gesetzen mutieren.

Dies könnte aber leicht passieren. Denn eine Erklärung heute kann morgen schon zu einem Gesetz werden. Dazu bedarf es nur eines Anschlags hier oder dort und schon ist aus der Erklärung ein implementierungspflichtiges Gesetz geworden.

Was garantiert uns eigentlich die Verhinderung einer neuerlichen Inquisition?

Haben uns etwa die rechtsstaatlichen Institutionen die Skandale von Guantanamo und Abu Ghreib erspart? Haben sie etwa das Verschleppen von Menschen verhindert und ihren Geheimtransport an Orte, wo sie gefoltert werden?

Wir wollen noch kein endgültiges Urteil treffen. Wir wollen nur die Öffentlichkeit zum Nachdenken bringen und uns fragen: Welche Richtung haben manche Politiker im Westen eingeschlagen? Wird sich die spanische Inquisition aufs Neue wiederholen?

 

DI Shaker ASSEM

Mediensprecher von Hizb-ut-Tahrir

im deutschsprachigen Raum

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„Hass hat sich aus ihren Mündern gezeigt, doch was ihre Herzen verbergen, ist schlimmer!"

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Nach einer Präsidiumssitzung des Kärntner BZÖs erklärte Landeshauptmann Haider am Montag, dem 3. 9. 2007, er wolle ein generelles Kopftuchverbot für muslimische Frauen in Österreich. So meinte er wörtlich: „Ich möchte keine verschleierten Frauen auf unseren Straßen sehen.", und fügte hinzu: „Das ist ein Rückschritt ins Mittelalter." Das BZÖ orientiere sich dabei am niederländischen Modell, wo über ein "Vermummungsverbot" das Tragen des Ganzkörper-Schleiers verboten worden sei, ergänzt der geschäftsführende Kärntner BZÖ-Obmann Stefan Petzner. Auf den Einwand von Journalisten, was dann mit den „Kopftüchl" tragenden Großmüttern sei, die im Kärntner Unterland oder im Gailtal gelegentlich noch anzutreffen sind, meinte Haider: „Dagegen habe ich nichts." Das Kopftuchverbot solle nur gelten, wenn es nicht „folkloristisch" getragen wird.

In der Vorwoche hatte Haider bereits ein österreichweites Verbot für den Bau von Moscheen mit Kuppel und Minarett gefordert. Er wolle in der Landesregierung einen entsprechenden Antrag zur Novellierung der Kärntner Bauordnung einbringen, wonach „islamische Sakralbauten" (= Moscheen) zukünftig einer Sonderwidmung bedürfen und in erster Bauinstanz von den jeweiligen Bürgermeistern aus Gründen der „Ortsbildpflege" abgelehnt werden können. Das Thema will Haider auch bei der österreichischen Landeshauptleutekonferenz ansprechen. Parallel dazu hat das Bundes-BZÖ - vertreten durch BZÖ-Generalsekretär Gerald Grosz und BZÖ-Menschenrechtssprecher (!) Gernot Darmann - ein „Maßnahmenpaket gegen den islamischen Fundamentalismus" geschnürt, in dem ein generelles Verbot des Vollschleiers in Österreich wie auch ein Verbot von Moscheebauten gefordert wird. Man erwarte sich vom österreichischen Parlament, dem Nationalrat, eine entsprechende „Willenserklärung", die an die Bundesländer gerichtet sein soll. Damit wolle man der „schleichenden Islamisierung Europas" einen Riegel vorschieben, so der Tenor.

Für uns ist es wahrhaft erstaunlich, mit welch klaren Worten man in Österreich gegen den Islam und die Muslime mobil zu machen versucht. Die spärlichen Kaschierungsversuche vergangener Zeiten sind fallengelassen worden. Mit offenen Worten zieht man nun seitens avancierter Politiker, wie eines Landeshauptmannes von Kärnten, gegen die Praktizierung des Islam zu Felde.

Dabei wundern wir uns nicht so sehr über die Aussagen von Haider und Co., deren Einstellung zum Islam wir in den letzten 20 Jahren zur Genüge kennen lernen durften. Vielmehr erschreckt uns das diesbezügliche, fast schon verschwörerisch anmutende Schweigen des politischen Mainstreams in Österreich. Ansonsten sind nämlich die Vertreter der so genannten „gemäßigten politischen Lager" keinesfalls zimperlich, wenn es um die Kritik an BZÖ, FPÖ und dem „rechten Spektrum" geht. Im Gegenteil, fast jede Aussage von „Rechts" wird zum Anlass genommen, um dagegen heftig zu protestieren und mit harten Attacken zu antworten. In diesem Falle aber vernehmen wir nichts als Stille. Ist es etwa zustimmendes Schweigen?

Obwohl man mit solchen Forderungen die Fundamente der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, der man sich im Westen ja so verbunden fühlt, aus den Fugen hebt, führte dies zu keinerlei Proteststürmen vom politischen Gegner.

Mit der Forderung nach einem Kopftuchverbot werden gleich zwei bisher als unantastbar geltende Heiligtümer der westlichen „Wertegesellschaft" mit Füßen getreten: die persönliche Freiheit, die sich auch in der Kleidungsfreiheit äußert, und die Glaubensfreiheit, die sich ja gerade in der Freiheit, sich dem eigenen Glauben entsprechend zu kleiden, manifestiert. Ebenso steht die Forderung nach einem Verbot von Moscheebauten in diametralem Widerspruch zur Glaubensfreiheit, die auch den Bau von „Sakralhäusern" mit einschließt.

Schlichtweg als Hohn mutet dabei die Tatsache an, dass solche Forderungen von Personen kommen, die ununterbrochen ihre „demokratisch-freiheitliche" Grundgesinnung bekunden.

Solche Äußerungen sollten uns die Augen öffnen und uns klar machen, wie schwach und wackelig die Grundwerte hiesiger Gesellschaften sind und wie leicht sie von ihren glühendsten Protagonisten aufgegeben werden, sobald diese sich mit dem Islam konfrontiert sehen.

Ist es nicht geradezu lächerlich, wenn einer „folkloristischen" Gewohnheit - dem „Omakopftüchl" - mehr Wert beigemessen wird als der Glaubens- und Gewissensfreiheit? Ist es nicht in höchstem Grade anmaßend, ja menschenverachtend, wenn Kopftuch tragende Musliminnen aus Österreichs Straßen verschwinden sollen, nur weil sie das Blickfeld, das „Sichtpanorama", des Herrn Landeshauptmannes stören? Desselben Landeshauptmannes wohl gemerkt, der in Lybien gemeinsam mit Muslimen in freundschaftlicher Verbundenheit die Wasserpfeife raucht.

Uns sollte bewusst sein, dass sich hier aufs Neue die koranische Aussage bewahrheitet, die uns der Allmächtige bereits vor 1400 Jahren mitgeteilt hat:

(قد بدت البغضاء من أفواههم وما تخفي صدورهم أكبر)

„Hass hat sich aus ihren (der Ungläubigen) Mündern gezeigt, doch was ihre Herzen verbergen, ist schlimmer." (3:118)

Solche Aussagen von Haider, Strache und Co. und das abwartende Schweigen, mit dem sie vom politischen Mainstream in Österreich begleitet werden, belegen, wie fadenscheinig, ja verlogen dieses Wertesystem ist, an das sich die Menschen hier klammern. Wir Muslime sollten dies zum Anlass nehmen, uns auf die unveränderlichen, göttlichen Werte des Islam zu besinnen.

Wir sollten auch wissen, dass solche Aussagen nur die Vorboten einer schlimmen Zeit sind, die die Muslime hier erwartet. Zu betonen ist, dass es sich dabei nicht um ein österreichisches Phänomen handelt, sondern dass man sich offenbar europaweit zu einem Generalangriff auf die hier lebenden, praktizierenden Muslime entschieden hat. Beispiele aus Deutschland, Frankreich oder den Niederlanden gibt es dafür genug. Man will in Europa keinen Islam, der von Gott offenbart wurde, sondern ein entstelltes Surrogat, das sich vom christlichen Glauben nicht mehr unterscheidet. Es gilt die Forderung nach einer uneingeschränkten, vollkommenen Assimilation, wobei bereits die äußeren Symbole einer muslimischen Eigenständigkeit, wie Kopftuch oder Moschee, verboten werden sollen.

Uns muss auch bewusst sein, dass wir in diesem Kampf um unsere muslimische Identität in Europa alleine stehen. Von den Regierungen in der islamischen Welt, die mit den Westmächten im Kampf gegen den Islam kollaborieren und jede islamische Änderungsbestrebung bis aufs Blute bekämpfen, ist wahrlich keine Hilfe zu erwarten.

Nur ein rechtgeleitetes, islamisches Kalifat, das die muslimischen Länder in einem Staate vereint und die Hegemonie der imperialistischen Westmächte ein für allemal beendet, wird auch die Muslime in nichtmuslimischen Ländern schützen können, wie es auch in der Geschichte der Fall war. So löste eine einzige muslimische Frau, der man in einem nichtmuslimischen Land das Kopftuch vom Leibe riss, ein vom Kalifen initiiertes politisches und militärisches Erdbeben aus.

Dies sollte für die Muslime in Europa der Anlass sein, sich mit denen zusammenzuschließen, die sich aufrichtig für eine Wiedererrichtung des Kalifats in der islamischen Welt einsetzen.

In ihrem ureigenen Interesse sollten sie dafür tätig werden, um sich und zukünftigen Generationen die islamische Identität zu erhalten und um das verzerrte „Sichtfeld" jener zu korrigieren, die aus den Ängsten der Menschen politisches Kapital schlagen wollen.

(يا أيها الذين آمنوا استجيبوا لله وللرسول إذا دعاكم لما يحييكم)

„Ihr, die ihr glaubt! Folgt Allah und dem Gesandten, wenn er euch zu dem aufruft, was euch Leben spendet." (8:24)

 

D. I. Shaker Assem

Repräsentant von Hizb-ut-Tahrir

im deutschsprachigen Raum

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