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H.  1 Muharram 1360 No:
M.  Dienstag, 29 November 2016

Verlautbarung zum Verbot der Vereinigung „Die Wahre Religion (DWR)

Am 15.11.2016 hat Bundesinnenminister Thomas de Mazière die Vereinigung „Die wahre Religion (DWR)“ alias „LIES! Stiftung“ verboten und aufgelöst. Das Verbot ging mit 190 Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen einher, welche in zehn Bundesländern mit bemerkenswerter Aggressivität und unter aktiver Beteiligung der Medien vollzogen wurden. Das Verbot beziehe sich nicht auf die Verbreitung des islamischen Glaubens oder die Verteilung von Koranübersetzungen, sondern erfolge aufgrund einer feindlichen Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung sowie dem Gedanken der Völkerverständigung.

Mit dem Verbot von DWR geht das Bundesinnenministerium erneut gegen eine islamische Vereinigung vor und untergräbt damit den Art. 4 Abs. 1 GG sowie den Art. 9 Abs. 1 GG. Gemäß der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland muss jedem das sogenannte Grundrecht der religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisfreiheit eingeräumt werden. In dem Kommentar von Schmidt-Bleibtreu und Klein heißt es diesbezüglich: „Das Grundrecht der Glaubensfreiheit ist umfassend. Es erlaubt für seinen Glauben zu werben und sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens und seiner inneren Glaubensüberzeugung auszurichten. Die Glaubensfreiheit betrifft nicht nur Religionen, sondern auch Weltanschauungen wie z.B. Atheismus, Materialismus, Monismus und Pantheismus.“ Ferner heißt es darin: „Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistet mit der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit einen von staatlicher Einflussnahme freien Rechtsraum, in dem jeder sich eine Lebensform geben kann, die seiner religiösen und weltanschaulichen Überzeugung entspricht.“ Es handelt sich daher um ein sogenanntes Abwehrrecht des Einzelnen oder religiöser und weltanschaulicher Gemeinschaften gegenüber dem Staat, welcher nicht in die innere Überzeugung sowie die äußerliche Auslebung selbiger intervenieren darf.

In der öffentlichen Stellungnahme begründet das Bundesinnenministerium die Verbotsverfügung unter anderem jedoch damit, dass sich besagte Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung gestellt habe und verschweigt hierdurch die juristische Tatsache, dass ein solches Verhalten nicht für eine Verbotsverfügung ausreicht. Zwar heißt es in dem Kommentar zu Art. 4 GG: „Auf die Glaubensfreiheit, die Gewissensfreiheit und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses kann sich nicht berufen, wer die Schranken übertritt, die die allgemeine Werteordnung des Grundgesetzes errichtet hat.“ Dies wird jedoch durch die Erläuterungen zum Art. 9 Abs. 2 GG, in dem es um die Verbotsgründe von Vereinen und Gesellschaften geht, folgendermaßen konkretisiert: Die verfassungsmäßige Ordnung darf durch die Vereinigung nicht lediglich abgelehnt werden, um ein Verbot zu rechtfertigen. Sie muss das Ziel ihrer Überwindung vielmehr kämpferisch verwirklichen wollen. Das Bundesinnenministerium bleibt der Öffentlichkeit daher schuldig zu erklären, inwiefern sich DWR kämpferisch betätigt hat, um die hiesige Grundordnung tatsächlich abzuschaffen. Hierbei kann auch nicht auf die regelmäßige Verwendung von islamrechtlichen Begriffen wie „kuffār“, „Ğahannam“ oder „šarīʿa“ verwiesen werden, um dadurch eine kämpferisch-aggressive Vorgehensweise zu belegen. Denn besagte Terminologien werden in jeder Moschee, in jedem Islamunterricht und im Koran selbst verwendet, da es sich um zentrale Begriffe der islamischen Lehre handelt. Falls die Rechtsexperten des Innenministeriums tatsächlich auf diese Argumentation abstellen, hätten sie den Art. 4 Abs.1 GG damit sinnentleert oder zumindest den Islam aus der religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisfreiheit aktiv exkludiert!

Ferner argumentiert das Bundesinnenministerium mit dem sogenannten „Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung“ und offenbart damit ein opportunistisches Rechtsverständnis und die niederträchtige Agenda, die dem Verbot zugrunde liegt. Denn der Gedanke der Völkerverständigung umfasst neben dem friedlichen Miteinander der Völker ebenso „das Verbot militärischer Gewaltanwendung im Ausland, konfessionelle, rassische oder ethische Gruppen zu vernichten oder physisch oder psychisch zu beeinträchtigen, das Verbot der Bildung eines Staates im Staat oder separatistische Bestrebungen sowie Forderungen, die auf Revision der bestehenden Grenzen gerichtet sind.“

Während islamische Vereinigungen unter die Lupe dieses konservatistischen Weltbildes genommen werden, können Bewegungen wie die Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) mitten in Berlin ungestört ihre Rekrutierungs- und Propagandazentralen unterhalten. Dies obwohl es sich bei besagter Gruppe um den politischen Arm der syrischen PKK (YPG) handelt, welche in Syrien, der Türkei und im Irak militärische Gewalt anwendet, ethnische Säuberungen gegen Araber, Turkmenen und islamisch gesinnte Kurden durchführt, in Nordsyrien einen Staat im Staate errichtet (Rojava) und offen die Revision bestehender Grenzen in der Türkei und im Iran fordert. Das Bundesamt für Verfassungsschutz berichtete über die strukturellen Verbindungen der PYD zur verbotenen Terrororganisation PKK Folgendes: Im Verlauf des Jahres 2013 führten die „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) und ihre syrische Schwesterorganisation „Partei der Demokratischen Union“ (PYD) in Deutschland verstärkt Solidaritätsaktivitäten für die Kurden in Syrien durch. […] Zu den Aktivitäten zählten u. a. Kundgebungen, Mahnwachen und Geldsammlungen. […] In Deutschland scheint die PYD aufgrund ihrer noch im Aufbau befindlichen Strukturen sowie dem Mangel an eigenem Personal und finanziellen Mitteln stark von den hiesigen Strukturen der PKK abhängig zu sein bzw. von diesen beeinflusst zu werden. […] Aus Sicht der PKK bietet sich in Deutschland durch die PYD zudem die Möglichkeit, eine nicht durch ein Betätigungsverbot stigmatisierte Organisation zu etablieren.“ Trotz der offenbar sehr genauen Kenntnislage, scheint für Innenminister de Mazière keine Notwendigkeit zu bestehen, den Gedanken der Völkerverständigung vor der kämpferisch-aggressiven Haltung der PYD schützen zu müssen.

Die selektive und dezidiert gegen Muslime gerichtete Anwendung dehnbarer Rechtsbegriffe führt die wahren Absichten des Bundesinnenministeriums unmissverständlich vor Augen. Durch die immer wiederkehrende Vorgehensweise gegen islamische Vereinigungen werden die Muslime dieses Landes unter Druck gesetzt, sich von Kernbestandteilen ihrer ureigenen Identität und ihrer innersten Überzeugung zu distanzieren. Auf diese Weise erhoffen sich die bundesrepublikanischen Ideologen die gedanklichen Hindernisse beiseiteschaffen zu können, die einer uneingeschränkten Loyalitätsbekundung zur demokratischen Grundordnung noch im Wege stehen. Dass solch eine Politik geradewegs in eine säkulare Wertediktatur führt, scheint der ehemalige Verfassungsrichter Ernst-Wolfgang Böckenförde bereits im Jahr 2007 erkannt zu haben. So kritisierte er die Forderung, Bürger und Zugewanderte müssten sich vorbehaltlos zum Grundgesetz und zur gesamten Deutschen Rechtsordnung bekennen, denn in einem liberalen Rechtsstaat komme es nicht auf die Gesinnung an, „sondern auf die Rechtstreue in dem Sinne, dass die geltenden Gesetze befolgt werden“. Ein innerliches Bekenntnis, so Böckenförde, könne in Deutschland von niemandem abverlangt werden!

In diesem Sinne ist die Bundesregierung dazu aufgerufen, ihren Gesinnungsterror und ihre repressive Minderheitenpolitik unverzüglich einzustellen, mit denen sie die grassierende Islamophobie und das zunehmend militante Verhalten der Mehrheitsgesellschaft systematisch bedient und befördert. Die Muslime erkennen die faktische Existenz nichtislamischer Rechtsordnungen in Europa an und sind sehr wohl bereit, den sozialen Frieden zu wahren. Um dies zu gewährleisten, muss die Bundesregierung jedoch ein klares Signal senden und die Unversehrtheit des islamischen Überzeugungsfundaments sowie der islamischen Lebensweise öffentlich anerkennen, um das Rechtsverhältnis zwischen den Muslimen und der deutschen Mehrheitsgesellschaft in aller Klarheit darzulegen.

Ihr Muslime!

Wisset, dass es in der jetzigen Auseinandersetzung um nichts Geringeres als um eure islamische Identität, um euren īmān an Allah (swt) und den Gesandten (s) geht! Hizb-ut-Tahrir ruft euch dazu auf, keinen einzigen Millimeter von eurer großartigen Überzeugung abzuweichen!

Allah (swt) sagt:

{وَدُّوا لَوْ تَكْفُرُونَ كَمَا كَفَرُوا فَتَكُونُونَ سَوَاءً}

Sie wünschen, dass ihr ungläubig werdet, wie sie ungläubig sind, so dass ihr alle gleich seid. [4:89]

Dies ist nicht der richtige Zeitpunkt, sich aufgrund islamischer Meinungsunterschiede – und handle es sich selbst um Zweigfragen der islamischen ʿaqīda – zu entzweien. Angesichts der existenziellen Bedrohung, die von Tag zu Tag klarer wird, ist es an der Zeit, der Aufforderung unseres Herren (swt) folge zu leisten:

{وَاعْتَصِمُوا بِحَبْلِ اللَّهِ جَمِيعًا وَلَا تَفَرَّقُوا}

Und haltet alle fest am Seil Allahs und geht nicht auseinander! [3:103]

Hizb-ut-Tahrir ruft sämtliche Verbände, Moscheegemeinden, Imame und die muslimische Allgemeinheit dazu auf, zusammenzurücken und die islamische Identität mit aller Kraft zu verteidigen! Geschieht das nicht, sehen wir einer finsteren Zukunft entgegen, in der unsere Kinder und Enkelkinder einem islamischen Identitätsverlust und letztlich der vollständigen Assimilation ausgesetzt sind. Möge uns Allah (swt) alle davor bewahren!

{إِنَّ فِي هَذَا لَبَلَاغًا لِقَوْمٍ عَابِدِينَ}

Hierin liegt wahrlich eine Verkündung für ein Volk, das (dem Erhabenen) dient. [21:106]

25. afar 1438 n. H.
25. 11. 2016

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