Donnerstag, 19 Jumada al-awwal 1446 | 21/11/2024
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بسم الله الرحمن الرحيم

Einige Adoptionen von Hizb ut Tahrir

  • Die islamische Aqida

Die islamische Aqida (Grundüberzeugung) ist die Überzeugung von der Existenz Allahs, Seiner Engel, Seiner Bücher, Seiner Gesandten, des Jüngsten Tages und die Überzeugung, dass Qada' und Qadar (Schicksal und Bestimmung) im Guten wie im Schlechten von Allah (t.) stammen.

Der Iman ist das apodiktische, der Realität entsprechende Bekenntnis, das durch einen Beweis erfolgt ist. Handelt es sich um ein Bekenntnis ohne Beweis, so ist es kein Iman, da keine Gewissheit bzw. Sicherheit vorliegt. Ein Bekenntnis ist nur dann gesichert, wenn es aus einem apodiktischen (qat'i) Beweis hervorgegangen ist. Daher muss der Beweis für die Aqida ein absolut sicherer, unumstößlicher Beweis sein und nicht nur ein glaubhafter.

Die Aqida ist die "Bezeugung, dass kein Gott außer Allah existiert und dass Muhammad der Gesandte Allahs ist". Diese Bezeugung kann nur dann erfolgen, wenn sie auf sicherem Wissen, auf Gewissheit und Aufrichtigkeit gründet, und nicht, wenn sie nur auf Annahmen basiert. Denn Annahmen führen weder zu wirklichem Wissen noch zur Gewissheit.

Die islamische Aqida (Grundüberzeugung) ist das Fundament des Islam und seiner Lebensanschauung, sie ist das Fundament des Staates, der Verfassung und aller Gesetze. Sie ist die Grundlage all dessen, was aus ihr hervorgeht oder auf ihr aufbaut, seien es islamische Ideen, Rechtssprüche oder Konzeptionen. Sie ist sowohl intellektuelle Führung als auch gedankliches Fundament. Sie stellt auch eine politische Grundüberzeugung dar, da die Ideen, Rechtssprüche, Ansichten und Konzeptionen, die aus ihr hervorgehen oder auf ihr aufbauen, zum einen mit den Angelegenheiten des Lebens und ihrer Betreuung verknüpft sind, zum anderen aber ebenso mit den Angelegenheiten des Jenseits. Sie beinhaltet die Rechtssprüche, die die Angelegenheiten des Handels, das Mietens, der Vollmacht, der Bürgschaft, des Eigentums, der Heirat, der Unternehmen und des Erbes regeln sowie Rechtssprüche, aus denen die Art der Umsetzung dieser Regelungen hervorgeht. Hierzu gehören etwa die Rechtssprüche zur Aufstellung eines Befehlshabers (Amir) für jede Gemeinschaft. Es sind Rechtssprüche, die die Methode seiner Aufstellung, den Gehorsam und die Rechenschaftsforderung betreffen sowie den Dschihad, die Abkommen zur Kriegsbeilegung, den Friedensschluss, den Waffenstillstand, die Strafgesetze und andere. Sie ist also eine Aqida zur Regelung der Lebensangelegenheiten, womit sie zwangsläufig eine politische Aqida ist, denn Politik ist nichts anderes als die Regelung der Angelegenheiten des Lebens. Man kann sie nicht vom Kampf und auch nicht von der kriegerischen Auseinandersetzung trennen, was das Tragen ihrer Botschaft, ihren Schutz und die Tatsache betrifft, dass sie in einer Herrschaft verkörpert wird. Der Herrscher hat die Pflicht sie zu schützen und für ihren Erhalt und ihre Umsetzung zu sorgen. Wenn er in ihrer Umsetzung oder im Tragen ihrer Botschaft an die Welt nachlässig werden sollte, ist er zur Rechenschaft zu ziehen.

Die islamische Aqida bestimmt Allah als den Alleinigen, dem Anbetung, Gehorsam und Gesetzgebung zustehen, und verbannt die Anbetung alles anderen, seien es Geschöpfe, Statuen oder Götzen, Leidenschaften oder Begierden. Er allein ist der Schöpfer, Dem allein die Anbetung gebührt. Er ist der Richter, der Bestimmende, der Gesetzgeber. Er ist der Rechtleitende, der Gebende, der Lebensspender, der Todbringende, der Unterstützer. Er ist der Allmächtige, in Dessen Händen alles liegt und keines seiner Geschöpfe hat daran Anteil.

Die Aqida bestimmt den Propheten Muhammad (s.) als den einzigen, dem die Befolgung zusteht. Keinem anderen Geschöpf steht dies zu und von keinem anderen darf etwas übernommen werden. Denn er ist der Übermittler der Gesetzgebung Allahs. Es ist nicht zulässig, eine Gesetzgebung von anderen Menschen, Religionen, Ideologien oder Gesetzgebern zu übernehmen. Vielmehr ist es Pflicht, dem Propheten (s.) allein Folge zu leisten.

{وَمَا آتَاكُمُ الرَّسُولُ فَخُذُوهُ وَمَا نَهَاكُمْ عَنْهُ فَانتَهُوا ۚ}

"Und was euch der Gesandte gibt, das nehmt an; und was er euch untersagt, dessen enthaltet euch." (Sure Al-Haschr 59, Aya 7)

{وَمَا كَانَ لِمُؤْمِنٍ وَلَا مُؤْمِنَةٍ إِذَا قَضَى اللَّـهُ وَرَسُولُهُ أَمْرًا أَن يَكُونَ لَهُمُ الْخِيَرَةُ مِنْ أَمْرِهِمْ}

"Weder ein gläubiger Mann noch eine gläubige Frau haben - wenn Allah und Sein Gesandter etwas entschieden haben – in ihrer Angelegenheit noch eine Wahl." (Sure Al-Ahzab 33, Aya 36)

{ فَلَا وَرَبِّكَ لَا يُؤْمِنُونَ حَتَّىٰ يُحَكِّمُوكَ فِيمَا شَجَرَ بَيْنَهُمْ}

"Doch nein, bei deinem Herrn; sie sind nicht eher Gläubige, bis sie dich zum Richter über alles machen, was zwischen ihnen strittig ist [...]." (Sure Al-Nisa 4, Aya 65)

{ فَلْيَحْذَرِ الَّذِينَ يُخَالِفُونَ عَنْ أَمْرِهِ أَن تُصِيبَهُمْ فِتْنَةٌ أَوْ يُصِيبَهُمْ عَذَابٌ أَلِيمٌ}

"Mögen sich diejenigen, die sich Seinem Befehl widersetzen, (davor) hüten, dass sie nicht Drangsal befalle oder eine schmerzliche Strafe." (Sure Al-Nur 24, Aya 63)

Die Aqida schreibt die vollständige Umsetzung des Islam vor. Dies muss unverzüglich im gesamten Umfang geschehen, ohne irgendwelche Zwischenschritte. Es ist nicht zulässig, nur einen Teil davon anzuwenden und einen anderen auszulassen. Eine stufenweise Umsetzung ist verboten. Die Muslime sind dazu aufgefordert, die Gesamtheit dessen umzusetzen, was Allah dem Propheten offenbart hat, denn Er sagt:

{ الْيَوْمَ أَكْمَلْتُ لَكُمْ دِينَكُمْ وَأَتْمَمْتُ عَلَيْكُمْ نِعْمَتِي وَرَضِيتُ لَكُمُ الْإِسْلَامَ دِينًا }

"Heute habe Ich euch euren Din (Lebensordnung) vervollkommnet und Meine Gabe an euch vollendet und euch den Islam als Lebensordnung gutgeheißen." (Sure Al-Ma`ida 5, Aya 3)

Es werden keine Unterschiede zwischen den einzelnen Gesetzen und Rechtssprüchen gemacht. Alle göttlichen Gesetze sind gleichwertig in der Pflicht, sie anzuwenden. Daher haben Abu Bakr und die Gefährten diejenigen bekämpft, welche die Zahlung der Zakat verweigert haben, da sie sich einem einzigen islamischen Rechtsspruch widersetzt haben. Allah, der Erhabene, droht sogar denjenigen, die zwischen den Rechtssprüchen Unterschiede machen. Wer an einen Teil (des Buches) glaubt, während er einen anderen verleugnet, hat Schande im Diesseits und eine schwere Strafe im Jenseits zu erwarten. So sagt Allah:

{ أَفَتُؤْمِنُونَ بِبَعْضِ الْكِتَابِ وَتَكْفُرُونَ بِبَعْضٍ ۚ فَمَا جَزَاءُ مَن يَفْعَلُ ذَٰلِكَ مِنكُمْ إِلَّا خِزْيٌ فِي الْحَيَاةِ الدُّنْيَا ۖ وَيَوْمَ الْقِيَامَةِ يُرَدُّونَ إِلَىٰ أَشَدِّ الْعَذَابِ ۗ}

"Glaubt ihr denn an einen Teil des Buches und verleugnet einen anderen? Für diejenigen unter euch, die solches tun, gibt es keine Vergeltung außer Schande in diesem Leben; und am Tage der Auferstehung werden sie der schwersten Bestrafung zugeführt." (Sure Al-Baqara 2, Aya 85)

Demgemäß hat sich die Partei den Ideen der Grundüberzeugung (Aqida) und was damit verbunden ist zugewandt. Hierzu gehören Themen wie der Beweis der Existenz eines Schöpfers, der Beweis der Notwendigkeit von Propheten sowie der Beweis, dass der Qur'an von Allah stammt und Muhammad ein Gottesgesandter ist. Dies erfolgt auf der Grundlage von rationalen ('aqli) Beweisen und solchen, die aus dem Qur'an und den absolut authentischen Hadithen übertragen sind (naqli). Dazu gehören auch die Themen "Qadar" (Ewiges Wissen Allahs), "Qada' und Qadar" (Schicksal und Bestimmung), "Rizq" (Lebensunterhalt), "Adschal" (Lebensfrist), "Al-Tawakkul" (Gottvertrauen) und "Al-Hidaya wa al-Dalal" (Rechtleitung und Irregang).

  • Die islamischen Rechtsprinzipien

1. Prinzip: Bei Handlungen gilt der Grundsatz des Festhaltens am islamischen Rechtsspruch, so dass eine Handlung erst dann vollzogen wird, wenn ihr Rechtsspruch bekannt ist. Bei Dingen hingegen gilt grundsätzlich, dass sie erlaubt sind, es sei denn, es liegt ein Beweis für deren Verbot vor.

Der Muslim ist islam-rechtlich dazu angehalten, all seine Handlungen gemäß den islamischen Rechtssprüchen zu vollziehen. So hat Allah (t.) entschieden:

{ فَلَا وَرَبِّكَ لَا يُؤْمِنُونَ حَتَّىٰ يُحَكِّمُوكَ فِيمَا شَجَرَ بَيْنَهُمْ}

"Doch nein, bei deiemn Herrn; sie sind nicht eher Gläubige, bis sie dich zum Richter über alles machen, was zwischen ihnen strittig ist [...]." (Sure Al-Nisa 4, Aya 65) Außerdem befiehlt Er:

{وَمَا آتَاكُمُ الرَّسُولُ فَخُذُوهُ وَمَا نَهَاكُمْ عَنْهُ فَانتَهُوا }

"Und was euch der Gesandte gibt, das nehmt an; und was er euch untersagt, dessen enthaltet euch." (Sure Al-Haschr 59, Aya 7) Somit ist der Muslim in allen seinen Handlungen an die Gesetze des islamischen Rechts gebunden. Das islamische Gesetz bzw. der islamische Rechtsspruch ist "die Ansprache des Gesetzgebers betreffend die Handlungen der Menschen". Alles, was nicht auf die Ansprache des Gesetzgebers (Allah) zurückgeführt werden kann, ist kein islamisches Gesetz bzw. Rechtsspruch. Für jede Handlung und jedes Ding auf dieser Welt hat Allah das entsprechende Gesetz aufgezeigt. So sagt Er:

{ الْيَوْمَ أَكْمَلْتُ لَكُمْ دِينَكُمْ وَأَتْمَمْتُ عَلَيْكُمْ نِعْمَتِي وَرَضِيتُ لَكُمُ الْإِسْلَامَ دِينًا}

"Heute habe Ich euch euren Din (Lebensordnung) vervollkommnet und Meine Gabe an euch vollendet und euch den Islam als Lebensordnung gutgeheißen." (Sure Al-Ma'ida 5, Aya 3) Des Weiteren sagt Er:

{ وَنَزَّلْنَا عَلَيْكَ الْكِتَابَ تِبْيَانًا لِّكُلِّ شَيْءٍ}

"Und Wir haben dir das Buch zur Erklärung aller Dinge herabgesandt [...]." (Sure Al-Nahl 16, Aya 89)

Die allgemeine Ansprache des Gesetzgebers hat die Gegenstände und Dinge grundsätzlich für erlaubt (mubah) erklärt und diese Erlaubnis stellt einen islamischen Rechtsspruch dar. Denn die Erlaubnis (al-Mubah) definiert sich als das, was der Gesetzgeber den Menschen zur freien Wahl gestellt hat, es zu tun oder zu unterlassen. Allah (t.) sagt:

{ هُوَ الَّذِي خَلَقَ لَكُم مَّا فِي الْأَرْضِ جَمِيعًا }

"Er ist es, Der für euch alles auf Erden erschuf." (Sure Al-Baqara 2, Aya 29) Auch sagt Er:

{ وَسَخَّرَ لَكُم مَّا فِي السَّمَاوَاتِ وَمَا فِي الْأَرْضِ جَمِيعًا }

"Und Er hat alles für euch dienstbar gemacht, was in den Himmeln und auf Erden ist." (Sure Al-Dschathiya 45, Aya 13) Das bedeutet, dass Allah die Dinge in den Himmeln und auf der Erde für uns erschaffen und dienstbar gemacht hat, so dass sie erlaubt sind. Keines dieser Dinge bedarf eines speziellen Beweises, denn der allgemeine Beweis beinhaltet ihre grundsätzliche Erlaubnis. So sagt Allah (t.):

{ كُلُوا مِمَّا فِي الْأَرْضِ حَلَالًا طَيِّبًا}

"[...] so esst von dem, was es auf Erden an Erlaubtem und Gutem gibt [...]." (Sure Al-Baqara 2, Aya 168) Das heißt, dass der Verzehr von allen Dingen grundsätzlich erlaubt ist und für den Verzehr einer bestimmten Sache kein spezifischer Beweis mehr notwendig ist. Denn der allgemeine Beweis (Dalil 'am) hat es erlaubt. Demzufolge benötigt das Verbot des Verzehrs von Verendetem, von Schweinefleisch, von zu Tode Gestürztem und von Raubtieren sowie das Verbot des Trinkens von Rauschgetränken einen islamischen Rechtsbeweis, der diese Dinge verbietet. Dieser stellt dann eine Ausnahme vom allgemeinen Beweis der Erlaubnis dar.

2. Prinzip: "Das, was zur Erfüllung einer Pflicht unabdingbar ist, wird ebenfalls zur Pflicht"

3. Prinzip: "Anlehnung an den Grundzustand" (Istishab al-Asl)

4. Prinzip: "Das Gute (Khair) ist das, was Allahs Wohlwollen erzeugt, und das Schlechte (Scharr) ist das, was Seinen Zorn hervorruft".

5. Prinzip: "Schön (Hassan) ist, was das islamische Recht für schön erklärt, und unschön (Qabih) ist, was das islamische Recht als unschön erklärt hat".

6. Prinzip: "Rechtssprüche im Bereich der Anbetung (Ibadat), der Nahrungs- und Kleidungsvorschriften und der Ethik haben keine Rechtsbegründung (Illa). Man ist in ihrem Fall an die Aussage des Offenbarungstextes gebunden."

  • Islamrechtliche Definitionen

Wie z. B. die Definition des islamischen Rechtsspruches als "die Ansprache des Gesetzgebers betreffend die Taten der Menschen". Oder die Definition der Pflicht (Wadschib) als "die strikte (apodiktische) Aufforderung" bzw. "das, was bei seiner Ausführung belohnt und bei seiner Unterlassung bestraft wird" und die Definition des Verbots als die strikte (apodiktische) Untersagung bzw. "das, was bei dessen Ausführung bestraft wird".

  • Definitionen, die sich nicht aus dem islamischen Recht ableiten

Hierunter fallen die Definitionen des Denkens, der rationalen bzw. der wissenschaftlichen Denkmethode und der Gesellschaft. Diese Definitionen leiten sich aus der Realität ab.

Denken, Verstand und Begreifen bedeuten dasselbe und definieren sich wie folgt: Die Übertragung der Realität über die Sinnesorgane ins Gehirn, wo diese Realität durch die vorhandenen Vorinformationen erklärt wird.

Das Denken setzt vier Bedingungen voraus, um überhaupt als solches gelten zu dürfen: die Realität, ein funktionsfähiges Gehirn, die Sinnesorgane und die Vorinformationen. Das Vorhandensein dieser Dinge ist die unbedingte Voraussetzung, damit ein Denkprozess stattfinden kann. Nur unter diesen Bedingungen lässt sich von Denken, Verstand bzw. Begreifen sprechen.

Die rationale Denkmethode ist die Denkmethode, über die das Verstehen der Dinge erfolgt. Es ist die Denkmethode, durch welche der Verstand zu Ideen gelangt, bzw. die Art und Weise, durch die der Verstand die Ideen hervorbringt. Die rationale Denkmethode ist die Arbeitsmethode des Verstandes an sich.

Die rationale Denkmethode ist eine spezielle Methode des Forschens mit dem Ziel, die Wahrheit des untersuchten Gegenstandes zu erkennen. Dies erfolgt durch die Übertragung der über die Sinne wahrgenommenen Realität ins Gehirn unter gleichzeitiger Hinzunahme von bereits vorhandenen Vorinformationen, mit deren Hilfe die Realität erklärt wird. Das Gehirn fällt sein Urteil, und dieses Urteil ist das Denken bzw. das rationale Begreifen. Dazu gehört sowohl die Untersuchung der wahrnehmbaren Stoffe, wie die Physik, als auch der Ideen, wie etwa Überzeugungen und Gesetzgebung. Ebenso fällt das Text- und Wortverständnis darunter, bei z.B. juristischen und literarischen Untersuchungen. Diese Denkmethode stellt die natürliche und ursprüngliche Methode des Begreifens dar. Aus ihrem Verfahren ergibt sich das Verstehen oder Begreifen der Dinge an sich. Durch sie gelangt der Mensch - als Mensch - zur Erkenntnis jeder Sache, zu deren Erkenntnis er gelangen möchte.

Die wissenschaftliche Denkmethode ist eine spezielle Forschungsmethode, die das Ziel verfolgt, die Wahrheit des untersuchten Gegenstandes mittels wissenschaftlicher Experimente zu erkennen. Sie ist allein auf die Untersuchung der wahrnehmbaren Stoffe beschränkt und kann nicht auf die Untersuchung von Ideen ausgedehnt werden. Sie ist auf die experimentellen Wissenschaften spezialisiert. Hierbei wird die Materie bestimmten außergewöhnlichen und außernatürlichen Umständen und Faktoren unterworfen. Aus der Beobachtung der Materie unter diesen neuen Gegebenheiten und ihren ursprünglichen werden bestimmte wahrnehmbare, materielle Erkenntnisse über ihr Wesen oder ihre Eigenschaften abgeleitet. Eine Vorgehensweise, wie sie aus wissenschaftlichen Labors bekannt ist.

Das Ergebnis, zu welchem der Forscher über die wissenschaftliche Methode gelangt, ist kein absolut gesichertes Ergebnis, sondern nur ein glaubhaftes. Denn die wissenschaftliche Denkmethode ist fehlbar. Ihre Fehlbarkeit gehört zu ihren Grundsätzen, wie es in den Regelwerken der experimentellen Wissenschaften verankert ist.

Die wissenschaftliche Denkmethode ist aus der rationalen Denkmethode abgeleitet und stellt für sich keine Grundlage des Denkens dar. Sie kann gar nicht zur Grundlage erhoben werden, da sie kein umfassendes (Denk-) Fundament bildet, auf dem ideologisch aufgebaut werden kann. Sie ist – wie gesagt - eine Ableitung aus der rationalen Denkmethode. Würde man sie zur allgemeinen Denkgrundlage erheben, so müssten die meisten gesicherten Erkenntnisse und Wahrheiten aus der Untersuchung ausgeschlossen werden. Viel Wissenswertes, das Wahrheiten beinhaltet und heute selbstverständlich unterrichtet wird, wäre in diesem Falle nicht mehr existent, weil es den Regeln der wissenschaftlichen Denkmethode nicht unterworfen werden kann. Trotzdem sind diese Wahrheiten vorhanden und sind real und sinnlich wahrnehmbar.

  • Die Gesellschaft

Die Gesellschaft ist eine Gruppe von Menschen, welche dieselben Ideen, Gefühle und dasselbe System verbindet. Es ist eine Gruppe von Menschen, zwischen denen Beziehungen bestehen. Eine Menschengruppe allein ergibt noch keine Gesellschaft, sondern nur eine Gemeinschaft. Was die Gesellschaft ausmacht sind die Beziehungen. Die Gesellschaft setzt sich in ihrer detaillierten Wahrheit aus den Menschen, den Ideen, den Gefühlen und den Systemen zusammen. Der gesunde Zustand der Gesellschaft resultiert aus dem gesunden Zustand ihrer Ideen, Gefühle und Systeme. Die einzelnen Gesellschaften unterscheiden sich demzufolge in ihren Beziehungen, so dass man von der islamischen, der kommunistischen und der kapitalistischen Gesellschaft spricht.

  • Die weltweit existierenden Ideologien

Weltweit existieren drei Ideologien: der Islam, die kapitalistische Demokratie und der Kommunismus.

Die kapitalistische Demokratie:

Es ist die Ideologie der westlichen Staaten und der USA, die Ideologie der Trennung von Religion und Staat und der Religion vom Leben: "Gib Cäsar, was Cäsars ist und Gott, was Gottes ist." Demgemäß ist es der Mensch, der sich sein System im Leben selber schafft.

Diese Ideologie ist eine Ideologie des Unglaubens (Kufr), die diametral dem Islam widerspricht, da im Islam Allah der Gesetzgeber ist und Er allein das System für die Menschen festlegt. Er machte den Staat zu einem Bestandteil der islamischen Gesetzgebung und machte es zur Pflicht, alle Angelegenheiten des Lebens nach den von Ihm herabgesandten islamischen Rechtssprüchen zu lösen. Daher ist es den Muslimen verboten, die kapitalistische Ideologie zu übernehmen und deren Gesetze und Systeme anzuwenden, da es sich um eine Ideologie des Kufr handelt und ihre Ideen und Systeme ebenfalls Kufr sind, die im völligen Widerspruch zum Islam stehen.

Die Ansicht des Islam zu den Freiheiten:

Zu den hervorstechendsten Ideen der kapitalistischen Ideologie gehört das Gebot der Wahrung der Freiheiten des Menschen. Zu diesen Freiheiten gehört die Glaubensfreiheit, die Meinungsfreiheit, die Eigentumsfreiheit und die persönliche Freiheit. Aus der Eigentumsfreiheit resultierte die kapitalistische Wirtschaftsordnung, die auf dem Profit basiert. Sie führte zu diesen gewaltigen Monopolstellungen, die wir heute vorfinden und die wiederum die ungläubigen westlichen Staaten zur Kolonialisierung der Völker und zur Ausbeutung ihrer Reichtümer veranlasste.

Diese vier allgemeinen Freiheiten stehen im Widerspruch zu den Gesetzen des Islam. So ist der Muslim nicht frei in seinem Glauben, denn wenn er vom Glauben abfällt, wird er zur Rückkehr aufgefordert. Kommt er dem nicht nach, wird er getötet. Der Gesandte (s.) sprach:

«مَنْ بَدَّلَ دِينَهُ فَاقْتُلُوهُ»

"Wer seinen Glauben wechselt, den tötet ihr."

Der Muslim ist auch in seiner Meinungsäußerung nicht frei, denn was der Islam als Ansicht vertritt, muss auch seine Ansicht sein, und dem Muslim ist es nicht gestattet, eine andere Meinung zu vertreten, als die des Islam.

Des Weiteren besitzt der Muslim bezüglich des Eigentums keine Freiheit. Ihm ist es nur im Rahmen der islamrechtlichen Gründe erlaubt, Eigentum zu erwerben. Er ist nicht frei, zu besitzen, was er will und wie er will, sondern ist an die Gründe des Eigentumserwerbs gebunden. Ohne sie ist es ihm ausdrücklich verboten, etwas zu besitzen. So darf er nicht durch Zinsnahme (Riba), Monopolisierung, den Verkauf von Rauschgetränken oder Schweinefleisch und durch ähnliche islamrechtlich verbotene Wege Eigentum erwerben. Es ist dem Muslim untersagt, auf einem dieser Wege, zu Eigentum zu gelangen.

Die persönliche Freiheit existiert im Islam nicht. Der Muslim ist persönlich nicht frei, sondern an den Standpunkt des islamischen Rechts gebunden. Sollte er beispielsweise dem Gebet oder dem Fasten nicht nachkommen, so wird er bestraft. Sollte er betrunken sein oder Unzucht begehen, wird er ebenfalls bestraft. Ebenso verhält es sich, wenn eine Frau unvollständig bekleidet oder ohne ihre Reize zu verdecken in die Öffentlichkeit tritt. Deswegen haben die Freiheiten im westlich-kapitalistischen System keinen Platz im Islam und stehen im diametralen Gegensatz zum ihm.

Eines der hervorstechendsten Ideen des Kapitalismus ist die Demokratie.

Die Ansicht des Islam zur Demokratie

Demokratie bedeutet Herrschaft des Volkes durch das Volk für das Volk. Das demokratische System basiert auf der Grundlage, dass das Volk der Souverän und Willensträger ist und den Vollzug innehat. Es lenkt seinen eigenen Willen, da es sein eigener Herr und Souverän ist, und niemand anderer die Souveränität über das Volk besitzt. Demzufolge ist das Volk der Gesetzgeber. Es bestimmt die Gesetzgebung nach seinem eigenen Willen und hebt sie wieder auf, wenn sie diesem nicht mehr entspricht. Angesichts dessen, dass das Volk dies selbst nicht tun kann, wählt es für sich Vertreter, die stellvertretend die Gesetzgebung übernehmen.

Die Regentschaft und der Vollzug liegen ebenfalls in Händen des Volkes. Da es unmöglich ist, die Herrschaft selbst auszuüben, wählt es Herrscher, die stellvertretend die Gesetzgebung, die das Volk festgelegt hat, ausführen. Deshalb liegt die Herrschaft im westlich-kapitalistischen System in ihrem Ursprung beim Volk. Das Volk ist der Souverän, es entwirft die Gesetze und es herrscht.

Dieses demokratische System ist ein System des Unglaubens, welches aus der Feder der Menschen stammt und nicht den islamischen Rechtsprüchen entsprungen ist. Deswegen ist das Regieren nach dem demokratischen System ein Regieren nach dem System des Kufr und der Aufruf zu diesem System ein Aufruf zu einem Kufr-System. Aus diesem Grund ist es unter allen Umständen unzulässig, zur Demokratie aufzurufen oder danach zu regieren.

Das demokratische System steht im Widerspruch zu den Gesetzen des Islam. Denn die Muslime sind dazu aufgefordert, sich in ihren gesamten Handlungen von den Gesetzen des islamischen Rechts (Schar') leiten zu lassen. Der Muslim ist ein Diener Allahs, was bedeutet, dass er seinen Willen gemäß den Geboten und Verboten Allahs ausrichtet. Der Umma (islamischen Gemeinschaft) steht es daher nicht zu, ihren Willen von ihren Neigungen leiten zu lassen, da nicht sie die Souveränität innehat. Sie lässt sich in ihrem Willen vom islamischen Recht leiten, das die eigentliche Souveränität verkörpert. Die Gesetzgebung liegt folglich nicht in Händen der Umma, weil Allah der Gesetzgeber ist. Selbst wenn die Umma darin übereinstimmen sollte, zu erlauben, was Allah verboten hat, wie die Zinsnahme, die Monopolisierung, die Unzucht oder den Alkoholgenuss, so kommt ihrem Konsens keinerlei Bedeutung zu, da er den Gesetzen des Islam widerspricht. Sollte die Umma darauf beharren, wird ihr der Kampf angesagt.

Nichtsdestotrotz hat Allah, der Erhabene und Preiswürdige, die Autorität, d.h. die Herrschaft und den Vollzug in die Hände der Umma gelegt. So gewährte Er ihr das Recht, das Staatsoberhaupt zu wählen und einzusetzen, um stellvertretend für sie zu regieren und die Gesetze zu vollziehen. Allah legte rechtlich die Bai'a, den Eid, als Methode zur Einsetzung eines Staatsoberhauptes fest. Damit wird der Unterschied zwischen Souveränität und Autorität ersichtlich. Das islamische Recht ist der Souverän, während die Umma die Autorität innehat.

Der Kommunismus

Der Kommunismus ist eine materialistische Ideologie, die auf der Grundlage basiert, dass nichts außer der Materie existiert. Sie betrachtet die Materie als ewig, ohne Anfang und Ende, nicht von einem Schöpfer erschaffen. Es existieren ihr zufolge weder ein Schöpfer noch ein Tag der Auferstehung. Religion gilt als Opium für das Volk.

Es handelt sich um eine materialistische Ideologie, die auf der Theorie der materialistischen und geschichtlichen Dialektik basiert. Demzufolge gilt die Materie als Ursprung aller Dinge. Aus ihr gehen die Dinge hervor und durch die Evolution entwickeln sie sich. Des Weiteren ergibt sich das System aus den Produktionsmitteln und entwickelt sich mit der Entwicklung der Produktionsmittel weiter. Die Gesellschaft ist nach kommunistischer Ideologie ein allgemeines Kollektiv, welches aus dem Boden, den Produktionsmitteln, der Natur und dem Menschen besteht. Im Grunde ist alles eins, nämlich Materie. Kommt es zur Evolution der Natur und ihrer Elemente, entwickelt sich der Mensch und die gesamte Gesellschaft gleichzeitig mit.

Folglich ist die Gesellschaft der Evolution unterworfen. Entwickelt sich die Gesellschaft, so entwickelt sich auch das Individuum. Der Einzelne dreht sich also mit der Gesellschaft wie ein Zahn mit dem Zahnrad. Der Kommunismus verbietet den Privatbesitz der Produktionsmittel und betrachtet sie als staatliches Eigentum.

Die kommunistische Ideologie ist eine Ideologie des Kufr. Ihre Ideen sind Ideen des Kufr ebenso wie ihre Systeme. Sie steht vollständig und grundlegend konträr zum Islam, in den Grundlagen sowie in den Details.

Der Islam hat dargelegt und klar bewiesen, dass die Materie erschaffen ist. Sie ist nicht ewig, sondern vergänglich. Der Mensch ist von einem Schöpfer erschaffen worden ebenso wie das Universum und seine Elemente. Die Ordnung stammt von Allah und nicht aus der Evolution der Materie, der Produktionsmittel oder aus der Hand des Menschen. Die Gesellschaft setzt sich aus den Menschen, den Ideen, den Gefühlen und den Systemen zusammen. Das, was eine Gesellschaft kennzeichnet und definiert, ist immer das System, das auf die Gesellschaft angewendet wird. Demzufolge ist eine Gesellschaft, die den Islam zur Anwendung bringt, eine islamische, gleichgültig, welcher Art die dort befindlichen Produktionsmittel sind. Eine Gesellschaft hingegen, die das kapitalistische System umsetzt, wird als kapitalistische Gesellschaft bezeichnet. Bringt eine Gesellschaft die kommunistische Ordnung zur Anwendung, so gilt sie als kommunistische Gesellschaft, obgleich die hier verwendeten Produktionsmittel die gleichen sind wie beispielsweise in einer kapitalistischen Gesellschaft.

Kultur und Zivilisation

Kultur (Al-Hadara) ist die Gesamtheit der Erkenntnisse bzw. Konzeptionen über das Leben, während Zivilisation (Al-Madaniyya) die wahrnehmbaren, materiellen Erscheinungsformen darstellt, die in den Angelegenheiten des Lebens Anwendung finden.

Die Kultur ist gemäß der Anschauung, die man im Leben einnimmt, spezifisch. Die islamische Kultur unterscheidet sich von der westlichen Kultur ebenso wie von der kommunistischen Kultur. Denn jede dieser Kulturen hat ihre eigene Lebensanschauung, die sich von jener der anderen unterscheidet. Dem Muslim ist es untersagt, etwas aus der westlichen oder kommunistischen Kultur aufgrund der Unvereinbarkeit mit dem Islam, zu übernehmen.

Was die Zivilisation betrifft, so gilt sie als spezifisch, wenn sie direkt aus der Kultur hervorgeht, wie die Darstellung von Bildern oder Figuren, die Lebewesen wiedergeben. Die Übernahme dieser zivilisatorischen Erscheinungsformen ist nicht erlaubt, denn die islamische Kultur verbietet die Herstellung und Anschaffung von Statuen ebenso wie das Zeichnen von Lebewesen. Die westliche Kultur hingegen und auch die kommunistische erlauben es. Ihrer Anschauung nach ist es nicht verboten.

Wenn die Zivilisation jedoch aus der Wissenschaft und der Industrie und deren Fortschritt resultiert, wie die modernen Verkehrsmittel, seien es Flugzeuge, Schiffe oder Autos, die industriellen und landwirtschaftlichen Produktionsmittel, die modernen Kriegswaffen ebenso wie alles, was der menschliche Verstand aufgrund des wissenschaftlichen und technologischen Fortschritts an Erfindungen und Entdeckungen hervorbringen kann, wie das elektronische Hirn etc., so sind all diese Formen universell und aller Welt zugänglich. Sie sind nicht spezifisch für eine bestimmte Kultur, für eine Nation oder für eine bestimmte Religion, sondern ein Gut der gesamten Menschheit, da sie in keinem Bezug zur Kultur oder zur Lebensanschauung stehen.

Aufgrund dessen ist es erlaubt, sie zu übernehmen, da sie den Gesetzen des Islam nicht widersprechen. Vielmehr stellt ihre Annahme sogar eine Pflicht dar, die zur Genüge erfüllt werden muss (Fard Kifaya).

Rechtssprüche bezüglich des Regierungssystems im Islam

Die islamische Herrschaft

Der Islam definierte die islamische Herrschaft als das Regieren nach dem, was Allah herabgesandt hat. Allah, der Erhabene, befiehlt:

{ وَأَنِ احْكُم بَيْنَهُم بِمَا أَنزَلَ اللَّـهُ وَلَا تَتَّبِعْ أَهْوَاءَهُمْ وَاحْذَرْهُمْ أَن يَفْتِنُوكَ عَن بَعْضِ مَا أَنزَلَ اللَّـهُ إِلَيْكَ }

"Und richte unter ihnen nach dem, was Allah herabgesandt hat, und folge nicht ihren Leidenschaften und nimm dich in Acht vor ihnen, dass sie dich nicht von etwas abbringen, was Allah zu dir herabgesandt hat!" (Sure Al-Maida 5, Aya 49)

Auch sagt Er:

{ فَاحْكُم بَيْنَهُم بِمَا أَنزَلَ اللَّـهُ ۖ وَلَا تَتَّبِعْ أَهْوَاءَهُمْ عَمَّا جَاءَكَ مِنَ الْحَقِّ }

"Und richte unter ihnen nach dem, was Allah herabgesandt hat und folge nicht ihren Leidenschaften, um dich von dem, was an Wahrheit zu dir herabgesandt wurde, abzubringen!" (Al-Maida 5, Aya 48)

Somit stellt jede Herrschaft, in der mit dem regiert wird, was Allah herabgesandt hat, d.h. mit dem Qur'an und der Sunna, eine rechtlich islamische Regentschaft bzw. Herrschaft dar.

Die Regierungsform im Islam

Der Islam setzte als Regierungsform das Kalifatssystem fest und erklärte es zum einzig gültigen Regierungssystem für den Islamischen Staat. Muslim überlieferte von Abu Hazim, der sagte: „Ich begleitete Abu Huraira fünf Jahre lang und hörte ihn über den Propheten berichten, dass er sagte:

«كَانَتْ بَنُو إسْرَائِيلَ تَسُوسُهُمْ الأنْبـِيَاءُ كُلَّمَا هَلَكَ نَبـِيٌّ خَلَفَهُ نَبـِيٌّ وَإنَّهُ لاَ نَبـِيَّ بَعْدِي وَسَتَكُونُ خُلَفَاءُ تَكْثُرُ» 

"Das Volk Israel wurde von Propheten betreut. Immer, wenn ein Prophet starb, folgte ihm ein anderer. Nach mir wird aber kein Prophet mehr sein. Es werden jedoch Kalifen kommen, und deren Zahl wird groß sein.""

Dieser Hadith zeigt deutlich, dass die Regierungsform im Islam nach der Zeit des Gesandten das Kalifatssystem ist. Dies wird auch durch zahlreiche Hadithe untermauert, die das Imamat bzw. das Kalifat als alleinige Regierungsform im Islam darlegen, wie aus folgendem Hadith hervorgeht:

«سَيَكُونُ بَعْدِي أَئِمَّةٌ»

Nach mir werden Imame kommen […].“ und aus dem Hadith:

«إذَا بُويِعَ لِخَلِيفَـتَـيْنِ»

Wenn zwei Kalifen die Bai'a geleistet wird […]“ und andere, die beweisen, dass das Regierungssystem im Islam allein das System des Kalifats ist.

Die Methode zur Einsetzung des Kalifen

Der Islam legte die Bai'a (den Eid) als Methode zur Einsetzung des Kalifen fest. Nafi´ berichtet von Ibn ´Umar, dass er sagte: „´Umar berichtete mir: "Ich hörte den Gesandten Allahs sagen:

«وَمَنْ مَاتَ وَلَيْسَ في عُنُقِهِ بَيْعَةٌ مَاتَ مِيتَةً جَاهِلِيَّةً» 

"Und wer stirbt ohne eine Bai'a im Nacken zu haben1, der stirbt den Tod der Dschahiliyya2.“"´Ubada ibn al-Samit sagte:

«بَايَعْـنَا رَسُولَ اللَّهِ ﷺ عَلَى السَّمْعِ وَالطَّاعَةِ فِي الْمَـنْشَطِ وَالْمَكْرَهِ وَأَنْ لاَ نُنَازِعَ الأَمْرَ أَهْلَهُ وَأَنْ نَقُومَ أَوْ نَقُولَ بـِالْحَقِّ حَـيْثُمَا كُـنَّا لاَ نَخَافُ فِي اللَّهِ لَوْمَةَ لاَئِمٍ» 

Wir leisteten dem Gesandten Allahs (s.) die Bai'a, dass wir hören und gehorchen in allem, dem wir zu- und abgeneigt sind, und dass wir denen, welche die Befehlsgewalt inne haben, diese nicht streitig machen und dass wir uns mit der Wahrheit erheben oder sie aussprechen, wo immer wir uns befinden, ohne Furcht vor Tadel für die Sache Allahs.“ Ebenso der Hadith:

«إِذَا بُويِعَ لِخَلِيفَـتَـيْنِ فَاقْتُلُوا الآخَرَ مِنْهُمَا»

Wenn zwei Kalifen die Bai'a geleistet wurde, so tötet den letzteren von beiden.“

Diese Hadithe sind deutlich in der Aussage, dass die Methode zur Einsetzung des Kalifen die Bai'a ist, ebenso wie der Konsens der Prophetengefährten (Idschma' al-Sahaba) dies belegt.

Demzufolge ist jede Regentschaft bzw. Herrschaft, die auf dem Kalifatssystem basiert, wo der Kalif mittels der Bai'a eingesetzt wurde und er nach dem regiert, was Allah herabgesandt hat, d.h. nach dem Qur'an und der Sunna, islamrechtlich gültig.

Jeder Kalif also, der von den Muslimen aufgestellt wurde und dem sie mit ihrem Einverständnis die Bai'a geleistet haben, wird als islamisch legitimer Kalif betrachtet. Ihm zu gehorchen ist eine Pflicht (Fard).

Aufgrund dessen ist die Monarchie kein islamisches System. Der Islam erkennt das monarchistische System nicht an, gleichgültig, ob der König nur ein repräsentatives Symbol des Staates ist, der an seiner Spitze steht, aber nicht regiert - wie im Falle Großbritanniens und Spaniens - oder ob der Monarch Souverän und Regent zugleich ist, wie im Falle Saudi-Arabiens und Jordaniens. Zum einen ist der Kalif nämlich keine bloße Symbolfigur, sondern ein tatsächlicher Regent, der stellvertretend für die Umma das Gesetz Allahs ausführt, zum anderen erhält er das Kalifat nicht durch Erbfolge wie die Monarchen, sondern die Muslime wählen ihn und leisten ihm die Bai'a. Das Erbfolgesystem ist im Islam nicht gestattet und dem Kalifen stehen nicht mehr Rechte zu als jedem anderen Muslim. Er steht nicht über dem Gesetz, wie es bei Königen der Fall ist, sondern ist den Gesetzen Allahs unterworfen und wird für sein gesamtes Handeln zur Rechenschaft gezogen.

Auch ist das republikanische System kein islamisches System und wird vom Islam nicht anerkannt. Dabei ist es unerheblich, ob es ein präsidiales System ist, wie in den USA oder ein parlamentarisches, wie in der Bundesrepublik Deutschland. Beide Formen des republikanischen Systems beruhen auf der demokratischen Ordnung, in welcher das Volk der Souverän ist, während das Kalifatssystem auf der islamischen Ordnung basiert, die allein dem islamischen Recht die Souveränität zuerkennt. Dementsprechend hat die Umma nicht das Recht, den Kalifen abzusetzen, wenngleich sie das Recht hat, ihn zu wählen und zur Rechenschaft zu ziehen. Allein das islamische Gesetz kann die Absetzung des Kalifen erwirken. Hat nun der Kalif gegen das islamische Recht in einer Weise verstoßen, die seine Absetzung erfordert, so besitzt das Madhalim-Gericht3 die Vollmacht, darüber zu entscheiden. Das Madhalim-Gericht ist dazu befugt den Kalifen abzusetzen, aufgrund der Aya:

{ يَا أَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا أَطِيعُوا اللَّـهَ وَأَطِيعُوا الرَّسُولَ وَأُولِي الْأَمْرِ مِنكُمْ ۖ فَإِن تَنَازَعْتُمْ فِي شَيْءٍ فَرُدُّوهُ إِلَى اللَّـهِ وَالرَّسُولِ إِن كُنتُمْ تُؤْمِنُونَ بِاللَّـهِ وَالْيَوْمِ الْآخِرِ }

"Ihr, die ihr glaubt. Gehorcht Allah und gehorcht seinem Gesandten und denen, die unter euch die Befehlsgewalt inne haben. Solltet ihr in einer Angelegenheit strittig sein, so führt sie auf Allah und den Gesandten zurück, wenn ihr an Allah und den Jüngsten Tag glaubt!" (Sure Al-Nisa' 4, Aya 59), d.h. bringt die Angelegenheit vor das Gesetz Allahs und das des Gesandten. Das Gesetz Allahs und das des Gesandten wird durch das Madhalim-Gericht repräsentiert. Hingegen kann der Präsident einer Republik vom Volk abgesetzt werden, da sowohl die Souveränität als auch die Autorität in Händen des Volkes liegt.

Das Amt des Kalifen ist zeitlich unbegrenzt. Eingeschränkt wird es jedoch durch das Kriterium der Implementierung des Islam. Bringt der Kalif den Islam nicht zur Anwendung, so wird er – selbst einen Monat nach seiner Einsetzung - seines Amtes enthoben, während der Präsident einer Republik an eine festgesetzte Amtszeit gebunden ist. Darüber hinaus existiert neben dem Präsidenten in einem parlamentarischen System auch ein Premierminister, wobei der Präsident (zumeist) als Repräsentant fungiert, ohne die Regierungsvollmacht inne zu haben. Der eigentliche Regent an seiner Seite ist der Premierminister. Dagegen ist der Kalif auch der tatsächliche Regent, der faktisch regiert und vollzieht, ohne neben sich Minister zu haben, die unabhängig von ihm Regierungsaufgaben übernehmen. Was das präsidiale System betrifft, so hat der Präsident der Republik – obgleich faktischer Regent – Minister mit Regierungsbefugnissen an seiner Seite, denen er als Präsident vorsteht und er die Position des Regierungschefs inne hat. Dies steht im Widerspruch zum System des Kalifats. Hier übernimmt der Kalif selbst die gesamte Regierungsverantwortung. Ihm zur Seite stehen die Assistenten (Mu'awinun), die keinesfalls die Befugnisse eines Ministers in einem demokratisch-republikanischen System besitzen. Sobald der Kalif ihre Führung übernimmt, tut er dies in seiner Funktion als regierendes Staatsoberhaupt und nicht bloß als Vorsitzender eines Exekutivkomitees.

Deshalb existiert ein erheblicher Unterschied zwischen dem republikanischen System und dem System des Kalifats. Es ist keinesfalls gestattet, den Islamischen Staat als islamische Republik, bzw. das Regierungssystem im Islam oder den Islam selbst als republikanisches System zu bezeichnen, da das republikanische System dem Islam diametral widerspricht.

Die Einheit des Islamischen Staates

Das Regierungssystem im Islam - das Kalifatssystem - ist ein Einheitssystem in einem Einheitsstaat. Es hat keine föderalistische Ordnung.

Für die Gesamtheit der Muslime darf es weltweit nur einen Islamischen Staat geben. Sie dürfen nur einen Kalifen an ihrer Spitze haben, der das Buch Allahs und die Sunna des Gesandten - d.h. das Islamische Gesetz - über sie anwendet. Dies und nichts anderes legt der islamische Rechtsbeweis fest. Von ´Abdullah ibn ´Amr ibn al-´As wird überliefert, dass er den Gesandten sagen hörte:

«وَمَنْ بَايَعَ إِمَامًا فَأَعْطَاهُ صَفْقَةَ يَده وَثَمَرَةَ قَلْبـِهِ فَلْيُطِعْهُ إن اسْـتَطَاعَ فَإِنْ جَاءَ آخَرُ يُنَازِعُهُ فَاضْرِبُوا عُنُقَ الآخَرِ»

"Wer einem Imam die Bai'a leistet und ihm seine Hand und das Innere seines Herzens reicht, dem soll er Gehorsam leisten. Wenn ein anderer ihm (die Herrschaft) streitig machen will, so schlagt dem letzteren den Kopf ab." Ebenso wird von Abu Sa´id al-Khudary berichtet, dass der Gesandte sagte:

«إِذَا بُويِعَ لِخَلِيفَـتَـيْنِ فَاقْتُلُوا الآخَرَ مِنْهُمَا» 

"Wenn zwei Kalifen die Bai'a geleistet wird, so tötet den letzteren von beiden." Von ´Arfadscha wird überliefert: "Ich hörte den Gesandten Allahs sagen:

«مَنْ أَتَاكُمْ وَأَمْرُكُمْ جَمِيعٌ عَلَى رَجُلٍ وَاحِدٍ يُرِيدُ أَنْ يَشُقَّ عَصَاكُمْ أَوْ يُفَرِّقَ جَمَاعَتَكُمْ فَاقْتُلُوهُ» 

"Kommt jemand zu euch, wenn ihr einig seid, und will eure Einheit spalten oder eure Gemeinschaft zersplittern, so tötet ihn.""

Diese Hadithe legen in deutlicher Form dar, dass die Muslime nicht mehr als einen Kalifen haben dürfen. Sollte eine andere Person ihm das Kalifat streitig machen wollen, so ist der zweite zu töten. Sollte zwei Personen die Bai'a geleistet worden sein, so gilt der erste als rechtmäßiger Kalif und der zweite ist zu töten, wenn er nicht zurücktritt. Sollte sich jemand gegen den Kalifen erheben, um den Staat zu spalten oder sich selbst zum Kalifen zu ernennen, so ist auch seine Tötung Pflicht. Die Hadithe zeigen ebenfalls deutlich, dass der Islamische Staat ein Einheitsstaat sein muss und kein föderalistischer, der sich aus Bundesstaaten zusammensetzt.

Die Herrschaftsgrundlagen im Islam

Das Regierungssystem im Islam baut auf vier Grundlagen auf:

1. Die Souveränität liegt beim Islamischen Recht und nicht bei der Umma

Der Wille des Muslim und der Umma wird weder vom Muslim selbst noch von der Umma geleitet. Vielmehr wird der Wille des einzelnen Muslim und der gesamten islamischen Umma allein von den Ge- und Verboten Allahs gelenkt. Denn Allah, der Erhabene, sagt:

{ فلَا وَرَبِّكَ لَا يُؤْمِنُونَ حَتَّىٰ يُحَكِّمُوكَ فِيمَا شَجَرَ بَيْنَهُمْ}

"Nein, bei deinem Herrn, sie werden nicht eher gläubig sein, bis sie dich zum Richter erheben in allem, was unter ihnen strittig ist!" (Sure Al-Nisa 4, Aya 65), auch sagt Er:

{ وَمَا كَانَ لِمُؤْمِنٍ وَلَا مُؤْمِنَةٍ إِذَا قَضَى اللَّـهُ وَرَسُولُهُ أَمْرًا أَن يَكُونَ لَهُمُ الْخِيَرَةُ مِنْ أَمْرِهِمْ}

"Weder ein gläubiger Mann noch eine gläubige Frau haben - wenn Allah und Sein Gesandter etwas entschieden haben – in ihrer Angelegenheit noch eine Wahl." (Sure Al-Ahzab 33, Aya 36), und Er hat befohlen:

{ يَا أَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا أَطِيعُوا اللَّـهَ وَأَطِيعُوا الرَّسُولَ وَأُولِي الْأَمْرِ مِنكُمْ ۖ فَإِن تَنَازَعْتُمْ فِي شَيْءٍ فَرُدُّوهُ إِلَى اللَّـهِ وَالرَّسُولِ إِن كُنتُمْ تُؤْمِنُونَ بِاللَّـهِ وَالْيَوْمِ الْآخِرِ}

"Ihr, die ihr glaubt. Gehorcht Allah und gehorcht seinem Gesandten und denen, die unter euch die Befehlsgewalt inne haben. Solltet ihr in einer Angelegenheit strittig sein, so führt sie auf Allah und den Gesandten zurück, wenn ihr an Allah und den Jüngsten Tag glaubt!" (Sure Al-Nisa' 4, Aya 59). Und der Gesandte sprach:

«لاَ يُؤْمِنُ أَحَدُكُمْ حَتَّى يَكُونَ هَوَاهُ تَبَعاً لِمَا جِئْتُ بـِهِ»

"Niemand von euch ist gläubig, solange seine Neigung nicht dem entspricht, womit ich gekommen bin." Aus diesen Beweisen geht deutlich hervor, dass die Souveränität dem Gesetz Allahs, dem göttlichen Recht, gehört und nicht der Umma.

2. Die Macht liegt in Händen der Umma

Die eigentliche Macht bzw. die Regierungsautorität liegt hingegen eindeutig in den Händen der Umma. Dies wird aus der Methode ersichtlich, die der Gesetzgeber zur Einsetzung eines Kalifen seitens der Umma vorgesehen hat, nämlich durch die Bai'a und durch die Tatsache, dass der Kalif durch diese Bai'a die Macht übertragen bekommt und stellvertretend für die Umma regiert. Die Tatsache, dass der Kalif die Regierungsmacht durch die Bai'a übertragen bekommt, ist ein deutlicher Beweis dafür, dass die Umma die eigentliche Macht inne hat und sie demjenigen überträgt, den sie dafür ausgewählt hat. Ebenso existieren deutliche Hadithe die belegen, dass die Umma es ist, die dem Befehlshaber die Befehlsgewalt überträgt, ihn einsetzt und ihm die Bai'a gibt. ´Abdullah ibn `Amr berichtet vom Gesandten (s.), dass er sagte:

«لاَ يَحِلُّ لِثَلاَثَةِ نَفَرٍ يَكُونُونَ بـِأَرْضِ فَلاَةٍ إِلاَّ أَمَّرُوا عَلَيْهِمْ أَحَدهمْ»

"Für drei Leute in einem öden Land ist es nicht erlaubt zu sein, ohne einem von ihnen die Befehlsgewalt zu übertragen!" Dies zeigt deutlich, dass die Übertragung der Befehlsgewalt durch die Umma erfolgt. Auch die zuvor erwähnten Hadithe bezüglich der Bai'a belegen, dass diese seitens der Umma geleistet wird.

3. Die Einsetzung eines einzigen Kalifen für alle Muslime, der stellvertretend für sie regiert, ist eine Pflicht für sie.

Die Hadithe zur Einsetzung eines Kalifen sowie die Pflicht, dass es nur einen Kalifen geben darf, sind bereits erwähnt worden. In gleicher Weise weist der Konsens der Prophetengefährten (Idschma´ al-Sahaba) darauf hin.

4. Der Kalif allein hat das Recht, die islamischen Rechtssprüche, die im Staat implementiert werden, bindend zu machen. Er erlässt sowohl die Verfassung als auch alle weiteren Gesetze.

Aus dem Konsens (Idschma') der Prophetengefährten geht hervor, dass der Kalif allein das Recht hat, Gesetze (für den Staat) bindend zu machen. Und diesem Idschma´ sind auch die bekannten Schari'a-Prinzipien entnommen: „Der Befehl des Imams hebt den Meinungsdisput auf.“ „Der Befehl des Sultans (Machthabers) ist vollzugspflichtig.“ „Der Sultan hat das Recht in dem Maße Entscheidungen zu tätigen, wie neue Probleme entstehen.“

Der Staatsapparat des Islamischen Staates

Der Staatsapparat baut auf folgende Pfeiler auf:

  • Der Kalif

  • Der bevollmächtigte Assistent (Mu'awin al-Tafwid)

  • Der Vollzugsassistent (Mu'awin al-Tanfidh)

  • Der Amir al-Dschihad

  • Die Gouverneure (Al-Wulah)

  • Die Richter (Al-Qudah)

  • Die staatlichen Verwaltungsbehörden

  • Der Madschlis al-Umma (Ratsversammlung)

  • Die Armee

Diese Säulen des Staates sind den Handlungen des Gesandten (s.) entnommen, der ebenfalls einen Staatsapparat aufgebaut hat. So war er das Staatsoberhaupt, und er schrieb den Muslimen vor, einen Kalifen aufzustellen. Er ernannte Abu Bakr und ´Umar zu seinen Assistenten, über die er – laut der Überlieferung von al-Tirmidhi – sagte:

« وَزِيرَايَ مِنْ أَهْلِ الأَرْضِ أَبُو بَكْرٍ وَعُمَرُ »

"Meine beiden Wesire auf Erden sind Abu Bakr und `Umar." Das arabische Wort "Wesir'" (oder Wazir) bedeutet sprachlich Assistent oder Helfer und nicht Minister wie im westlich-demokratischen Verständnis. Der Gesandte pflegte auch Befehlshaber im Krieg und im Dschihad zu ernennen, ebenso wie Gouverneure für die einzelnen Regionen. So setzte er z.B. Mu´adh als Gouverneur über den Jemen ein und ´Utaba ibn Usaid als Gouverneur über Mekka, nachdem es eröffnet wurde. Ferner ernannte er Richter, die zwischen den Menschen richteten. Er berief z. B. ´Ali ibn Abi Talib zum Richter über den Jemen und setzte Raschid ibn ´Abdillah als Entscheidungsbefugten in Gerichts- und Madhalimfragen4 ein. In Bezug auf den staatlichen Verwaltungsapparat ernannte der Prophet "Schreiber" für die Verwaltung der Diensteinrichtungen. Sie erfüllten die Funktion von Verwaltungsbeamten. Er ernannte Mu´aiqieb ibn Abi Fatima als Schreiber zur Verwaltung der Kriegsbeute und setzte Hudhaifa ibn al-Yaman als Schreiber für die Erfassung der Ernteerträge aus dem Hidschas ein. Was den Madschlis al-Ummah (Ratsversammlung) anbelangt, so hatte der Prophet keinen permanenten, spezifischen Ratssitz. Vielmehr zog er die Muslime zu Rate, wann immer er es wollte. So versammelte er sie und beriet sich mit ihnen vor der Schlacht von Uhud. Er tat es auch zu anderen Anlässen. Bestimmte Personen, die Stammesvertreter waren, zog er immer wieder zu Rate. Zu ihnen gehörten Abu Bakr und 'Umar, Dscha'far, Ali, Ibn Mass'ud, Silman, 'Ammar, Hudhaifah, Abu Dharr, Al-Miqdad, Sa'd ibn 'Ubadah und Sa'd ibn Mu'adh. Sie bildeten eine Art Ratsversammlung, mit der er sich beriet. Der Prophet stellt auch eine Armee auf, die er selbst anführte. Zudem ernannte er in manchen Schlachten eigene Armeekommandanten

Politische Parteien

Die Muslime haben das Recht politische Parteien zu gründen, um die Regenten zur Rechenschaften zu ziehen oder durch die Umma an die Regierungsmacht zu gelangen. Dies kann nur unter der Bedingung geschehen, dass diese Parteien auf dem islamischen Überzeugungsfundament (Aqida) basieren und die von ihnen angeeigneten Rechtssprüche und Problemlösungen, islamische Rechtssprüche und Problemlösungen sind. Die Gründung einer Partei bedarf keiner Genehmigung, und das Vorhandensein einer Vielzahl von Parteien ist zulässig aufgrund der Worte Allahs (t.):

{ وَلْتَكُن مِّنكُمْ أُمَّةٌ يَدْعُونَ إِلَى الْخَيْرِ وَيَأْمُرُونَ بِالْمَعْرُوفِ وَيَنْهَوْنَ عَنِ الْمُنكَرِ ۚ وَأُولَـٰئِكَ هُمُ الْمُفْلِحُونَ}

"Und aus euch soll eine Gemeinschaft hervorgehen, die zum Guten aufruft, das Rechte gebietet und das Unrecht anprangert, und dies sind wahrlich die Erfolgreichen!" (Sure Ali-'Imran 3, Aya 104)

Die Rechenschaftsforderung von den Regenten

Allah, der Preiswürdige, der Erhabene, machte den Gehorsam gegenüber den Regenten zur Pflicht. Gleichzeitig machte Er es zur Pflicht, sie für ihre Taten und Handlungsweisen zur Rechenschaft zu ziehen. Er forderte die Muslime in entschiedener Form dazu auf, die Herrscher zur Rechenschaft zu ziehen und sie zur Veränderung zu drängen, sollten sie die Bürger in ihren Rechten unterdrücken, ihren Pflichten ihnen gegenüber nicht vollständig nachkommen, eine Angelegenheit der Umma vernachlässigen, eines der Gesetze des Islam verletzen oder nicht mit dem regieren, was Allah herabgesandt hat. Der Gesandte sagte:

« أَفْضَلَ الْجِهَادِ كَلِمَةُ حَقٍّ عِنْدَ سُلْطَانٍ جَائِرٍ »

"Der beste Dschihad ist ein Wort der Wahrheit vor einem ungerechten Herrscher." Und er sagte:

«سَـيِّدُ الشُّهَدَاءِ حَمْزَةُ وَرَجُلٌ قَامَ إِلَى إِمَامٍ جَائِرٍ فَنَصَحَهُ فَقَتَلَهُ»

"Der Herr der Märtyrer ist Hamza und jemand, der sich vor einem ungerechten Herrscher erhebt, ihn ermahnt und von diesem getötet wird."

Der Gehorsam gegenüber jemandem, der mit dem Islam regiert, ist eine Pflicht, solange er nicht zu einer Sündhaftigkeit aufruft

Der Gehorsam gegenüber einem muslimischen Regenten, der mit dem regiert, was Allah herabgesandt hat, ist eine Pflicht für die Muslime, solange er nicht zu einer Sünde aufruft und kein offenkundiger Kufr in seiner Regentschaft sichtbar wird. Allah (t.) sagt:

{ يَا أَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا أَطِيعُوا اللَّـهَ وَأَطِيعُوا الرَّسُولَ وَأُولِي الْأَمْرِ مِنكُمْ}

"Ihr, die ihr glaubt. Gehorcht Allah und gehorcht dem Propheten und denen, die unter euch die Befehlsgewalt inne haben." (Sure Al-Nisa 4, Aya 59) Der Gehorsam gegenüber einem muslimischen Herrscher, der mit dem regiert, was Allah herabgesandt hat, ist uneingeschränkt, es sei denn, er ruft zu einer Sünde auf. In diesem Fall ist es nicht erlaubt, ihm in der Sünde, die er befohlen hat, zu gehorchen. Der Gesandte sprach:

«السَّمْعُ وَالطَّاعَةُ عَلَى الْمَرْءِ الْمُسْلِمِ فِيمَا أَحَبَّ أَوْ كَرِهَ إِلاَّ أَنْ يُؤْمَرَ بـِمَعْصِـيَـةٍ فَإِنْ أُمِرَ بـِمَعْصِـيَـةٍ فَلاَ سَمْعَ وَلاَ طَاعَةَ»

"Zu hören und zu gehorchen in dem, was er mag oder verabscheut ist für den Muslim Pflicht, solange ihm keine Sünde befohlen wird. Wenn er (der Regent) zu einer Sünde aufruft, so (sollt ihr) weder hören noch gehorchen."

Die Auflehnung gegen jemanden, der mit dem Islam regiert, ist verboten, es sei denn, er regiert mit dem offenkundigen Kufr

Der Islam hat die Auflehnung gegen den Regenten verboten, solange dieser mit dem Islam regiert, auch wenn er ungerecht sein sollte, denn für seine Ungerechtigkeit muss er (verbal) zur Rechenschaft gezogen werden. Sich gegen ihn wegen seiner Ungerechtigkeit aufzulehnen und ihn zu bekämpfen, ist jedoch unzulässig, da der Gesandte sagte:

«مَنْ خَرَجَ مِنَ الْجَمَاعَةِ فَقَدْ خَلَعَ رِبْقَةَ الإِسْلاَمِ من عُنُقِهِ إلَى أَنْ يَرْجِعَ»

"Wer die Gemeinschaft verlässt, hat das Band des Islam von seinem Nacken gelöst, bis er zurückkehrt!"

Das Verbot der Bekämpfung der Regenten, selbst wenn sie ungerecht sind, ist deutlich in den Hadithen erwähnt, ausgenommen sie regieren mit dem offensichtlichen Kufr, d.h. es handelt sich zweifellos kraft eines eindeutigen Beweises um ein Gesetz des Unglaubens. Der Gesandte sagte:

«سَتَكُونُ أُمَرَاءُ فَتَعْرِفُونَ وَتُـنْكِرُونَ فَمَنْ عَرَفَ بَرِئَ وَمَنْ أَنْكَرَ سَلِمَ وَلَكِنْ مَنْ رَضِيَ وَتَابَعَ قَالُوا أَفَلاَ نُقَاتِلُهُمْ قَالَ لاَ مَا صَلَّوْا»

"Es werden Herrscher kommen, ihr werdet (ihre Taten) richtig stellen und ablehnen. Wer richtig stellt (was falsch ist), der ist frei von Sünde und wer (das Falsche) anprangert, der hat sich gerettet. Wehe dem jedoch, der sich zufrieden gibt und folgt!" Sie fragten: "Sollen wir sie nicht bekämpfen?" Er antwortete: "Nein, solange sie beten!" Das Gebet ist eine Metonymie5 für das Regieren mit dem Islam. In einem bei Muslim überlieferten Hadith von `Auf ibn Malik heißt es:

«قِـيـلَ يَا رَسُولَ اللَّهِ أَفَلاَ نُـنَـابـِذُهُمْ بـِالسَّـيْـفِ فَقَالَ لاَ مَا أَقَامُوا فِيكُمْ الصَّلاَةَ»

"Es wurde gefragt: O Gesandter Allahs, sollen wir sie nicht mit dem Schwerte bekämpfen? Er antwortete: Nein, solange sie unter euch das Gebet aufrecht halten." Und in einem Hadith von `Ubada Ibn al-Samit wird berichtet:

«وَأَنْ لاَ نُـنَازِعَ الأَمْرَ أَهْلَهُ إِلاَّ أَنْ تَرَوْا كُفْرًا بَوَاحًا عِنْدَكُمْ مِنَ اللَّهِ فِيهِ بُرْهَانٌ» 

"[…] und wir sollen den Befehlshabern nicht die Befehlsgewalt streitig machen, es sei denn, ihr seht einen offenkundigen Kufr, für den ihr von Allah einen eindeutigen Beweis habt."

Gesetze zum Wirtschaftsystem im Islam

Die Partei fügte ihrem Buch 'Das Wirtschaftssystem im Islam' eine ausführliche Einleitung hinzu, in der sie sich einer Kritik der Ideen des kapitalistischen sowie des kommunistischen und sozialistischen Wirtschaftssystems widmete. Sie legte die Fehlerhaftigkeit all dieser Wirtschaftsideen offen ebenso wie sie ihre Gegensätzlichkeit zu den Ideen und Gesetzen des Wirtschaftssystems im Islam darlegte.

Im Folgenden werden einige Ideen und Rechtssprüche des Wirtschaftssystems im Islam dargelegt.

Die Wirtschaftspolitik im Islam

Die Wirtschaftspolitik im Islam ist darauf ausgerichtet, die vollständige Befriedigung aller fundamentalen Bedürfnisse eines jeden Individuums zu garantieren und ihm zu ermöglichen, seine sekundären Bedürfnisse so weit wie möglich zu erfüllen, angesichts der Tatsache, dass er in einer bestimmten islamischen Gesellschaft mit einem besonderen Lebensstil lebt.

Aus diesem Grund garantieren die islamischen Gesetze jeder Einzelperson die vollständige Befriedigung der primären Bedürfnisse wie Essen, Unterkunft und Kleidung, indem jeder zur Arbeit verpflichtet wird, der dazu in der Lage ist, damit er seinen eigenen grundlegenden Bedarf und den Bedarf derjenigen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, decken kann. Dazu ist auch der Vater verpflichtet, ebenso die Erben, falls die Person zur Arbeit nicht in der Lage ist. Ist kein Unterhaltspflichtiger vorhanden, so muss das Schatzhaus der Muslime (Bait al-Mal), der Unterhaltsleistung nachkommen. Damit garantiert der Islam jedem einzelnen Individuum die Befriedigung jener Bedürfnisse, die er als Mensch befriedigen muss.

Das Wirtschaftsproblem aus Sicht des Islam

Das Wirtschaftsproblem im Islam besteht in der Verteilung des Vermögens und der Erträge auf alle Bürger. Anders ausgedrückt, das Wirtschaftsproblem liegt in der Verteilung des Reichtums und nicht in dessen Produktion.

  • Der Ursprung des Vermögenseigentums

Grundsätzlich gilt das Vermögen als der alleinige Besitz Allahs, und Er hat es stellvertretend den Menschen übergeben. Dadurch erwarb der Mensch das Recht auf Eigentum, und es ist Allah (t.), Der dem Einzelnen die Erlaubnis gab, gewisse Güter in Besitz zu nehmen. Erst mit dieser besonderen Erlaubnis sind diese Güter tatsächlich sein Eigentum geworden. Allah (t.) sagt:

{ وَآتُوهُم مِّن مَّالِ اللَّـهِ الَّذِي آتَاكُمْ}

"Und gebt ihnen vom Vermögen Allahs, das Er euch gegeben hat." (Sure Al-Nur 24, Aya 33). In diesem Vers führt Allah das Vermögen auf Sich zurück. Auch sagt Er:

{ وَأَنفِقُوا مِمَّا جَعَلَكُم مُّسْتَخْلَفِينَ فِيهِ}

"Und spendet von dem, worüber Er euch als Nachfolger eingesetzt hat." (Sure Al-Hadid 57, Aya 7) Somit hat Er die Menschen bezüglich des Vermögens zu Seinen Nachfolgern gemacht. Er (t.) ist es also, der sie zu Stellvertretern machte.

  • Die Eigentumsarten

Es gibt drei Arten von Eigentum: Privateigentum, gemeinschaftliches Eigentum und Staatseigentum.

Erstens: Das Privateigentum

Das Privateigentum ist die Erlaubnis des Gesetzgebers für den Menschen, ein Gut durch Konsum, Gebrauch oder Tausch zu nutzen. Der Islam machte das Privateigentum für den Einzelnen zu einem islamischen (Grund-) Recht. So verlieh er ihm sowohl das Recht, bewegliche Güter wie Vieh, Geld, Autos und Kleidung zu besitzen als auch unbewegliche Güter wie Land, Häuser oder Fabriken. Der Gesetzgeber hat dem Individuum die Verfügungsgewalt über sein Eigentum verliehen. Er hat jedoch die Gründe bzw. die Ursachen festgelegt, mit denen der Mensch ein Gut erlangen oder vermehren darf. Darüber hinaus legte er auch die Art und Weise fest, wie der Mensch mit seinem Eigentum umzugehen hat.

Die Eigentumserwerbsgründe (Asbab Tamalluk al-Mal)

Der Gesetzgeber legte die kausalen Umstände (Gründe) fest, durch die der Mensch Eigentum erlangen bzw. sein Eigentum vermehren darf.

Zu den Gründen, die zum Eigentumserwerb führen, gehören die verschiedenen Formen der selbständigen und unselbständigen Arbeit. Zur Arbeit zählen die Urbarmachung von ödem Boden, die Jagd, die Förderung von Bodenschätzen, die Maklerei, die Vermittlungstätigkeit, die Kapital-Körper-Gesellschaft (Scharikat al-Mudaraba) und die Bewässerungsarbeit (Al-Musaqah).

Ferner erklärte der Gesetzgeber die Erbschaft, die Bedürftigkeit nach Geld zum Überleben, die Zuwendungen seitens des Staates an seine Bürger und Güter, die eine Person ohne Gegenleistung erhält wie Schenkungen, Gaben und Abtretungen, Hinterlassenschaften, Darbringungen, Entschädigungen (Diyah), Brautgeld und Fundsachen, zu Gründen des Eigentumserwerbs.

Der Gesetzgeber erhob die Landwirtschaft, den Handel und die Industrie zu Gründen bzw. legalen Ursachen der Vermögensvermehrung und des Vermögengewinns. Er legte jedoch die Art und Weise fest, wie man auf den genannten Wegen sein Vermögen vermehren kann, ebenso wie er jene Wege genau bestimmte, auf denen es dem Muslim verboten ist, sein Vermögen zu vergrößern, bzw. sie als Mittel der Gewinnbringung zu nutzen.

Folgende Wege des Vermögengewinns bzw. der Vermögensvermehrung sind verboten worden:

Die kapitalistischen Aktiengesellschaften

Die Aktiengesellschaften sind Gesellschaften, die der Islam verbietet. Er erlaubt sie nicht, da sie nicht alle Abschlussbedingungen eines islamischen Gesellschaftsvertrages sowie die Bedingungen für dessen Richtigkeit, die im Offenbarungstext festgelegt sind, erfüllen. Bei einer Aktiengesellschaft werden die wesentlichen Grundlagen eines islamischen Vertrages missachtet, der sich stets aus einem Vertragsangebot6 (-offerte) und einer Vertragszusage7 bildet. Die Aktiengesellschaft entsteht durch die Willensbildung einer einzigen Vertragsseite, nämlich die des Aktienkäufers, da ihn die bloße Unterzeichnung der Gesellschaftsbedingungen bzw. der ledigliche Kauf einer Aktie bereits zum Gesellschafter macht. Kapitalisten bezeichnen dies als eine Form der einseitigen Willenserklärung. In der Aktiengesellschaft gibt es nicht zwei Vertragspartner, sondern nur einen aktiven Teil. Vertragsofferte und Vertragszusage fehlen, da de facto und de jure nur eine Zusage existiert. Auch gibt es in der Aktiengesellschaft keine "Personen-und-Kapital-Komponente" sondern lediglich eine Kaptitalkomponente8.

Die Gesellschaft im islamrechtlichen Sinne muss stets aus Offerte und Zusage zweier Vertragskontrahenten bestehen, wie es auch bei Handels- und Mietübereinkommen sowie bei allen anderen Vertragsformen der Fall ist. Sie muss auch stets zwischen zwei Personen bzw. zwischen einer Personen- und einer Kapitalkomponente, niemals aber aus einer reinen Kapitalkomponente zustande kommen.

Deswegen hat sich die kapitalistische Aktiengesellschaft vertraglich nicht vollzogen, da es ihr an einer vertraglichen Fundamentalbedingung fehlt. Somit ist sie ungültig und sündhaft zugleich. Da sie der islamischen Rechtssprechung widerspricht, gehört sie in den Bereich der göttlichen Verbote. Sie beinhaltet die Auslassung dessen, was Allah an vertraglichen Vollzugsbedingungen festgelegt hat und das Tun dessen, was Allah verboten hat, nämlich seinem Gebot zu widersprechen. Allah, der Erhabene, sagt:

{ فَلْيَحْذَرِ الَّذِينَ يُخَالِفُونَ عَنْ أَمْرِهِ أَن تُصِيبَهُمْ فِتْنَةٌ أَوْ يُصِيبَهُمْ عَذَابٌ أَلِيمٌ}

"So mögen sich diejenigen, die sich Seinem Befehle widersetzen, vorsehen, dass keine Prüfung oder schmerzhafte Strafe über sie kommt!" (Sure Al-Nur 24, Aya 63).

Ebenso hat der Gesetzgeber Gewinn und Vermögensvermehrung durch Zinsnahme (Riba), Monopolisierung, Glücksspiel, Betrug, Schwindelei, Wucher und Übervorteilung, durch den Verkauf von Rauschgetränken, Schweinefleisch oder Verendetem, durch den Verkauf von Kruzifixen oder Weihnachtsbäumen, durch Diebstahl, Taschendiebstahl, Veruntreuung, Bestechung oder Hintergehung verboten.

Zweitens: Das öffentliche Eigentum

Die zweite Eigentumsart ist das öffentliche Eigentum.

Dies sind jene Güter, dessen Eigentum der Gesetzgeber der Gemeinschaft der Muslime übertragen hat, indem er sie alle daran teilhaben ließ. Er erlaubte den Einzelpersonen, Nutzen aus ihnen zu ziehen, ohne sie zu besitzen.

Diese Güter teilen sich in drei Hauptgruppen auf:

1. Gemeinschaftliche Einrichtungen, die für das tägliche Leben der Gemeinschaft unabdingbar sind, sodass sie sich im Falle ihres Nichtvorhandenseins zerstreuen würde. Dazu gehört beispielsweise Wasser. So sprach der Gesandte Allahs:

«الْنَّاسُ شُرَكَاءُ فِي ثَلاَثٍ الْمَاءِ وَالْكَلإِ وَالنَّارِ»

"Die Menschen sind Teilhaber in drei Dingen: Im Wasser, im Weideland und im Feuer." Dies beschränkt sich jedoch nicht allein auf diese drei Dinge, vielmehr umfasst es alles, was für den Fortbestand der Gemeinschaft notwendig ist. Auch die Gerätschaften, die in diesem Bereich zum Einsatz kommen, fallen unter denselben Rechtsspruch und sind ebenfalls öffentliches Eigentum. Dazu gehören Wasserförderanlagen, Rohrleitungen, Turbinen und Stromgeneratoren bei Wasserkraftwerken, die dazugehörigen Stromleitungen und Leitungsmaste.

2. Güter, die von ihrer Natur her nicht von Einzelpersonen besessen werden können, wie Meere, Flüsse, öffentliche Plätze, Moscheen und öffentliche Wege. Der Gesandte (s.) sagte:

«مِنىً مُـنَاخُ مَنْ سَبَقَ»

"Mina ist der Lagerplatz desjenigen, der zuvorkommt."

An diesem Bereich des öffentlichen Eigentums werden auch Eisenbahnverbindungen, Strommaste, Wasserleitungen und Abwasserkanäle, angegliedert, da es Einrichtungen sind, die das öffentliche Straßennetz passieren, bzw. mit diesem mitlaufen (oder einen Teil dessen einnehmen). Sie gehören in Folge zum öffentlichen Eigentum, weil das Straßennetz zum Eigentum der Öffentlichkeit gehört. Die Einzelperson darf sie nicht allein für sich in Anspruch nehmen und nichts einbehalten, was der Öffentlichkeit gehört. Der Gesandte Allahs sagte:

«لاَ حِـمَـى إِلاَّ لِلَّهِ ولِرَسُـولِهِ»

"Keine Einbehaltung außer für Allah und seinen Gesandten!" Die Einbehaltung9 von öffentlichem Eigentum ist also nur dem Staate erlaubt.

3. Bodenschätze, die in großen Mengen vorkommen, also nicht begrenzt sind, sind Eigentum aller Muslime und dürfen nicht von Einzelpersonen oder Firmen privat besessen werden. Auch dürfen keine Förder-, Verarbeitungs- und Verkaufsmonopole an Einzelpersonen oder Unternehmen vergeben werden, vielmehr bleiben sie öffentliches Eigentum für alle Muslime, an dem sie alle teilhaben. Der Staat übernimmt die Förderung entweder selbst oder durch Mietpersonal, verkauft den Rohstoff in Vertretung der Muslime und führt den Erlös dem Schatzhaus der Muslime (Bait al-Mal) zu. Dabei existiert kein Unterschied zwischen Rohstoffen, die an der Erdoberfläche zu finden sind, wie Salz und Antimon oder sich im Erdinneren befinden und nur durch große Anstrengung und Aufwand gefördert werden können, wie Gold, Silber, Eisen, Kupfer, Blei, Uran, Erdöl und andere Rohstoffe. Rechtsbeweis dafür ist die Überlieferung von Abyad ibn Himmal Al-Maziniy, dass er:

«أَنَّهُ اسْـتَقْطَعَ رَسُولُ اللَّهِ ﷺ  الْمِلْحَ  بِمَأرب فَقَطعَهَ ُلَهُ، فَلَمَا وَلَى، قِيلَ يَا رَسُولَ اللَّهِ، أَتَدْرِي مَا أَقْطَعْتَهُ إِنَّمَا أَقْطَعْتَهُ الْمَاءَ الْعِدَّ قَالَ :فَرَجَعَهُ مِنّهُ»

"den Propheten um die Zuteilung eines Salzabbaugebietes bat, und der Prophet teilte es ihm zu. Als er sich entfernte, sagte man: 'O Gesandter Allahs, weißt du, was du ihm gerade zugeteilt hast? Es ist ein Riesensee!' Abyad erzählt: Dann holte der Prophet es zurück von ihm."

Begrenzte Rohstoffvorkommen in geringen Mengen hingegen, wie kleine Gold- und Silberadern, können von Einzelpersonen besessen werden. So übereignete der Gesandte Allahs Bilal ibn Al-Harith Al-Mazni die Qibaliyya-Rohstoffe in der Far'-Gegend des Hidschas. Bilal hatte den Gesandten Allahs zuvor darum gebeten, der Gesandte entsprach seinem Wunsch und übereignete sie ihm.

Wie öffentliches Eigentum genutzt werden kann

Da das öffentliche Eigentum das Eigentum aller Muslime ist und sie alle daran teilhaben, hat jede Einzelperson das Recht, daraus Nutzen zu ziehen. Wenn es sich dabei um Güter handelt, aus denen der Mensch leicht und direkt Nutzem ziehen kann, wie Wasser, Weideland, Feuer, öffentliche Wege, Flüsse und Meere, so hat er das Recht, sie unverzüglich zu benützen.

Handelt es sich hingegen um öffentliche Vermögensgüter, die der Einzelperson nur schwer zugänglich sind, wie Erdöl und andere Bodenschätze, so übernimmt der Staat deren Förderung und führt die Einnahmen dem Schatzhaus der Muslime zu. Der Kalif verwendet diese Gelder sodann gemäß dem Interesse der Muslime. Dabei kann folgendermaßen vorgegangen werden:

  1. Begleichung der Produktions- und Verwaltungskosten für die Güter des öffentlichen Eigentums. Dazu gehören Gebäude- und Personalkosten, Ausgaben für Berater und Fachkräfte, für Gerätschaften und Produktionsanlagen.

  2. Verteilung der Einnahmen an die Muslime, die ja die eigentlichen Eigentümer dieser Güter sind. Dies kann entweder durch die Verteilung von Sachwerten erfolgen, indem der Kalif bestimmte Kontingente an Wasser, Erdgas, Erdöl oder Strom gratis an die Menschen verteilt oder den finanziellen Erlös aus deren Verkauf an die Bevölkerung ausschüttet. Er entscheidet hierbei gemäß dem Interesse und dem Nutzen der Muslime.

  3. Die Einbehaltung eines Teils (der Erträge) dieser Güter für die Finanzierung des Dschihads und seiner Erfordernisse, wie die Rüstungsindustrie und den Aufbau der Armee. Darüber hinaus können daraus auch die Pflichtausgaben des Schatzhauses finanziert werden, denen es im Falle des Vorhandenseins und Nichtvorhandenseins von Geldern nachkommen muss und denen auch die Muslime nachkommen müssen, falls nicht genügend Gelder im Schatzhaus vorhanden sind.

Drittens: Das staatliche Eigentum

Das staatliche Eigentum ist die dritte Eigentumsart im Islam. Es ist dies jedes Land oder Gebäude, das mit einem Anrecht der muslimischen Gemeinschaft verbunden ist, von ihrer Natur her aber nicht zu den Gütern des öffentlichen Eigentums gehört. Staatliches Eigentum sind Vermögenswerte, die an sich individuell besessen werden können, wie Ländereien, Gebäude und mobile Güter. Nachdem aber ein Anrecht der muslimischen Öffentlichkeit darauf besteht, wurde ihre Verwaltung, ihre Nutznießung und ihr Verfügungsrecht dem Kalifen übertragen, d. h. dem Staat, denn er hat die Befugnis über alles zu verfügen, was mit einem Recht der Öffentlichkeit verbunden ist. Dazu gehören Wüsten, Berge, Flussufer und ödes Land ohne Eigentümer, ebenso wie Gebäude und Unterkünfte, die der Staat erwirbt, die er erbaut oder im Krieg vom Feind konfisziert hat, wie Regierungsgebäude, Schulen, Krankenhäuser und ähnliches.

Der Staat hat das Recht, Teile seines Eigentums, die privat erworben werden können, wie Gebäude oder Ländereien, an Einzelpersonen zu übertragen. So kann der Kalif sowohl das alleinige Nutzungsrecht (Manfa'a) als auch das Grundeigentum (Raqaba) dieser Güter an Einzelpersonen übertragen. Oder er überträgt ausschließlich das Nutzungsrecht, ohne das Grundeigentum. Er kann ihnen auch die Urbarmachung und die Aneignung von ödem Land erlauben. In all dem geht er gemäß dem Interesse der Muslime vor.

Der Boden

Jeder Boden hat ein Grundeigentum (Raqaba) und ein Nutzungsrecht (Manfa'a). Das Grundeigentum ist ihr Urbesitz und das Nutzungsrecht der Anspruch, es landwirtschaftlich oder anderwärtig zu nutzen. Der Islam hat sowohl den Besitz des Grundeigentums als auch des lediglichen Nutzungsrechts des Bodens erlaubt. Für jeden dieser Fälle hat er gesonderte Rechtssprüche festgelegt.

Die Arten der Böden

Die Böden teilen sich in zwei Arten auf: 'Uschr- und Kharadsch-Boden.

Erstens: Der 'Uschr-Boden:

Der 'Uschr-Boden ist die arabische Halbinsel und jedes Land, dessen Einwohner von sich aus (ohne Eroberung) Muslime geworden sind, wie z. B. Indonesien. Auch brachliegendes (ödes) Land, das von einem Menschen urbar gemacht wurde, ist 'Uschr-Boden. Beim 'Uschr-Boden wird sowohl das Grundeigentum als auch das Nutzungsrecht erworben. Es fällt lediglich die Zakat für die Ernteerträge an und zwar ein Zehntel des Ertrages, wenn es durch Regen bewässert wird, bzw. ein Halbes Zehntel bei künstlicher Bewässerung.

Zweitens: Der Kharadsch-Boden:

Dies ist jedes Land, das durch Kriegshandlungen oder Friedensverträge erobert worden ist, mit Ausnahme der arabischen Halbinsel. Dazu gehören der Irak, Syrien, Ägypten und alle Länder, die mit Gewalt eröffnet wurden.

Das Grundeigentum (Raqaba) des Kharadsch-Bodens gehört allen Muslimen und der Staat vertritt sie darin. Einzelpersonen dürfen demzufolge nur das Nutzungsrecht des Kharadsch-Bodens erwerben.

Für den Kharadsch-Boden muss der Kharadsch entrichtet werden, was einem gewissen Betrag entspricht, der vom Staat für den Boden festgelegt wird. Darüber hinaus muss auch die Zakat auf die Ernteerträge entrichtet werden für den Fall, dass der Ertrag den Mindestwert (Nisab) erreicht.

Jeder Person ist es erlaubt, durch Verkauf, Erbschaft oder Widmung aus dem 'Uschr-Boden Nutzen zu ziehen, genauso wie es ihr erlaubt ist, sich das Nutzungsrecht des Kharadsch-Bodens durch Kauf, Verkauf oder Erbschaft dienlich zu machen, in gleicher Weise wie mit allen anderen Gütern auch.

Fabriken

Fabriken dürfen privat besessen werden. Dies können Auto- oder Möbelfabriken, Textil- oder Dosenfabriken sein wie auch andere Fabriksarten, deren Privatbesitz erlaubt ist.

Auch der Staat kann Fabriken besitzen, wie es bei Rüstungsfabriken, Erdölraffinerien, Rohstoffverarbeitungsanlagen und anderen Fabriksarten der Fall ist.

Fabriken sind dann öffentliches Eigentum, wenn das Produkt, das sie erzeugen, zum öffentlichen Eigentum gehört. Dazu zählen die Eisen- und Stahlindustrie, die Kupferindustrie, die Gold- und Silberherstellungsanlagen und die Förder- und Verarbeitungsanlagen für Erdöl und andere Güter des öffentlichen Eigentums.

Das Kriterium für die Eigentumsart der Fabrik ist stets mit dem Produkt verbunden, das dort erzeugt wird, gemäß der Rechtsregel: "Die Fabrik erhält den Rechtsspruch dessen, was es erzeugt."

Das Schatzhaus (Bait al-Mal)

Die Einnahmen des Schatzhauses sind folgende:

  1. Kriegseinnahmen (Anfal) und Beute (Ghanima), der Fai'10 und der Khums11.

  2. Der Kharadsch

  3. Die Dschizyah12

  4. Einnahmen aus dem öffentlichen Eigentum mit all seinen Arten, sie müssen unter einem separaten Posten geführt werden.

  5. Einnahmen aus dem staatlichen Eigentum, wie Ländereien, Gebäude und ähnliches.

  6. Zölle, die an den Staatsgrenzen eingehoben werden.

  7. Ein Fünftel der privat geförderten Rohstoffe und gehobenen Schätze

  8. Steuereinnahmen

  9. Güter der Zakat, sie müssen unter einem gesonderten Posten geführt werden.

Die Währung muss Gold und Silber sein

Die Muslime zur Zeit des Propheten haben die Gold- und Silbereinheit zur Grundlage ihres Zahlungsverkehrs erhoben. Beide Einheiten wurden von ihnen parallel benutzt. Allerdings verwendeten sie als Zahlungsmittel die byzantinischen Golddinare und die persischen Silberdirhame. Von den Tagen des Propheten an bis zur Zeit des ommayyadischen Herrschers Abd al-Malik ibn Marawan, haben die Muslime keine eigenen Münzen geprägt. Erst in seiner Zeit wurden dann die ersten eigenen islamischen Münzen nach einem besonderen Modell und Muster herausgegeben. Er ließ sie nach islamischen Charakteristika prägen, nach der Gold- und Silbereinheit, gemäß dem islamrechtlichen Normgewicht von Dinar und Dirham.

Der Islam hat Rechtssprüche an Gold und Silber sowohl in ihrer Eigenschaft als Gold- und Silberware als auch in ihrer Eigenschaft als Zahlungsmittel, als Zahlungseinheit und als Bemessungsgrundlage für Waren- und Dienstleistungspreise geknüpft. Er hat ihr Horten verboten und bestimmte, feststehende, unveränderliche Rechtssprüche an sie gebunden. So hat er für Gold und Silber als Zahlungseinheit und Bemessungsgrundlage für Warenpreise die Zakat festgelegt, wobei er einen gewissen Mindestwert (Nisab) an Golddinaren und Silberdirhamen bestimmt hat. Als er das Blutgeld festlegte (Diya), ließ er es ebenfalls in Gold und Silber entrichten, indem er 1000 Golddinare bzw. 12000 Silberdirhame dafür festsetzte. Und als er die Handamputation als Diebesstrafe anbefahl, definierte er den Mindestwert der gestohlenen Ware für den Vollzug der Strafe mit einem Viertel Golddinar oder drei Silberdirhamen. Auch die Rechtssprüche für den Geldwechsel im Zahlungsverkehr legte der Islam in Gold und Silber fest.

Die Tatsache, dass der Islam diese Rechtssprüche an Gold und Silber in ihrer Eigenschaft als Zahlungsmittel, als Währungseinheit und als Preise für Waren geknüpft hat, ist als Einverständnis (Iqrar) des Gesandten (s.) anzusehen, diese beiden Edelmetalle zur monetären Zahlungseinheit zu erheben, mit der die Preise für Waren und Dienstleistungen bemessen werden.

Dies beweist, dass die Währung im Islam Gold und Silber ist, da alle Rechtssprüche, die mit dem Zahlungsverkehr verbunden sind, an Gold und Silber geknüpft wurden.

Demzufolge muss das Zahlungsmittel der Muslime – ihre Währung - Gold und Silber sein. Dies gilt auch für den Staat des Kalifats, der sein Währungssystem auf der alleinigen Grundlage von Gold und Silber aufbauen muss, wie es zur Zeit des Propheten und der Kalifen nach ihm der Fall war. Er muss die Dinare und Dirhame nach einem speziellen Modell und staatseigenem Muster prägen und die erforderlichen Normgewichte einhalten. So muss der Golddinar das islamische Normgewicht von 4,25 Gramm haben (was dem Gewicht eines Mithqals entspricht). Für den islamischen Silberdirham gilt die so genannte "siebener Regel": Zehn Dirhame müssen das Gewicht von sieben Mithqals haben, was dem Normgewicht von 2,975 Gramm für einen Silberdirham entspricht.

Allein das Prinzip der Gold- und Silberwährung ist in der Lage, die eklatanten Währungsprobleme der heutigen Zeit zu lösen. Nur dadurch kann die heute weltweit akute Inflationsproblematik behoben und eine Währungs- und Wechselkursstabilität erzielt werden, die für einen prosperierenden Welthandel Voraussetzung sind. Allein durch das Prinzip der Gold- und Silberwährung – d.h. durch eine hundertprozentige Deckung der ausgegebenen Geldscheine durch Gold und Silber – wird es möglich sein, das Weltwährungssystem von der amerikanischen Kontrolle und vom Würgegriff des amerikanischen Dollars zu befreien. Durch die Rückkehr zum Prinzip der Goldwährung (im internationalen Zahlungsverkehr) wird der Dollar jeden Einfluss in der Welt verlieren.

Die Erziehungspolitik

Die Grundlage auf der die Lehrpläne aufbauen muss das islamische Überzeugungsfundament (Aqida) sein. Alle Unterrichtsgegenstände und –methoden müssen in einer Weise bestimmt werden, die dieser Grundlage nicht widersprechen. Denn Erziehungspolitik im Islam bedeutet die Ausformung des islamischen Intellekts (Aqliyya) und des islamischen Charakters (Nafsiyya). Alle Gegenstände, die unterrichtet werden sollen, müssen auf der Grundlage dieser Politik ausgewählt werden.

Ziel des Unterrichts muss die Erzeugung der islamischen Persönlichkeit sein und auch die Wissensvermittlung, um die Menschen mit den für die Lebensangelegenheiten erforderlichen Wissenschaften und Kenntnissen auszustatten. Deswegen muss die islamische Geistesbildung einen fundamentalen Platz in allen Unterrichtsstufen einnehmen.

Ideen und Gesetze zu den allgemeinen Beziehungen und zur Außenpolitik

Politik ist die Betreuung der Angelegenheiten der Umma und des Staates im Inneren wie im Äußeren. Seitens des Staates wird sie vollzogen, indem dieser das System über die Menschen zur Anwendung bringt, ihre Angelegenheiten betreut und ihre Geschicke leitet. Zum anderen muss der Staat über die internationale Lage im Bilde sein und die Politik der Großmächte und jener Staaten überschauen, die einen Einfluss darauf ausüben. Weiterhin muss der Staat außenpolitische Beziehungen zu anderen Staaten aufbauen, welche gemäß den Anforderungen des Tragens der islamischen Da'wa durch Dschihad und Verkündung zu erfolgen hat.

Politik wird ebenfalls seitens der Umma und seitens der aus ihr hervorgehenden Parteien betrieben, indem sie den Regenten einerseits für die Betreuung ihrer Angelegenheiten und andererseits für seine vollzogenen Taten und Handlungen zur Rechenschaft ziehen. Zudem müssen sie ihm mit Ratschlägen zur Seite stehen und sich um die Angelegenheiten und die Sache der Muslime kümmern.

Dar al-Islam und Dar al-Kufr

Als Dar al-Islam (Stätte des Islam) gilt jenes Land, in dem die Gesetze des Islam in allen Bereichen des Lebens und in der Herrschaft angewendet werden und dessen Schutz vom Islam gewährleistet wird, selbst wenn der Großteil der Bewohner Nichtmuslime wären.

Als Dar al-Kufr (Stätte des Kufr) hingegen wird jenes Land bezeichnet, in dem die Gesetze des Kufr in allen Lebensbereichen zur Anwendung kommen und in dem der Schutz vom Kufr gewährleistet wird, selbst wenn die Gesamtheit der Bevölkerung Muslime wären. Maßgeblich für die Tatsache, ob es sich bei einem Land um Dar al-Islam oder Dar al-Kufr handelt sind also die dort angewendeten Gesetze und der dort gewährte Schutz und nicht das religiöse Bekenntnis der dortigen Bevölkerung.

Gegenwärtig existiert in der gesamten islamischen Welt weder ein Land noch ein Staat, in dem die Gesetze des Islam sowohl in der Herrschaft als auch in allen anderen Lebensbereichen angewendet werden. Aufgrund dessen gelten sie alle als Dar al-Kufr, obgleich die dort lebenden Menschen Muslime sind.

Deswegen hat der Islam allen Muslimen die Pflicht auferlegt, für die Umwandlung ihrer Länder von Dar al-Kufr zu Dar al-Islam tätig zu werden. Dies kann nur durch die Gründung des Islamischen Staates – des Kalifatsstaates – erfolgen, in dem ein Kalif eingesetzt wird, dem sie die Bai'a leisten, auf dass er sie nach dem regiert, was Allah herabgesandt hat. In dem Land also, in dem das Kalifat gegründet wurde, wendet der Kalif sämtliche islamischen Gesetze auf die Menschen an. Anschließend setzen sich die Muslime mit ihm zusammen dafür ein, die übrigen Länder der islamischen Welt dem Kalifatsstaat anzugliedern, so dass auch sie in Dar al-Islam umgewandelt werden und der Islam als Botschaft durch Verkündung und Dschihad in die Welt getragen wird.

Der Dschihad

Dschihad ist die äußerste Anstrengung im Kampf auf dem Wege Allahs, um Sein Wort zu erheben und die Botschaft des Islam zu verbreiten, sowohl durch persönliche Beteiligung als auch in unterstützender Form durch Finanzhilfe, Fachberatung, Vergrößerung der Kämpferzahl und anderes. Der Kampf zur Erhöhung des Wortes Allahs und zur Verkündung des Islam gilt also als Dschihad. Er ist eine unabdingbare Pflicht, die aus Qur'an und Sunna hervorgeht, vorgeschrieben durch eine Vielzahl von Ayat und Hadithen.

Der Dschihad gilt als Fard Kifaya13 in seiner offensiven Form und als Fard 'Ain14, im Falle eines Angriffs durch den Feind. Dass der offensive Dschihad als Fard Kifaya gilt, bedeutet, dass wir den Kampf gegen den Feind auch einseitig beginnen, selbst wenn er uns nicht angegriffen hat. Sollte es irgendeinen Zeitpunkt geben, wo keiner der Muslime dem Angriffskampf nachkommt, so gelten alle Muslime für diese Unterlassung als sündhaft. Deshalb ist der Dschihad kein bloßer Verteidigungskrieg, sondern ein Krieg zur Erhöhung des Wortes Allahs. Es ist somit verpflichtend, diesen Krieg zur Verkündung des Islam und zum Tragen seiner Da'wa von uns aus zu beginnen, auch wenn kein Angriff seitens der Nichtmuslime erfolgt ist.

Die internationalen Beziehungen

Die Beziehung des Islamischen Staates zu anderen Staaten in der Welt muss gemäß den Gesetzen des Islam erfolgen und sieht folgendermaßen aus:

  1. Die Staaten in der islamischen Welt werden so betrachtet, als bestünden sie aus einem einzigen Land, denn die Muslime sind unter allen Menschen eine Umma. Daher müssen sie als eine Einheit, in einem Staat und einem Gebilde leben.

Die Beziehungen zu ihnen fallen daher nicht unter den Aspekt der außenpolitischen Beziehungen zu anderen Staaten noch sind sie Teil der Außenpolitik, sondern müssen als Bestandteil der Innenpolitik angesehen werden. Demzufolge dürfen weder diplomatische Beziehungen aufgenommen noch Abkommen mit ihnen getroffen werden. Es muss darauf hingearbeitet werden, sie in einem Staat, dem Kalifat, zu vereinen. Die Bürger dieser Staaten werden - wenn ihr Land zu Dar al-Islam gehört - nicht als Ausländer angesehen. In diesem Fall werden sie wie Staatsbürger des Kalifats behandelt. Gehört ihr Land jedoch zu Dar al-Kufr, werden sie wie Staatsbürger des Dar al-Kufr behandelt.

  1. Was die übrigen Staaten in der Welt betrifft, so werden sie allesamt als Dar al-Kufr bzw. de jure als Dar al-Harb (Stätte des Krieges) betrachtet. Die Beziehung zu ihnen ist ein Teil der Außenpolitik und hat gemäß den Anforderungen des Dschihad, dem Interesse der Muslime und des Kalifatsstaates und im Einklang mit dem islamischen Rechtsspruch zu erfolgen.

  2. Es ist zulässig, mit diesen Staaten Abkommen zwecks einer friedlichen Koexistenz zu schließen. Ebenso sind Handels-, Wirtschafts-, Bildungs- oder Agrarabkommen sowie andere Vereinbarungen zulässig, die der Islam stets unter der Bedingung einer zeitlichen Befristung erlaubt. Der Abschluss dieser Verträge muss zum einen gemäß den Anforderungen des Dschihads erfolgen und zum anderen im Einklang mit dem Interesse der Muslime und des Kalifatsstaates stehen.

Grundlage der Zusammenarbeit mit diesen Staaten sind die vereinbarten Vertragstexte. Die mit ihnen geschlossenen Handels- und Wirtschaftsabkommen dürfen sich nur auf bestimmte Waren, Fristen und Eigenschaften beschränken, die eine Notwendigkeit für die Muslime darstellen. Solche Abkommen dürfen ferner nicht zur Stärkung dieser Staaten führen.

Den Bürgern dieser Staaten ist der Eintritt in den Kalifatsstaat ohne Reisepass – also lediglich mit einem Personalausweis - gestattet, falls der Vertragstext dies vorsieht, unter der Voraussetzung einer gleichwertigen Behandlung.

  1. Die übrigen Staaten, mit denen wir keine Abkommen oder Vereinbarungen getroffen haben sowie die Kolonialstaaten wie z. B. die USA, Großbritannien, Frankreich und die nach den muslimischen Ländern trachtenden Staaten wie Russland, werden de jure als kriegführende Staaten angesehen. Ihnen gegenüber werden sämtliche Vorsichtsmaßnahmen getroffen. Es dürfen weder diplomatische Beziehungen zu ihnen unterhalten noch Botschaften für sie im Kalifatsstaat eingerichtet werden.

Die Bürger dieser Staaten dürfen den Kalifatsstaat mit dessen Erlaubnis unter Mitführung eines Reisepasses betreten, wobei sie für jede Einreise eine neue Genehmigung benötigen.

  1. Für Staaten, mit denen man sich de facto im Kriegsfall befindet, wie z.B. Israel, gilt der Kriegszustand als Basis für alle Vorgehensweisen. Sie werden behandelt, als würden wir uns mit ihnen tatsächlich im Krieg befinden, gleichgültig ob gerade ein Waffenstillstand besteht oder nicht. Allen Bürgern dieser Staaten ist es untersagt, die islamischen Länder zu bereisen. Das Leben und Vermögen der Nichtmuslime unter ihnen ist ungeschützt.

Mit den de facto kriegführenden Staaten können Waffenstillstandsverträge abgeschlossen werden, vorausgesetzt, sie sind zeitlich befristet. Sie dürfen nicht unbefristet sein, da ein unbefristeter Waffenstillstand den Dschihad verhindern würde. Sollte jedoch einer dieser Staaten islamischen Boden okkupieren, wie im Falle der Besetzung Palästinas durch Israel, so ist ein Friedensvertrag mit ihm islamrechtlich verboten, auch wenn es nur die Abtretung einer Handspanne dieses Bodens bedeuten würde, da es sich um eine widerrechtliche Aneignung und einen gewaltsamen Übergriff handelt. Ein Friedensvertrag wäre eine Preisgabe islamischen Territoriums zugunsten des Aggressors. Man ermöglicht Israel dadurch, sich den Boden anzueignen und sich der dort lebenden Muslime zu bemächtigen. Dies ist islamrechtlich nicht erlaubt. Der Islam schreibt den gesamten Muslimen unabdingbar vor, Israel zu bekämpfen und zu vernichten und die muslimischen Länder von seiner Aggression zu befreien. Allah (t.) hat entschieden:

{ وَلَن يَجْعَلَ اللَّـهُ لِلْكَافِرِينَ عَلَى الْمُؤْمِنِينَ سَبِيلًا}

"Und wahrlich, Allah wird den Ungläubigen über die Gläubigen keine Macht gewähren!" (Sure Al-Nisa' 4, Aya 141) Auch hat Er befohlen:

{ فَمَنِ اعْتَدَىٰ عَلَيْكُمْ فَاعْتَدُوا عَلَيْهِ بِمِثْلِ مَا اعْتَدَىٰ عَلَيْكُمْ}

"Wer nun gegen euch gewalttätig handelt, gegen den handelt in gleichem Maße gewalttätig, wie er gegen euch gewalttätig war!" (Sure Al-Baqara 2, Aya 193)

  1. Der Kalifatsstaat darf keine Militärabkommen mit anderen Staaten schließen, wie Abkommen zur gemeinsamen Verteidigung oder zur gegenseitigen Sicherheit. Darunter fällt auch alles, was sich aus solchen Abkommen ergibt, wie militärische Erleichterungen oder die Vermietung von Militärbasen, Flug- und Schiffshäfen. Den Abschluss solcher Abkommen verbietet der Islam. Die Muslime dürfen solche Abkommen mit Staaten des Kufr15 nicht schließen, da es dem Muslim untersagt ist, unter dem Banner des Kufr, für den Kufr oder zur Verteidigung eines Kufr-Staates zu kämpfen. In gleicher Weise ist es ihm verboten, dem Kafir16 Macht über die Muslime oder über islamisches Territorium zu gewähren.

  2. Die Beistandssuche bei Kufr-Staaten und ihren Armeen ist nicht gestattet, da der Gesandte dies den Muslimen verboten hat, als er ihnen untersagte, das Feuer der Götzendiener als Lichtquelle zu nehmen. So sprach er:

«لاَ تَسْـتَضِـيئُوا بـِنَارِ الْمُشْرِكِينَ»

"Nehmt euch das Feuer der Götzendiener nicht als Lichtquelle." "Feuer" steht hier als Metonymie für den Krieg. Er sagte außerdem:

«إِنَّا لاَ نَسْـتَعِينُ بـِمُـشْـرِكٍ»

"Wahrlich, wir suchen bei einem Götzendiener keinen Beistand."

Ferner sind Kredite oder wirtschaftliche Unterstützungen von diesen Staaten nicht gestattet, da ihre Kreditvergaben auf Zinsen basieren. Zinsen (arab. Riba) sind im Islam verboten. Außerdem dienen diese Kredite und Wirtschaftshilfen den Kufr-Staaten als Mittel, um Macht und Einfluss über die Muslime und ihre Länder zu erlangen. Dies ist islamrechtlich verboten, gemäß der Rechtsregel: "Das Mittel, das zum Verbotenen17 führt, ist ebenfalls verboten."

Ebenso ist es den Muslimen nicht erlaubt, die Lösung ihrer Angelegenheiten in die Hände der ungläubigen Staaten zu legen, wie z.B. in die Hände der USA, Russlands, Großbritanniens oder Frankreichs. Denn die Zuhilfenahme der ungläubigen Staaten und ihrer Soldaten oder die Übergabe unserer Angelegenheiten in ihre Hände verhilft diesen Staaten in Folge, Einflussnahme, Vorherrschaft und Macht über die Muslime zu erlangen. Allah hat den Muslimen jedoch verboten, den Ungläubigen Macht über sich zu gewähren.

Den Muslimen ist es ferner nicht gestattet, sich internationalen Organisationen anzuschließen, wie den Vereinten Nationen, der Weltbank oder der Organisation für internationale Entwicklung. Solche Organisationen basieren auf einer Grundlage, die den Gesetzen des Islam widerspricht und sind ein Instrument der Großmächte. Insbesondere die USA benutzen sie zur Durchsetzung ihrer eigenen Interessen. Sie sind Werkzeuge der Kuffar, um auf die Muslime und ihre Länder Einfluss zu nehmen. Islamrechtlich ist dies nicht zulässig, da das Mittel, das zum Verbotenen führt, ebenfalls verboten ist.

Die Muslime dürfen zudem nicht den regionalen Organisationen und Bündnissen beitreten, wie der Arabischen Liga, der Islamischen Weltkonferenz und den diversen Verteidigungsallianzen. Sie alle beruhen auf einer Grundlage, die dem Islam widerspricht. Außerdem untermauern sie die Zerstückelung der muslimischen Länder und stehen ihrer Vereinigung in einem einzigen Staat im Wege.

1 D.h. im Bann einer Bai'a zu stehen

2 Vorislamische Zeit der Unwissenheit und des Irregangs

3 Gerichtshof, der in den Streitfällen zwischen Bürgern und Regierungsvertretern entscheidet, wenn den Bürgern seitens irgendeines Staatsorgans Ungerechtigkeit widerfahren ist. Er überwacht auch den Vollzug der islamischen Gesetzgebung.

4 Madhalimfragen sind Ungerechtigkeiten, die den Staatsbürgern durch den Staat oder einen seiner Vertreter widerfahren

5 Arabisch: Kinaya

6 Arab.: Idschab

7 Arab.: Qubul

8 Anm. d. Übersetzers: In der Fachsprache werden Aktiengesellschaften deswegen als reine Kapitalgesellschaften bezeichnet

9 Arab.: "Hima". Dies ist der Usus, einen Teil des öffentlichen Eigentums oder dessen Erlös für bestimmte Verpflichtungen seitens des Staates zu reservieren (einzubehalten). Der zweite Kalif Umar z.B. hat ein öffentliches Weideland ausschließlich den Schlachtrossen vorbehalten und den Menschen untersagt, ihr eigenes Vieh darauf zu weiden. (Anm. d. Übersetzers)

10 Güter, die dem Staat ohne effektive Kriegshandlungen zugefallen sind.

11 Das Fünftel der Kriegsbeute, das von Rechts wegen ursprünglich dem Propheten und seinen Anverwandten zugefallen ist.

12 Betrag, den der männliche Schutzbefohlene (Dhimmi) an den islamischen Staat entrichten muss.

13Kollektive Pflicht, die von der Gesamtheit der Muslime zur Genüge erfüllt werden muss

14Individuelle Pflicht, die von jedem einzelnen Muslim erfüllt werden muss

15 Unglaube

16 Ungläubiger, Nichtmuslim

17 Arabisch: Haram

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