Sonntag, 10 Dhu al-Qi'dah 1445 | 19/05/2024
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بسم الله الرحمن الرحيم

 Antworten auf Fragen

1. Die Rechtschaffenheit ist eine Voraussetzung für den Kalifen

2. Die Strafe im Diesseits hebt die Sünde im Jenseits auf

3. Die Zuhilfenahme der Ungläubigen

Frage:

Unser ehrenwerter Scheich. Möge Allah dich unterstützen und zum Siege führen. As-salāmu ʿalaikum wa raḥmatullāhi wa barakātuh!

1. Im Dossier „Eliminierung der Staubspuren“ ist bezüglich des Herrschaftsusurpators, der die Macht mit Gewalt an sich gerissen hat, folgender Rechtsspruch ergangen: Der Rechtsspruch bezüglich der Herrschaftsusurpation ist der, dass der Usurpator (muġtaṣib) so lange mit Waffengewalt bekämpft wird, bis er abgesetzt oder getötet wird. Nun wissen wir, dass zu den Voraussetzungen des Kalifen die Rechtschaffenheit zählt. Wer aber tötet, Blut vergießt und der Umma die Herrschaftsmacht entreißt, der verliert die Eigenschaft, rechtschaffen zu sein. Gibt es nun einen Widerspruch zwischen dem ob Ausgeführten und der Antwort auf eine Frage mit dem Titel „Die islamrechtliche Methode zur Gründung des Kalifats und der Machthaber, der die Herrschaft an sich gerissen hat“? Wäre es dann ein neues Verständnis, das wir zum Herrschaftsusurpator haben, wenn kein Widerspruch vorhanden ist? Ich bitte um Aufklärung.

2. Heute sehen wir, dass die ḥudūd (von Gott festgelegte Strafen) vom IS auf die Muslime angewendet werden. Ist nun derjenige, auf den die islamrechtliche ḥadd-Strafe seitens des IS angewendet wurde oder auch seitens einiger Staaten, in denen vielleicht einige ḥudūd implementiert werden, dadurch von der Sünde vor Allah am Tage der Auferstehung befreit, und wird er dafür nicht mehr zur Rechenschaft gezogen? Ich bitte auch hier um Aufklärung.

3. Ist es dem Staate des Kalifats, der mit Allahs Erlaubnis bald entstehen wird, erlaubt, unter den ungläubigen Staaten nach Freunden zu suchen und sich mit ihnen zu verbünden? Wäre dies auch bei einem tatsächlich kriegführenden Staat - wie etwa Deutschland - zulässig, wenn gemeinsame Interessen vorhanden sind, damit das Kalifat z. B. imstande ist, andere Länder zu schwächen und zu eröffnen? Oder wäre dies nur bei einem de jure Krieg führenden Staat - wie z. B. Venezuela - zulässig? Könnte man vom Friedensabkommen von Ḥudaibīya, das der Gesandte (s) mit dem Stamm der Quraiš vereinbarte, auf die Zulässigkeit schließen, auch mit tatsächlich Kriegführenden eine Allianz zu bilden?

Möge Allah euch segnen!

Antwort:

1. Bezüglich dessen, was im Dossier erwähnt wird, so unterscheidet es sich nicht von dem, was in der Frage/Antwort steht. Es scheint, dass die Version des bei dir vorhandenen Dossiers die alte ist, wo der Rechtsspruch hinsichtlich des Herrschaftsusurpators noch nicht enthalten war.

Der Rechtsspruch bezüglich der Herrschaftsusurpation ist auch im Buch „Das Regierungssystem im Islam“ auf S. 48 (deutsche Version) angeführt.

Daher existiert kein Widerspruch zwischen den Ausführungen in der Frage/Antwort und jenen im Dossier.

Dass die Rechtschaffenheit eine Voraussetzung für den Kalifen darstellt, ist richtig. Deshalb darf dem Machtusurpator auch keine baiʿa geleistet werden, bis er aufrichtige Reue zeigt, sich sein Zustand verbessert und die Leute von seiner Besserung überzeugt sind. Dann kann ihm die baiʿa geleistet werden. D. h., die Rechtschaffenheit muss vor dem Vollzug der baiʿa bei ihm erfüllt sein. Und wie du weißt, wird derjenige, der Reue zeigt, sich bessert und von seinem schlechten Handeln Abstand nimmt, als rechtschaffen eingestuft. Die Bedingung der Rechtschaffenheit ist dann bei ihm erfüllt. Es scheint, dass dir ein Irrtum unterlaufen ist und du annahmst, dass man ihm im Zustand seiner Usurpation und seines Unrechts die baiʿa leisten würde. Dann fragtest du dich: „Wie kann man ihm die baiʿa leisten, wo er doch nicht rechtschaffen ist?“ Dies ist jedoch nicht der Fall. Die baiʿa wird ihm erst dann geleistet, wenn er bereut, sich bessert und die Menschen von seiner Lauterkeit überzeugt sind. Die Rechtschaffenheit ist bei ihm hiernach erfüllt, und die baiʿa kann ihm geleistet werden.

Ich hoffe, dass der Sachverhalt klargeworden ist.

2. Die Anwendung der Strafen hebt die Sünde auf, wenn sie von einem Staat durchgeführt werden, der nach dem Gesetz Allahs regiert. Diese Frage haben wir bereits am 22.01.2014 beantwortet. Ich zitiere dir daraus:

Was die andere Frage betrifft: Hebt die Strafe die Sünde am Jüngsten Tage auf?Dies trifft zu, wenn die islamrechtliche Bestrafung von einem islamischen Staat durchgeführt wird. D. h., von einem Staat, der nach dem Gesetz Allahs und nicht nach säkular-positivistischen Gesetzen regiert. Dazu die folgenden Ausführungen:

Muslim berichtet in geschlossener Kette von ʿUbāda ibn aṣ-Ṣāmit, der sagte:Wir saßen beim Gesandten Allahs (s), als dieser sprach:

«تُبَايِعُونِي عَلَى أَنْ لَا تُشْرِكُوا بِاللهِ شَيْئًا، وَلَا تَزْنُوا، وَلَا تَسْرِقُوا، وَلَا تَقْتُلُوا النَّفْسَ الَّتِي حَرَّمَ اللهُ إِلَّا بِالْحَقِّ، فَمَنْ وَفَى مِنْكُمْ فَأَجْرُهُ عَلَى اللهِ، وَمَنْ أَصَابَ شَيْئًا مِنْ ذَلِكَ فَعُوقِبَ بِهِ فَهُوَ كَفَّارَةٌ لَهُ، وَمَنْ أَصَابَ شَيْئًا مِنْ ذَلِكَ فَسَتَرَهُ اللهُ عَلَيْهِ، فَأَمْرُهُ إِلَى اللهِ، إِنْ شَاءَ عَفَا عَنْهُ، وَإِنْ شَاءَ عَذَّبَهُ»،

Ihr leistet mir die baiʿa, Allah nichts beizugesellen, keine Unzucht zu begehen, nicht zu stehlen und das Leben, das Allah für unantastbar erklärt hat, nicht zu töten, es sei denn, es geschieht von Rechts wegen. Wer dies von euch erfüllt, dessen Lohn obliegt Allah, und wer davon etwas begeht und dafür bestraft wird, so ist es eine Sühne für ihn. Begeht er davon etwas und schirmt Allah es für ihn ab, so liegt seine Angelegenheit bei Allah: Wenn Er will, verzeiht Er ihm, und wenn nicht, bestraft Er ihn. Der Hadith macht deutlich, dass für denjenigen, der im Diesseits bestraft wurde, die Strafe eine Sühne am Tage der Auferstehung ist. Für sein Vergehen wird er im Jenseits also nicht bestraft.Aus dem Hadith geht ebenso klar hervor, dass die sühnende Strafe jene ist, die von einem islamischen Staat vollzogen wird, in dem der Kalif die baiʿa für das Regieren nach dem Islam erhält. So beginnt der Hadith des Gesandten (s) mit den Worten:

«تُبَايِعُونِي... فَمَنْ وَفَى مِنْكُمْ فَأَجْرُهُ عَلَى اللهِ، وَمَنْ أَصَابَ شَيْئًا مِنْ ذَلِكَ فَعُوقِبَ بِهِ فَهُوَ كَفَّارَةٌ لَهُ»

Ihr leistet mir die baiʿa (...). Wer dies von euch erfüllt, dessen Lohn obliegt Allah, und wer davon etwas begeht und dafür bestraft wird, so ist es eine Sühne für ihn. Die sühnende Strafe hängt somit von der baiʿa ab, die dem Regenten geleistet wird, der nach dem Islam regiert. Demzufolge ist die diesseitige Strafe, die im Jenseits die Sünde aufhebt, die Strafe jenes Staates, der nach dem Islam regiert. Und Allah ist wissender und weiser. (Ende des Zitats)

3. Deine Frage nach der Allianz mit ungläubigen Staaten, und zwar im Sinne ihrer Zuhilfenahme: Islamrechtlich ist das nicht erlaubt.

a) Im Buch „Die Islamische Persönlichkeit Teil 2“ wird dies im Kapitel „Die Zuhilfenahme von Ungläubigen im Kampf“ dargelegt. Dort heißt es:

Was den Beweis betrifft, dass es unzulässig ist, Ungläubige in ihrer Eigenschaft als unabhängiger Staat für den Kampf heranzuziehen, so ist es folgender Hadith, den Aḥmad und an-Nasāʾī von Anas berichten, der sagte:Es sprach der Gesandte Allahs (s):

«لا تستضيئوا بنار المشركين»

Sucht kein Licht beim Feuer der Götzendiener.Das Feuer eines Stammes war eine Metonymie (kināya) für sein Kriegsgebilde als unabhängiger Stamm oder als Staat. Al-Baihaqī sagte: Richtig ist, was uns al-Ḥāfiẓ Abū ʿAbdillāh berichtete und in vollem Tradentenstrang bis hin zu Abū Ḥamīd as-Sāʿidī führte, der sagte:

«خرج رسول الله عليه الصلاة والسـلامحتى إذا خلَّف ثنيَّة الوداع إذا كتيبة قال: من هؤلاء؟ قالوا بني قينقاع وهو رهط عبد الله بن سلام قال: وأسلموا؟ قالوا: لا، بل هم على دينهم، قال: قولوا لهم فليرجعوا، فإنّا لا نستعين بالمشركين»

Der Gesandte Allahs (s) rückte aus, bis er Ṯanīyat al-Wadāʿ hinter sich ließ. Da näherte sich ein Bataillon. Er fragte: „Wer sind die?“ Man antwortete: „Es sind die Banū Qainuqāʿ, die Sippe ʿAbdullāh ibn Salāms.“ Da fragte er: „Sind sie Muslime geworden?“ Man antwortete: „Nein, sie halten noch immer an ihrem Glauben fest.“ Da sprach der Prophet (s): „Sagt ihnen, sie sollen zurückkehren. Denn wir ziehen keine Götzendiener zu Hilfe.“Der Gesandte (s) wies die Sippe ʿAbdullāh ibn Salāms von Banū Qainuqāʿ zurück, weil sie als geschlossene Gemeinschaft in einem ungläubigen Bataillon auftraten. Sie kamen unter ihrer eigenen Flagge, als Teil der Banū Qainuqāʿ, zwischen denen und dem Gesandten (s) Abkommen bestanden und die einem Staate entsprachen. Deswegen lehnte er sie ab. Ihre Ablehnung ist darauf zurückzuführen, dass sie unter ihrer eigenen Flagge anrückten, als Bataillon ihres eigenen Staates. Das wird durch die Tatsache belegt, dass der Prophet (s) die Zuhilfenahme von Juden in Ḫaibar akzeptierte, als sie als Einzelpersonen zu ihm kamen.Der Hadith Abū Ḥamīds beinhaltet also einen Rechtsgrund. Wo immer dieser aufscheint, ist auch der Rechtsspruch vorhanden. Verschwindet er, verschwindet mit ihm auch der Rechtsspruch. Der Rechtsgrund ist im Hadith deutlich zu erkennen. So heißt es:

«إذا كتيبة قال: من هؤلاء قالوا: بني قينقاع وهو رهط عبد الله بن سلام»

Da näherte sich ein Bataillon. Er fragte: „Wer sind die?“ Man antwortete: „Es sind die Banū Qainuqāʿ, die Sippe ʿAbdullāh ibn Salāms.“Ihre Beschreibung als Bataillon bedeutet, dass sie als unabhängige Armee mit eigener Flagge auftraten. Denn jedes Bataillon hat seine eigene Flagge. Somit ist der eigentliche Rechtsgrund für ihre Zurückweisung der Umstand, dass sie ein ungläubiges Bataillon unter eigener Flagge waren. Sie gehörten zum jüdischen Stamm der Banū Qainuqāʿ, die einem Staat entsprachen und zwischen denen und dem Gesandten Allahs Abkommen existierten. Ihre Ablehnung ist also nicht bloß auf die Tatsache zurückzuführen, dass sie Ungläubige waren. Beleg dafür ist der Fakt, dass der Prophet (s) sie aufgrund ihres Auftretens als unabhängiges Bataillon und aufgrund ihrer Ablehnung des Islam zurückgewiesen hat, nicht allein aufgrund ihrer Ablehnung des Islam. Untermauert wird dies ebenso durch den Hadith von Anas:

«لا تستضيئوا بنار المشركين»

Sucht kein Licht beim Feuer der Götzendiener.

Damit ist das staatliche Gefüge gemeint. Auch hat der Gesandte Allahs (s) in derselben Schlacht von Uḥud die Zuhilfenahme von Quzmān akzeptiert, obwohl er ein Götzendiener war. Das bedeutet, dass die Zuhilfenahme der Ungläubigen als staatliches Gefüge abzulehnen ist, während ihre Zuhilfenahme als Einzelpersonen akzeptiert werden kann.Demzufolge ist die Zuhilfenahme der Ungläubigen als ungläubige Gemeinschaft, ungläubiger Stamm oder ungläubiger Staat unter ihrer eigenen Flagge und als Teil ihrer eigenen staatlichen Entität unzulässig und von keinem Aspekt her zu erlauben.Dass Ḫuzāʿa als vermeintlich unabhängiger Stamm im Eröffnungsjahr von Mekka mit dem Propheten (s) gegen Quraiš in den Krieg zog, belegt nicht die Erlaubnis, eine Gemeinschaft, die ein unabhängiges Gefüge bildet, zu Hilfe zu ziehen. Denn Ḫuzāʿa war im Jahr des Ḥudaibīya-Abkommens zugegen, als der Friedensvertrag zwischen Quraiš und den Muslimen niedergeschrieben wurde. So beinhaltete das Abkommen folgenden Wortlaut:

«وإنه من أحب أن يدخل في عقد محمد وعهده دخل فيه، ومن أحب أن يدخل في عقد قريش وعهدهم دخل فيه»

Wem es beliebt, auf der Vertragsseite Muḥammads und in dessen Pflicht einzutreten, der kann es tun. Und wem es beliebt, auf der Vertragsseite der Quraiš und in deren Pflicht einzutreten, der kann es tun.Bei Aḥmad tradiert.

Aufgrund dieser Textstelle erhob sich sofort Ḫuzāʿa und rief: „Wir stehen auf der Vertragsseite Muḥammads und treten in dessen Verpflichtung ein.“ Die Banū Bakr erhoben sich ebenfalls sofort und riefen: „Wir stehen auf der Vertragsseite der Quraiš und treten in deren Verpflichtung ein.“ Und so stand Ḫuzāʿa bei diesem Abkommen zwischen Quraiš und den Muslimen auf der Seite der Muslime. Der Gesandte Allahs nahm sie gemäß dem Abkommen als Gemeinschaft in den Schutz seines Staates auf. Demzufolge kämpften sie als Stamm unter der Flagge der Muslime, als Teil des islamischen Staates und nicht als unabhängige Gemeinschaft. Somit gleichen sie Einzelpersonen und keinem staatlichen Gefüge.Die Vorstellung, dass zwischen Ḫuzāʿa und dem Propheten (s) ein Bündnis oder ein Abkommen existierte, ist falsch und unzutreffend. Das Abkommen wurde vielmehr zwischen dem Gesandten und dem Stamm der Quraiš abgeschlossen, nicht zwischen dem Gesandten und Ḫuzāʿa.

Demzufolge ist es unzulässig, mit irgendeinem ungläubigen Staat eine Allianz zu bilden oder diesen im Krieg zu Hilfe zu ziehen. Den Schutzbefohlenen, die ja als Ungläubige Angehörige des islamischen Staates sind, ist es jedoch erlaubt, in die islamische Armee einzutreten.

b) Dies wird auch in der „Präambel zur Verfassung“ in Artikel 190 dargelegt. Dort heißt es:

Artikel 190 – Militärabkommen, welcher Art auch immer, sind strikt untersagt, auch solche, die ihnen angeschlossen sind, wie politische Abkommen und Pachtvereinbarungen für Militärstützpunkte und Flughäfen. Verträge über gutnachbarliche Beziehungen sind gestattet, ebenso Wirtschafts- und Handelsverträge, finanzielle und kulturelle Abkommen sowie Waffenstillstandsverträge.

In der Erklärung dazu wird Folgendes ausgeführt:

Abkommen werden definiert als Vereinbarungen, die Staaten untereinander mit dem Zweck eingehen, eine bestimmte (bilaterale) Beziehung zu regeln sowie die Prinzipien und Bedingungen festzulegen, denen diese Beziehung unterworfen ist.Die muslimischen Gelehrte bezeichnen solche Abkommen als muwādaʿāt. Für die Gültigkeit eines Vertrages wird allerdings vorausgesetzt, dass der Vertragsgegenstand islamrechtlich zulässig ist. So muss das Abkommen zeitlich limitiert sein und ebenso alle weiteren islamischen Rechtssprüche erfüllen, die damit in Zusammenhang stehen.Es existieren verschiedene Arten zwischenstaatlicher Abkommen:

Militärabkommen sind verboten, und zwar aufgrund der Aussage des Gesandten (s):

«لا تَسْتَضِيئُوا بِنَارِ الْمُشْرِكِينَ»

Sucht kein Licht beim Feuer der Götzendiener.Bei Aḥmad und an-Nasāʾī tradiert. Das „Feuer“ ist eine Metonymie für das Kriegsgefüge eines Stammes. Auch sprach der Gesandte (s):

«فَلَنْ أَسْتَعِينَ بِمُشْرِكٍ»

Ich werde keinen Götzendiener zu Hilfe ziehen.Bei Muslim von ʿĀʾiša (r) tradiert. Abū Dāwūd und ibn Māğa tradieren den Hadith von ʿĀʾiša (r) in folgendem Wortlaut:

«إِنَّا لا نَسْتَعِينُ بِمُشْرِكٍ»

Wir ziehen keinen Götzendiener zu Hilfe. Auch sprach der Gesandte Allahs (s):

«لاَ نَسْتَعِينُ بِالْكُفَّارِ عَلَى الْمُشْرِكِينَ»

Gegen die Götzendiener ziehen wir keine Ungläubigen zu Hilfe.Bei ibn Abī Šaiba von Saʿīd ibn al-Munḏir tradiert.

Demzufolge ist es verboten, Götzendiener in ihrem staatlichen Gefüge zu Hilfe zu ziehen oder sich mit ihnen zu verbünden. Dies geht aus den o. a. Belegen hervor.

c) Was das Ḥudaibīya-Abkommen zwischen dem Gesandten Allahs (s) und den Quraiš anbelangt, so handelte es sich dabei um keine Allianz. Denn eine Allianz bedeutet, gemeinsam zu Krieg zu führen und Ähnliches. Ḥudaibīya war vielmehr ein Friedensabkommen für eine bestimmte Zeit zwischen dem Gesandten Allahs (s) und den kriegführenden Ungläubigen, und zwar auf deren Land, bevor es eröffnet wurde. Daher ist es erlaubt, zwischen uns und den tatsächlich kriegführenden Ungläubigen Waffenstillstandsabkommen abzuschließen, wenn ihr staatliches Gebilde auf einem Land steht, das ihnen gehört und noch nicht eröffnet wurde. Steht ihr staatliches Gebilde jedoch auf muslimischem Boden, den sie besetzt halten, so darf keinerlei Abkommen mit ihnen abgeschlossen werden, da es eine Anerkennung ihrer Okkupation bedeuten würde, was islamrechtlich verboten ist. Dies trifft auf das zionistische Gebilde (Israel) zu, da es vollständig auf einem Land errichtet wurde, das die Muslime eröffnet hatten. Der Abschluss irgendeines Abkommens mit ihnen ist daher verboten. In Artikel 189 wurde dies unter „Viertens“ auch explizit erwähnt, so heißt es dort:

Artikel 189 – Die Beziehung des islamischen Staates zu den anderen auf der Welt existierenden Staaten basiert auf vier Kriterien:

(...) Viertens: Gegenüber tatsächlich kriegführenden Staaten, wie beispielsweise „Israel“, wird der Kriegszustand zur Grundlage sämtlichen Handelns gemacht, so, als stünde man mit ihnen tatsächlich im Krieg, gleichgültig, ob ein Waffenstillstand mit ihnen existiert oder nicht. Allen Angehörigen dieser Staaten ist die Einreise untersagt.

In der Erklärung dazu wird Folgendes ausgeführt:

(...) Auch ist es unzulässig, mit tatsächlich kriegführenden Staaten dauerhafte Friedensverträge einzugehen, d. h., den Kampf mit ihnen dauerhaft zu beenden oder ein permanentes Waffenstillstandsabkommen zu vereinbaren. Denn dies würde den ğihādverhindern, der ja bis zum Tage der Auferstehung bestehen bleibt. Auch verhindert ein permanenter Waffenstillstand die Verbreitung des Islam, bis Allah ihn über alle Glaubensordnungen emporgehoben hat.Der Erhabene sagt:

﴿وَقَاتِلُوهُمْ حَتَّى لَا تَكُونَ فِتْنَةٌ وَيَكُونَ الدِّينُ كُلُّهُ لِلَّهِ﴾

Und bekämpft sie, bis es keine Verführung mehr gibt und der Glaube allein Allahs ist. (8:39) Auch sprach der Gesandte Allahs (s):

«وَالْجِهَادُ مَاضٍ مُنْذُ بَعَثَنِي اللَّهُ إِلَى أَنْ يُقَاتِلَ آخِرُ أُمَّتِي الدَّجَّالَ»

Und der ğihād setzt sich fort, seitdem Allah mich entsandt hat, bis die Letzten meiner Umma den Dağāl (Falscher Christus; Anm.) bekämpfen.Bei Abū Dāwūd in geschlossener Kette über den Weg von Anas (r) tradiert.

Was das temporäre Friedensabkommen mit diesen Staaten anlangt und die vorübergehende Einstellung des Kriegszustandes mit ihnen, so muss Folgendes untersucht werden:

- Verfügt der Staat, zwischen dem und uns tatsächlich Krieg herrscht, über nichtislamisches Land, auf dem sein Staatsgebilde errichtet wurde, so ist ein zeitlich begrenztes Friedensabkommen mit ihm zulässig. D. h., der Kriegszustand mit ihm kann für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden, wenn dies im Interesse des Islam und der Muslime liegt und gemäß den Bedingungen des islamischen Rechts erfolgt.

Beleg dafür ist das Friedensabkommen von Ḥudaibīya. Dieses wurde zwischen dem Islamischen Staat, also dem Staat, den der Gesandte (s) in Medina errichtet hatte, und dem Staat der Quraiš abgeschlossen. Das Staatsgebilde der Quraiš stand auf ihrem Land, das der Islam noch nicht eröffnet hatte, also war es kein islamischer Boden.

- Steht hingegen das gesamte Gebilde des Staates, zwischen dem und uns tatsächlicher Krieg herrscht, auf islamischem Boden - d. h. sein Staatsgebilde umfasst kein Gebiet, das die Muslime noch nicht eröffnet haben - wie z. B. „Israel“, das jüdische Gebilde, das Palästina usurpiert hält - so ist ein Friedensabkommen mit ihm nicht erlaubt, da seine ganze Existenz islamrechtlich ungültig (bāṭil) ist. Auch bedeutet ein Friedensabkommen mit ihm unweigerlich, islamischen Boden an ihn abzutreten, was im Islam verboten ist und ein Verbrechen darstellt. Vielmehr muss der tatsächliche Kriegszustand mit ihm aufrecht bleiben, und zwar ungeachtet dessen, ob ein Abkommen besteht, das die illegitimen Herrscher in den Ländern der Muslime mit ihm geschlossen haben, oder nicht.

Aufgrund dessen ist ein Friedensabkommen mit dem Judenstaat - auch wenn er nur auf einer Handbreit von Land errichtet worden wäre - islamrechtlich verboten, da es sich um einen Usurpations- und Aggressionsstaat handelt. Sein ganzes Gebilde steht auf islamischem Boden, und ein Friedensabkommen mit ihm würde die Abtretung dieses Bodens bedeuten. Man ermöglicht ihm damit, sich das Land anzueignen und sich der dort lebenden Muslime zu bemächtigen, was beides islamrechtlich verboten ist.Der Islam erhebt es für alle Muslime zu einer absoluten Pflicht, diesen Staat zu bekämpfen. Ihre Armeen müssen zum Kampf mobilisiert und alle waffenfähigen Personen rekrutiert werden. Dies muss andauern, bis der Judenstaat beseitigt und das Land der Muslime aus seinen Klauen gerettet ist. Der Erhabene sagt:

﴿وَلَنْ يَجْعَلَ اللَّهُ لِلْكَافِرِينَ عَلَى الْمُؤْمِنِينَ سَبِيلًا﴾

Und Allah wird den Ungläubigen niemals Macht über die Gläubigen gewähren! (4:141) Auch sagt Er:

﴿فَمَنِ اعْتَدَى عَلَيْكُمْ فَاعْتَدُوا عَلَيْهِ بِمِثْلِ مَا اعْتَدَى عَلَيْكُم﴾

Und wer euch angreift, so greift ihn mit Gleichem an, wie er euch angegriffen hat. (2:194) Und Er sagt:

﴿وَأَخْرِجُوهُمْ مِنْ حَيْثُ أَخْرَجُوكُمْ﴾

Und vertreibt sie, von wo sie euch vertrieben haben. (2:191)

(Ende des Zitats)

Demzufolge war das Ḥudaibīya-Abkommen keine Allianz, sondern ein vorübergehendes Waffenstillstandsabkommen zwischen dem Islamischen Staat und dem Staatsgebilde der Quraiš, das vor dessen Eröffnung auf deren Boden stand. Es dient als Beleg für die Erlaubnis, ein Abkommen zwischen dem Islamischen Staat und irgendeinem ungläubigen Staat zu schließen, dessen staatliches Gebilde - teilweise oder gänzlich - auf seinem Land errichtet wurde, und zwar unter der Bedingung, dass es zeitlich begrenzt ist und im Interesse des Islam und der Muslime liegt. Steht hingegen das politische Gebilde dieses ungläubigen Staates zur Gänze auf islamischem Boden, so ist ein Friedensabkommen mit ihm aus den ob dargelegten Gründen nicht erlaubt.

Euer Bruder ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta

26. Rağab 1438 n. H.

23.04.2017

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