Mittwoch, 23 Jumada al-thani 1446 | 25/12/2024
Uhrzeit: (M.M.T)
Menu
Hauptmenü
Hauptmenü
  •   |  

بسم الله الرحمن الرحيم

Im Namen Allahs des Erbarmungsvollen des Barmherzigen

Aus der Serie der Antworten von Scheich ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta, des amīrs von Hizb-ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite / Rubrik fiqhī.

Antwort auf eine Frage

Es ist verboten, dass der Händler eine Ware verkauft, die er nicht besitzt

An Wafaa Muhtasib und Walid Elmi

Frage Walid Elmi

Unser ehrenwerter Scheich! Wenn die Bank etwas verkauft, was sie nicht besitzt, ist es dann für die Bank oder für den Käufer verboten?

Frage Wafaa Muhtasib

Wenn bei einem Händler die Ware nicht vorhanden ist, er sie bei einem anderen Händler anfordert und dem Kunden verkauft, fällt das dann unter den „Verkauf dessen, was man nicht besitzt“?

Antwort:

Eure beiden Fragen betreffen dasselbe Thema, hier die Antwort dazu:

Dass der Händler eine Ware verkauft, die er nicht besitzt, ist verboten. Das heißt, der Kaufvertrag ist ungültig (bāṭil), wobei die Sünde sowohl den Verkäufer als auch den Käufer trifft, wenn dieser weiß, dass sich die Ware, auf die sich der Kaufvertrag bezieht, sich nicht im Eigentum des Händlers befindet. Der Händler geht vielmehr im Anschluss daran auf den Markt, besorgt die Ware dort und übergibt sie dann dem Käufer... Dies haben wir im Buch „Die islamische Persönlichkeit Teil 2“ im Kapitel „Was man nicht besitzt, darf man nicht verkaufen“ wie folgt ausgeführt:

[Es ist nicht erlaubt, eine Ware zu verkaufen, bevor man sie vollständig im Eigentum erworben hat. Verkauft man sie davor, ist das Kaufgeschäft ungültig (bāṭil). Dies kann in zwei Fällen vorkommen: Erstens: Man verkauft die Ware, bevor man sie besitzt. Zweitens: Man verkauft sie, nachdem man sie gekauft hat, jedoch bevor sie durch Aushändigung (qabḍ) vollständig ins Eigentum übergegangen ist. Dies gilt bei jenen Güterarten, bei denen die Aushändigung für ihren vollständigen Erwerb im Eigentum eine Bedingung darstellt. Denn Gegenstand des Kaufvertrages kann nur ein Gut sein, das man im Eigentum besitzt. Was jemand noch nicht im Eigentum besitzt oder es gekauft hat, es aber noch nicht in sein Eigentum übergegangen ist, weil es ihm noch nicht ausgehändigt wurde, kann nicht Gegenstand eines Kaufvertrages sein. Es ist nämlich (de jure) noch kein Gegenstand vorhanden, auf den islamrechtlich ein Vertrag abgeschlossen werden kann. So hat es der Gesandte Allahs (s) untersagt, dass der Verkäufer etwas verkauft, was er nicht besitzt. Von Ḥakīm ibn Ḥizām wird berichtet, der sagte:

«قلت: يا رسول الله يأتيني الرجل يسألني عن البيع ليس عندي ما أبيعه، ثم أبيعه من السوق»، فقال: «لا تبع ما ليس عندك»

Ich sprach: „O Gesandter Allahs. Jemand kommt zu mir und fragt mich nach Ware. Ich habe aber nicht, was ich ihm verkaufen kann. Dann verkaufe ich ihm von der Ware am Markt.“ Da sagte der Prophet (s): „Verkaufe nicht, was du nicht hast.“ Bei Aḥmad tradiert. Auch berichtet ʿAmr ibn Šuʿaib von seinem Vater und Großvater, der sagte: Es sprach der Gesandte Allahs (s):

«لا يحل سلف وبيع، ولا شرطان في بيع، ولا ربح ما لم تضمن، ولا بيع ما ليس عندك»

Weder ist es erlaubt, ein Darlehen mit einem Kauf zu verbinden noch zwei Kaufbedingungen in einem abzuschließen noch ist der Gewinn aus dem erlaubt, was nicht in eigener Gewähr liegt, noch der Verkauf dessen, was du nicht hast. Bei Abū Dāwūd tradiert. Die Formulierung „was du nicht hast“, die der Gesandte (s) verwendet hat, ist allgemeiner Natur. Sie umfasst das, was man nicht im Eigentum besitzt sowie das, was man nicht übergeben kann, und auch das, was noch nicht vollständig im Eigentum erworben wurde. Dies wird auch durch jene Hadithe untermauert, die den Verkauf dessen, was noch nicht ausgehändigt wurde, für jene Warenarten untersagen, bei denen die Aushändigung eine Bedingung für den vollständigen Eigentumserwerb bildet. Diese Hadithe belegen nämlich, dass derjenige, der ein Gut kauft, für dessen vollständigen Eigentumserwerb die Aushändigung erforderlich ist, das Gut bis zur erfolgten Aushändigung bzw. Übernahme nicht verkaufen darf. Der diesbezügliche Rechtsspruch ist also derselbe wie beim Verkauf dessen, was man nicht besitzt. So sagt der Prophet (s):

«من ابتاع طعاماً فلا يبعه حتى يستوفيه»

Wer ein Nahrungsmittel kauft, der darf es nicht verkaufen, bevor er es übernommen hat. Bei al-Buḫārī tradiert. Auch berichtet Abū Dāwūd,

«أن النبي ﷺ نهى عن أن تباع السلع حيث تبتاع حتى يحوزها التجار إلى رحالهم»

dass der Prophet (s) es untersagte, die Ware dort zu verkaufen, wo sie gekauft wurde, ehe die Händler sie übernommen und ihrem Reitgepäck hinzugefügt haben. Des Weiteren berichtet ibn Māğa,

«أن النبي ﷺ نهى عن شراء الصدقات حتى تقبض»

dass der Prophet (s) es untersagte, die zakāt-Güter zu kaufen, bevor sie ausgehändigt wurden. Ebenso berichtet al-Baihaqī von ibn ʿAbbās, der sagte: Der Gesandte Allahs (s) sprach zu al-ʿAttāb ibn Usaid:

«إني قد بعثتك إلى أهل الله، وأهل مكة، فانههم عن بيع ما لم يقبضوا»

Ich habe dich zum Volk Allahs entsandt, zum Volk Mekkas. So untersage ihnen, das zu verkaufen, was sie nicht ausgehändigt bekommen haben. Diese Hadithe sind klar im Verbot, das zu verkaufen, was nicht ausgehändigt wurde, da es noch nicht endgültig ins Eigentum des Verkäufers übergegangen ist. Denn bei jenen Güterarten, bei denen eine Aushändigung erforderlich ist, ist der Eigentumserwerb erst dann vollzogen, wenn der Käufer sie übernommen hat. Auch liegt die Gewähr bis dahin beim Verkäufer.

Daraus wird deutlich, dass für die Richtigkeit des Kaufgeschäfts vorausgesetzt wird, dass die Ware ins Eigentum des Käufers übergeht und dieser Eigentumsübergang vollendet ist. Befindet sie sich nicht in seinem Eigentum oder ist sie zwar in seinem Eigentum, aber der Eigentumsübergang an ihn noch nicht vollendet worden, dann darf er sie keinesfalls verkaufen. Letzteres umfasst jene Warenart, bei der die Aushändigung der Ware für den Abschluss des Kaufgeschäfts Bedingung ist, nämlich bei gewogener, gezählter oder im Hohlmaß gemessener Ware. Wo hingegen für den vollständigen Eigentumserwerb die Aushändigung keine Bedingung darstellt, nämlich bei Gütern, die weder gewogen noch gezählt noch im Hohlmaß bemessen werden, wie bei Tieren, Häusern, Landflächen und Ähnlichem, so ist deren Verkauf durch den Käufer vor deren Aushändigung zulässig. Denn durch den bloßen Abschluss des Kaufvertrages durch Unterbreitung und Zustimmung (īğāb wa qubūl) gilt das Kaufgeschäft in diesem Falle als vollendet, mag der Käufer das Gut übernommen haben oder nicht. Somit hat er das verkauft, was sich in seinem vollständigen Eigentum befindet. Die Frage des Verkaufsverbots ist also nicht mit der Aushändigung der Ware an sich verbunden. Sie ist vielmehr mit dem Eigentum der Ware verknüpft und damit, dass die Ware vollständig ins Eigentum des Verkäufers übergegangen sein muss. Für Waren, die weder gewogen noch gezählt noch im Hohlmaß bemessen werden, steht die Erlaubnis, sie vor Aushändigung zu verkaufen, durch einen authentischen Hadith (ḥadīṯ ṣaḥīḥ) fest. So berichtet al-Buḫārī von ibn ʿUmar,

أنه كان على بكر لعمر صعب: «فقال له النبي ﷺ بعنيه، فقال عمر: هو لك فاشتراه ثم قال: هو لك يا عبد الله بن عمر، فاصنع به ما شئت»

dass er ein schwer zu beherrschendes Jungtier ʿUmars zu reiten hatte. Da sprach der Prophet (s) (zu ʿUmar): „Verkauf es mir!“ Und ʿUmar antwortete: „Es gehört dir, o Gesandter Allahs.“. Der Prophet kaufte das Tier und sprach: „Es gehört dir, o ʿAbdullāh ibn ʿUmar, also tue damit, was du willst.“ Hier kam es zu einer Geschäftshandlung, und zwar zu einer Schenkung eines gekauften Gutes, das der Prophet (s) noch nicht übernommen hatte. Das belegt, dass die gekaufte Ware bereits vor ihrer Übernahme vollständig ins Eigentum übergegangen war. Es belegt auch die Erlaubnis, sie zu verkaufen, da ihr Eigentumsübergang an den Käufer vollendet war. Demzufolge darf der Käufer ein Gut, das er im Eigentum besitzt und dessen Eigentumsübergang an ihn vollendet ist, verkaufen. Ein Gut hingegen, das er nicht besitzt bzw. dessen Eigentumsübergang an ihn nicht vollendet ist, darf er islamrechtlich nicht verkaufen.

Somit ist die verbreitete Vorgangsweise kleiner Händler unzulässig, die mit einem Käufer um eine Ware verhandeln, sich mit ihm auf einen Preis einigen, ihm die Ware verkaufen und danach zu einem anderen Händler gehen, um die Ware für denjenigen zu kaufen, der sie von ihnen gekauft hatte. Sie besorgen sich die Ware und übergeben sie dann dem Käufer. Diese Vorgangsweise ist unzulässig, weil sie etwas verkaufen, das sie nicht besitzen. Denn als der Händler nach der Ware gefragt wurde, war sie nicht bei ihm. Er besaß sie auch nicht. Er weiß aber, dass sie am Markt bei anderen Händlern vorhanden ist. Also lügt er den Käufer an und teilt ihm mit, dass sie vorhanden sei, und verkauft sie ihm. Danach geht er in ein Geschäft, um die Ware zu kaufen, nachdem er sie bereits verkauft hat. Dieses Vorgehen ist verboten (ḥarām), weil man dabei etwas verkauft, was man nicht im Eigentum besitzt.

Auch ist das Vorgehen der Händler am Gemüse- oder Getreidemarkt unzulässig, wenn sie das Gemüse oder das Getreide verkaufen, bevor es vollkommen in ihr Eigentum übergegangen ist. So kaufen einige Händler das Gemüse bzw. das Getreide von den Bauern. Doch bevor sie es übernommen haben, verkaufen sie es weiter. Das ist unzulässig, denn Getreide und Gemüse sind Nahrungsmittel, sie gehen erst dann ins Eigentum über, wenn man sie übernommen hat.

Auch ist das Vorgehen mancher Importeure von Waren aus anderen Ländern unzulässig, die die Ware kaufen und als Bedingung setzen, dass sie bis ins Land geliefert wird. Doch verkaufen sie die Ware, bevor sie angekommen ist, d. h., bevor die Ware vollständig in ihr Eigentum übergegangen ist. Dieser Verkaufsvorgang ist verboten, da man etwas verkauft, was man noch nicht endgültig im Eigentum erworben hat.]

Ich hoffe, dass diese Ausführungen ausreichend sind, und Allah ist wissender und weiser.

Euer Bruder ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta
6. Ḏū l-Qaʿda 1444 n. H.
26.05.2023
Nach oben

Seitenkategorie

Links

Die westlichen Länder

Muslimische Länder

Muslimische Länder