Freitag, 27 Jumada al-awwal 1446 | 29/11/2024
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Das Zentrale Medienbüro von Hizb-ut-Tahrir startet eine Kampagne mit dem Titel: „Anlässlich des hundertjährigen Jahrestages der Zerstörung des Kalifats … O ihr Muslime! Errichtet es wieder!“

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Der heilige Monat Raǧab ist zu uns zurückgekehrt, um uns erneut daran zu erinnern, dass wir noch immer mit den Folgen der Zerstörung des Kalifats zu leben haben. Leider müssen wir diesen Zustand bis heute ertragen.

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Antwort auf eine Frage: Der Verkauf des Pfandes, wenn der Schuldner seine Schuld nicht bezahlen kann  

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Frage:

Bei unserem Volk ist es üblich, ein Pfand für einen verliehenen Betrag zu nehmen. Wenn der Schuldner seine Schuld nicht zeitgerecht bezahlt, gehört das Pfand - die Sache, die man als Gewähr für den verliehenen Betrag erhalten hat - dem Gläubiger. In den meisten Fällen ist dieser Pfand viel mehr wert - oft um ein Vielfaches - als der verliehene Betrag.

Wie lautet nun diesbezüglich der islamische Rechtsspruch? Ist es islamrechtlich erlaubt, einen Betrag mit einem Pfand zu verleihen oder zu entleihen?

 

Antwort:

Dem Gläubiger ist es erlaubt, vom Schuldner ein Pfand zu nehmen, um sich die Rückzahlung des verliehenen Betrages zu sichern. So wird vom Gesandten Allahs authentisch tradiert, dass

«اشترى رسول الله صلى الله عليه وسلم من يهودي طعاماً بنسيئة فأعطاه درعاً له رهناً»

„er, Friede sei mit ihm, von einem Juden Nahrung mit Zahlungsaufschub kaufte. Er gab ihm einen Schild als Pfand." (Von Muslim auf dem Wege von Aischa überliefert)

Dem Gläubiger (Pfänder) gehört aber das Pfand nicht, wenn der Gepfändete die Schuld nicht bezahlen kann. Das Pfand bleibt Eigentum des Gepfändeten gemäß dem Hadith:

«لا يغلق الرهن من صاحبه إذا رهنه»

„Das Pfand darf seinem Eigentümer nicht entzogen werden, wenn dieser ihn verpfändet." (Von Al-Schafi'iy auf dem Wege des Sa'id Ibn Al-Musayyab überliefert). Die Formulierung „das Pfand darf seinem Eigentümer nicht entzogen werden" bedeutet, dass es nicht ins Eigentum des Gläubigers übergeht, wenn der Schuldner nicht bezahlen kann. Vielmehr wird es verkauft, die Schuld vom Verkaufsertrag getilgt und der Rest seinem Eigentümer zurückgegeben.

Im Detail hat dies folgendermaßen zu erfolgen:

Wenn die Schuld fällig wird, fordert der Pfänder (Gläubiger) den Gepfändeten (Schuldner) auf, seine Schuld zu begleichen. Wenn der Schuldner anderes Geld zur Verfügung hat und davon seine Schuld bezahlt, löst sich das Pfand auf und geht an ihn zurück. Reicht sein Geld jedoch nicht aus, um die Schuld zu begleichen - entweder ganz oder teilweise - ist es für den Gepfändeten verpflichtend, das Pfand mit Erlaubnis des Pfänders zu verkaufen und vom Ertrag zuerst seine Schuld beim Pfänder zu begleichen, bevor andere Zahlungen getätigt werden. Der Rest des Ertrages wird an ihn zurückgegeben.

Aus dem voran Gesagten geht hervor, dass es dem Pfänder nicht erlaubt ist, das Pfand an sich zu nehmen, wenn der Schuldner nicht bezahlen kann. Ebenso ist es ihm untersagt, das Pfand selbst zu verkaufen. Dies muss vielmehr über das Gericht erfolgen. Das Gericht zwingt den Gepfändeten, das Pfand zu verkaufen, weil das Pfand gemäß dem Hadith:

«لا يغلق الرهن من صاحبه»

„Das Pfand darf seinem Eigentümer nicht entzogen werden, wenn dieser ihn verpfändet." Eigentum seines Eigentümers (in diesem Falle des Gepfändeten) bleibt. Er muss das Pfand verkaufen und vom Ertrag die Schuld begleichen. Weigert er sich, dann zwingt ihn der Richter zum Verkauf und zum Begleichen seiner Schuld. Was über den Schuldbetrag hinausgeht, wird ihm retourniert.

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