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بسم الله الرحمن الرحيم
Im Namen Allahs des Erbarmungsvollen des Barmherzigen
Antwort auf eine Frage
Der ungültige und der mangelhafte Vertrag bei der Eheschließung
Frage:
As-salāmu ʿalaikum wa raḥmatullāhi wa barakātuh!
Unser ehrenwerter amīr, möge Allah dich schützen und behüten!
Meine Frage ist die folgende: Was ist der Unterschied zwischen den Bedingungen für die Richtigkeit (ṣiḥḥa) eines Ehevertrages und den Bedingungen für den Abschluss (inʿiqād) des Vertrages selbst? Und welchen Einfluss hat das auf den Vertrag? Wann wird er nichtig (bāṭil) und wann mangelhaft (fāsid)? Möge Allah dich mit dem Besten belohnen und dich gegen die Feinde zum Siege führen. Mögest du in der Obhut Allahs und in Seinem Schutze verbleiben!
Antwort:
Wa ʿalaikum as-salām wa raḥmatullāhi wa barakātuh!
1. Dieses Thema haben wir im Buch „Das Beziehungssystem der Geschlechter“ dargelegt und ausführlich behandelt. Dort führen wir aus:
Die Ehe wird auf Basis einer islamrechtlich gültigen Unterbreitung bzw. Anfrage (īğāb) und einer dementsprechend gültigen Zusage (qubūl) geschlossen.Der īğāb geht initiativ von einem der Partner aus, während der qubūl vom anderen Partner geäußert wird. (...)Vier Bedingungen müssen für den Abschluss des Ehevertrages erfüllt sein:
Erstens: Īğāb und qubūl müssen innerhalb einer einzigen Sitzung stattfinden, d. h. dort, wo der īğāb vorgebracht wird, muss auch der qubūl erfolgen.Dies gilt für den Fall, dass die beiden Ehevertragspartner in ein und derselben Sitzung zugegen sind.Sollten sie sich jedoch nicht im gleichen Land aufhalten und hat die eine Seite die Heiratsunterbreitung schriftlich der anderen Seite mitgeteilt, die dem Angebot zustimmt, so wird die Ehe geschlossen.In diesem Fall gilt allerdings die Bedingung, dass sie das Schreiben beiden Zeugen vorliest oder vorlesen lässt bzw. es sinngemäß wiedergibt. Auch kann sie ihnen mitteilen, dass ihr die betreffende Person das Verlobungsangebot zugeschickt hat und sie die beiden Zeugen innerhalb dieser Sitzung bezeugen lässt, dass sie sich mit dieser Person verheiratet hat.
Zweitens: Jeder der beiden Partner muss die Worte des jeweils anderen hören und verstehen, so dass jeder von beiden weiß, dass der Abschluss der Ehe beabsichtigt ist.Wenn jedoch einer der beiden dies nicht weiß, weil er die Worte nicht gehört oder nicht verstanden hat, so wird die Ehe nicht geschlossen. Dies wäre der Fall, wenn der Mann z. B. der Frau die Worte „Ich habe mich mit dir verheiratet“ in französischer Sprache diktiert, ohne dass sie es versteht, und sie diese Formulierung, die er ihr beigebracht hat, ohne Verständnis nachsagt und er zustimmt. Dabei weiß sie nicht, dass der Zweck dessen, was sie sagt, die Eheschließung ist.Sollte sie jedoch wissen, dass der Zweck ihrer Worte die Eheschließung ist, wäre sie gültig.
Drittens: Der qubūl (die Zusage) darf dem īğāb, sei es in seiner Gesamtheit oder in einem Teil davon, nicht widersprechen.
Viertens: Die Heirat der beiden Partner muss durch das islamische Recht erlaubt sein, etwa dass die Ehefrau entweder Muslimin ist oder zu den Schriftbesitzern gehört und der Ehemann ausschließlich muslimischen Glaubens ist.
Werden die Bedingungen für diesen Vertrag vollständig erfüllt, wird der Ehevertrag geschlossen. Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, erfolgt keine Eheschließung, und sie gilt von ihrer Grundlage her als nichtig (bāṭil).
Ist die Ehe geschlossen worden, müssen die Voraussetzungen für ihre Richtigkeit (ṣiḥḥa) erfüllt sein. Diese bestehen aus drei Bedingungen:
Erstens: Die Frau muss ehetauglich sein, so darf man z. B. nicht mit zwei Schwestern gleichzeitig verheiratet sein.
Zweitens:Der Abschluss des Ehevertrages ist nur mit einem Vormund (walī) korrekt. Die Frau hat nicht das Recht, sich selbst oder eine andere Person zu verheiraten. Ebenso wenig hat sie das Recht, jemand anderen als ihren walī mit ihrer Verheiratung zu bevollmächtigen. Tut sie dies, ist ihre Eheschließung nicht korrekt (ġair ṣaḥīḥ).
Drittens:Es müssen zwei geschlechtsreife, geistig zurechnungsfähige muslimische Zeugen anwesend sein, die die Worte der beiden Vertragspartner hören und auch verstehen, dass mit den getätigten Äußerungen zum īğāb und qubūl der Abschluss eines Ehevertrages bezweckt wird.
Sind diese Bedingungen für den Vertrag erfüllt worden, gilt er als korrekt (ṣaḥīḥ). Sollte eine der Bedingungen fehlen, ist er mangelhaft (fāsid). Danach haben wir im Buch die Rechtsbelege für diese Bedingungen dargelegt. Daraus wird klar, dass der Vertrag ungültig ist, d. h. nichtig, wenn die Vertragsbedingungen nicht alle erfüllt sind. Sind die Bedingungen für seine Richtigkeit (ṣiḥḥa) nicht erfüllt, dann ist der Vertrag mangelhaft.
2. Um den Unterschied zwischen Mangelhaftigkeit (fasād) und Ungültigkeit (buṭlān) zu erkennen, sei gesagt: Ungültigkeit (buṭlān) bedeutet, dem Befehl des Gesetzgebers im Kern nicht zu entsprechen. Mit anderen Worten ist der Vertrag grundsätzlich verboten bzw. durch die Bedingung, die der Vertrag nicht erfüllt, ist die Handlung von Grund auf ungültig. Dies im Unterschied zur Mangelhaftigkeit (fasād), wo der Vertrag grundsätzlich dem Befehl des Gesetzgebers entspricht. Aber ein Merkmal (waṣf) an ihm, das nicht den Vertragskern betrifft, widerspricht dem Befehl des Gesetzgebers. Es ist nicht vorstellbar, dass Mangelhaftigkeit bei gottesdienstlichen Handlungen (ʿibādāt) vorkommt. Untersucht man nämlich deren Bedingungen, so stellt man fest, dass sie allesamt mit dem Handlungskern verknüpft sind. Mangelhaftigkeit ist hingegen in den Rechtsbeziehungen (muʿāmalāt) vorstellbar. Bei Verträgen beispielsweise ist sie möglich. So ist z. B. der Verkauf von Embryonen in Tierbäuchen von Grund auf ungültig (bāṭil), da so ein Vertrag grundsätzlich untersagt wurde. Dies im Unterschied dazu, wenn ein Sesshafter einem Beduinen etwas verkauft. Der Kauf wäre mangelhaft, weil der Beduine von den Preisen keine Kenntnis hat. Wenn er den Markt erreicht, hat er die Wahl: Entweder er lässt den Kauf zu oder er annulliert ihn. Auch die Aktiengesellschaft ist beispielsweise von Grund auf nichtig, da sie als Gesellschafter keine Person aufweist, die mit ihrem Arbeitseinsatz in der Gesellschaft tätig ist. Es fehlt ihr also ein Bedingung, die den Vertragskern betrifft. Wenn sich aber die Partner auf eine Gesellschaft gemäß den islamrechtlichen Bedingungen einigen und einer der Partner die zusätzliche Bedingung stellt, dass ihm ein bestimmter Betrag zusteht, so ist die Gesellschaft mangelhaft (fāsida), da in einem ihrer Merkmale - nicht in ihrem Kern - eine Unkenntnis (ġarar) vorhanden ist. Einem Partner steht nämlich ein Anteil vom Gewinn zu und kein bestimmter Betrag, da die Gesellschaft Verluste machen kann. Einigen sie sich später auf einen Anteil vom Gewinn, so ist der Mangel aufgehoben und der Vertrag nunmehr korrekt (ṣaḥīḥ).
Demzufolge besteht in den gottesdienstlichen Handlungen (ʿibādāt) kein Unterschied zwischen nichtig (bāṭil) und mangelhaft (fāsid). Sie alle sind entweder korrekt und befreien von der Schuld, oder sie sind falsch, dann wird die Pflicht durch sie nicht erfüllt. So ist das Gebet entweder korrekt oder ungültig, eine andere Möglichkeit gibt es nicht. Bei vertraglichen Geschäftsbeziehungen hingegen, aus denen gegenseitige Verbindlichkeiten entstehen oder bei denen Eigentum übertragen wird, wie Kauf- und Mietverträge, Wechselgeschäfte, Gesellschaften oder Ähnliches, so unterscheidet sich bei dieser Art vertraglicher Beziehungen Ungültigkeit von Mangelhaftigkeit.
Was die Eheschließung betrifft, so stehen sowohl der ungültige als auch der mangelhafte Ehevertrag im Widerspruch zum islamischen Recht. Der ungültige Vertrag ist jedoch von Grund auf nichtig; aus ihm ergeben sich keinerlei Folgen. Kommt es zum Beischlaf, so wird es de jure mit Unzucht gleichgesetzt. Das Kind wird dem Beischläfer nicht zugesprochen, es gibt für die Frau keine Wartezeit (ʿidda) und keinen Anspruch auf Mitgift (mahr). Auch kommt es zu keinem Eheverbot durch Verschwägerung. Der Vertrag ist also von seinem Ursprung her nichtig. Bei einem mangelhaften Vertrag hingegen liegt der Widerspruch zum islamischen Recht in den Bedingungen für die Richtigkeit des Vertrages, nicht aber in den Bedingungen für dessen Abschluss an sich. Trotz der Sünde, die beide Vertragspartner trifft, ergeben sich dennoch Folgen aus dem Vertrag, wenn es zum Beischlaf kommt. Kommt es nicht zum Beischlaf, sind auch keinerlei Folgen vorhanden. Zu den Folgen, die sich bei einem mangelhaften Vertrag aus dem Beischlaf ergeben, zählt:
- Die Brautgabe: Bei einer mangelhaften Eheschließung ist die Brautgabe (mahr) im Falle des Beischlafs verpflichtend zu leisten. Dies geht aus dem folgenden Hadith des Propheten (s) hervor, der sagte:
«أَيُّمَا امْرَأَةٍ نَكَحَتْ بِغَيْرِ إِذْنِ وَلِيِّهَا فَنِكَاحُهَا بَاطِلٌ فَنِكَاحُهَا بَاطِلٌ فَنِكَاحُهَا بَاطِلٌ فَإِنْ دَخَلَ بِهَا فَلَهَا الْمَهْرُ بِمَا اسْتَحَلَّ مِنْ فَرْجِهَا...»
Jedwede Frau, die ohne Erlaubnis ihres Vormunds heiratet, deren Heirat ist ungültig, deren Heirat ist ungültig, deren Heirat ist ungültig. Vollzieht er den Beischlaf mit ihr, dann steht ihr die Brautgabe dafür zu, dass er sich ihre Scham zugestanden hat. (...) Bei at-Tirmiḏī in geschlossener Kette tradiert, er stufte den Hadith als ḥasan ein. In diesem Hadith spricht der Prophet (s) der Frau, die durch einen mangelhaften Vertrag, also ohne Erlaubnis ihres Vormunds, geehelicht wird, die Brautgabe zu. Und zwar unter der Voraussetzung, dass der Ehemann den Beischlaf mit ihr vollzieht. So hat der Gesandte (s) im Hadith die Brautgabe an den Beischlaf geknüpft:
«فَإِنْ دَخَلَ بِهَا فَلَهَا الْمَهْرُ بِمَا اسْتَحَلَّ مِنْ فَرْجِهَا»
Vollzieht er den Beischlaf mit ihr, dann steht ihr die Brautgabe dafür zu, dass er sich ihre Scham zugestanden hat. (...)
- Im Falle eines Beischlafs kommt es bei einem mangelhaften Vertrag noch zu anderen Folgen... Dabei wären aber Einzelheiten und juristische Meinungsverschiedenheiten zu erörtern, wie z. B. Wartezeit, Abstammung, Erbschaft und Eheverbote durch Verschwägerung. Wer das Bedürfnis hat, kann die dazu ergangenen Meinungen in der Rechtsliteratur nachlesen.
Und Allah ist wissender und weiser
Euer Bruder ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta
29. Ğumādā l-Ūlā 1439 n. H.
15.02.2018