Frage 1:
Wie lautet der Rechtsspruch bezüglich des Kinobesuchs? Ist es erlaubt, eine Diskussionssendung oder einen Film anzusehen, der keine erotischen Bilder zeigt, bei dem aber die cAura (zu bedeckende Blöße) von Männern und Frauen sichtbar ist? Die Bilder im Fernsehen, sind sie als real zu betrachten?
Antwort 1:
In einer Antwort auf eine Frage vom 10.10.2006 wurde Folgendes erwähnt: „Es ist erlaubt, ins Kino zu gehen, um sich seriöse, sinnvolle Filme anzusehen. Bedingung ist jedoch, dass die Frauenreihen im Saal von den Männerreihen getrennt sind. Hier verhält es sich ähnlich wie beim Besuch von Vorträgen oder Podiumsdiskussionen. Dies ist ebenfalls unter der Bedingung erlaubt, dass Männerreihen von Frauenreihen getrennt sind. Von dieser mit den genannten Bedingungen erlaubten Handlung sollte jedoch besser Abstand genommen werden, weil die Gefahr besteht, die Blöße von im Saal befindlichen Frauen zu sehen, oder unanständige Laute von den Zusehern im Saal zu vernehmen. Das Ansehen von erregenden, erotischen Filmen ist jedoch verboten, auch wenn es sich nur um Bilder und nicht um tatsächliche Körper handelt. Das Rechtsprinzip in diesem Falle lautet nämlich: „Das Mittel zum Verbotenen ist ebenfalls verboten." Bei diesem Rechtsprinzip ist es keine Voraussetzung, dass das Mittel definitiv zum Verbotenen führt, vielmehr reicht dafür die überwiegende Annahme. Diese Filme führen mit überwiegender Annahme zum Verbotenen, deswegen ist dieses Rechtsprinzip auf sie anwendbar. Aus diesem Grunde ist es verboten, solche Filme anzusehen oder zu besitzen.
Die Muslime sind heute von allen Seiten mit Ungemach umgeben, weil ihr Kalifat nicht vorhanden ist. Deswegen ist es für den Muslim angemessener, dass seine Zeit nicht einmal Platz für erlaubtes Vergnügen zulässt. Wie dann, wenn es sich - Gott behüte - um verbotenes Vergnügen handelt? Eure Pflicht ist es, meine Brüder, dass ihr die Muslime kraftvoll - aber weise - dazu anhaltet, ihre Zeit mit guten Taten auszufüllen, mit Eifer und fleißigem Einsatz für die Wiedererrichtung des Kalifats, um die Umma aus diesem Unglück zu retten." (Zitat Ende)
Frage 2:
Dürfen Nahrungsmittel, die Gelatine enthalten, gegessen werden?
Antwort 2:
Bei Gelatine handelt es sich um „Proteine, die aus Haftstoffen der tierischen Haut- und Knochengewebe (Collagen) entnommen werden, nachdem sie chemisch behandelt wurden. Sie ist ein weißfarbiger, fester Stoff, der von einem leichten Gelbton durchzogen ist. In warmem Wasser ist sie leicht löslich. Nach Abkühlung bzw. Erstarren der Lösung ergibt sie eine geleeartige Verbindung. Sie wird aus den Häuten und Knochen von Tieren gewonnen, ebenso wie aus Pflanzen. Sie wird in zahlreichen Nahrungsmitteln und medizinischen Produkten verwendet."
Wird die Gelatine aus Pflanzen gewonnen, so gibt es keinen Disput darüber, dass sie erlaubt ist. Wird sie hingegen aus Tieren gewonnen, so gilt Folgendes:
1. Wird sie aus Tieren gewonnen, deren Fleisch verzehrt werden darf und die islamrechtlich korrekt geschächtet wurden, so ist deren Verzehr und Verwendung erlaubt.
2. Wird sie aus Tieren gewonnen, deren Fleisch nicht verzehrt werden darf, wie aus Schweinen, verendeten Tieren oder solchen, die nicht islamrechtlich geschächtet wurden, wie es in Europa der Fall ist, so muss Folgendes geprüft werden: Hat sich ihr Stoff durch einen chemischen Prozess in einen anderen verwandelt, der sich in seiner Zusammensetzung und seinen Eigenschaften vom ursprünglichen, unreinen Stoff unterscheidet? Wenn sich die (chemische) Zusammensetzung ihres Stoffes und seine Eigenschaften verändert haben, so ist ihr Verzehr erlaubt. Hat er sich in seiner Zusammensetzung aber nicht verändert und seine ursprüngliche, unreine Beschaffenheit beibehalten, so sind der Verzehr dieser Gelatine und ihre Verwendung nicht erlaubt.
Nach Befragung eines spezialisierten, vertrauenswürdigen Chemikers überwiegt bei mir die Ansicht, dass sich die Gelatine (chemisch) nicht verändert. Sie ist also noch Teil des Verendeten, das nicht verzehrt und nicht dem, was getrunken oder gegessen wird, zugesetzt werden darf.
Frage 3:
Ist es erlaubt Kauf- und Verkaufsbeziehungen mit alewitischen (atheistischen, nichtmuslimischen) Geschäften einzugehen? Ist es erlaubt, die verschiedenen Fleischsorten bei ihnen zu kaufen, wobei geschrieben steht, dass sie „halal" geschlachtet wurden?
Antwort 3:
Die Geschäftsbeziehungen mit Ungläubigen generell, wie Kaufen, Verkaufen, Anmieten und Anderes, sind erlaubt. Von cAischa (r.) wird berichtet, dass sie sagte:
"توفي رسول الله -صلى الله عليه وسلم- ودرعه مرهونة عند يهودي بثلاثين صاعا من شعير"
„Als der Gesandte Allahs (s.) verstarb, war sein Schild bei einem Juden für 30 Sac (entspricht 65,28 kg) an Gerste verpfändet." (Buchari, Muslim)
Was jedoch den Kauf von Fleisch aus den Geschäften der Nichtmuslime anlangt, die das Wort „Halal" auf ihre Ware schreiben und man es deswegen als „Halal-Fleisch" ansieht, so muss hier das Verständnis des Wortes „halal" erläutert werden. „halal" bedeutet bei uns das Fleisch, das von Tieren stammt, deren Verzehr erlaubt ist, wie Rinder oder Hühner, und die islamrechtlich durch Juden, Christen oder Muslime geschächtet wurden. Dieses Verständnis ist in manchen dieser Geschäfte möglicherweise nicht vorhanden. Unter „halal" verstehen sie in diesem Falle nur das, was (als Fleisch) gegessen werden darf. Wenn du sie fragst: „Ist das halal?", dann antworte sie dir: „Ja!", meinen damit aber nur, dass es sich um kein Schweinefleisch handelt und nicht, dass es islamrechtlich geschächtet wurde. Daher muss man sich der Quelle des Fleisches vergewissern, ob es von einer Firma stammt, die dieses Verständnis vertritt.
Man sollte aber wissen, dass manche Firmen, deren Besitzer Nichtmuslime sind, aus Profitgründen sehr wohl Halal-Fleisch verkaufen. Die Fleischabteilung in solchen Geschäften wird von Muslimen betreut. Andere Firmen hingegen setzen das Wort „Halal" auf ihre Fleischwaren, ohne aber das islamrechtliche Verständnis des Wortes einzuhalten. Auch haben manche nichtmuslimische Türken (Alewiten oder Christen) Handelsbeziehungen mit muslimischen, türkischen Firmen. Daher muss man sich der Fleischquelle vergewissern, um zu sagen, ob es halal ist oder nicht. Hat man sich der Quelle des Fleisches vergewissert und ist man zur überwiegenden Annahme gelangt, dass es von einer Firma stammt, die das islamische Verständnis der Schlachtung einhält, so ist es erlaubt, dieses Fleisch zu kaufen und zu verzehren, auch wenn es bei einem Alewiten oder sonstwo gekauft wurde.
Frage 4:
Wie lautet der Rechtsspruch bezüglich der Verwendung alkoholischer Düfte? Und wie lautet der Rechtsspruch bezüglich der Verwendung von Kosmetikprodukten?
Antwort 4:
In einer Antwort auf eine Frage vom 8. 8. 2004 wird Folgendes erwähnt: „Der Gesandte Allahs sprach:
«كل مسكر خمر وكل خمر حرام»
‚Alles Berauschende ist Hamr und alle Art von Hamr ist verboten.‘ Von Muslim überliefert. Auch sprach er (s.):
«ما أسكر كثيره فقليله حرام»
„Wessen Vieles berauscht, dessen Weniges ist verboten." Von Ibn Majah und Al-Daraqutniy herausgebracht und von Ibn Hağar als sahīh eingestuft. Der Gesandte Allahs (s.) hat also klargemacht, welche Art von Flüssigkeit als „Hamr" (Rauschgetränk) definiert wird. Er hat dargelegt, dass alles, was berauscht, sei es viel oder wenig, als „Hamr" einzustufen ist. Hier kommt nun die Verifizierung des Rechtsgegenstandes (Tahqiq al-Manat) zum Tragen [D. h. der Gegenstand, auf den der Rechtsspruch angewendet werden soll, wird untersucht, um sicherzustellen, dass er tatsächlich in den Anwendungsbereich des Rechtsspruches fällt]. Es muss also festgestellt werden, ob dieses Parfüm, dieses Kölnischwasser oder Ähnliches berauscht, wenn es in kleinen oder großen Mengen getrunken wird. Berauscht es, so trifft die Bezeichnung „Hamr" darauf zu und die Rechtssprüche betreffend Rauschgetränke werden gemäß dem folgenden Hadith in den zehn Verbotsaspekten darauf angewendet:
«لُعنتِ الخمرُ على عشرة أوجه: بعينها وعاصرها ومعتصرها وبائعها ومبتاعها وحاملها والمحمولة إليه وآكل ثمنها وشاربها وساقيها»
„Bei einem Rauschgetränk (Hamr) sind zehn Aspekte verdammt worden: es selbst; sein Kelterer (Auspresser); wer das Keltern in Auftrag gibt; sein Verkäufer; sein Käufer; sein Träger; wer es vom Träger in Empfang nimmt; wer dessen Preis verzehrt, sein Trinker und sein Ausschenker." (Von Ibn Maja ... herausgegeben)
Wenn also die Flüssigkeit, sei es Parfüm oder etwas anderes, in großen Mengen berauscht, dann sind bereits kleine Mengen davon verboten. Sie fällt dann in die Kategorie Rauschgetränk („Hamr"), und alle Rechtssprüche betreffend „Hamr" kommen zur Anwendung. Somit sind alle zehn damit verbundenen Aspekte ebenfalls verboten.
Was den Einwand betrifft, dass es zwei Arten von Alkohol gibt, nämlich Ethyl- und Methylalkohol, so ist dies richtig. Von Fachleuten haben wir Folgendes erfahren: ‚Es gibt zwei Arten von Alkohol: Die eine ist Ethylalkohol, der in den verschiedenen Rauschgetränken in unterschiedlicher Konzentration vorhanden ist und den Rauscheffekt verursacht, und die zweite ist Methylalkohol, der aus Holz und Faserstoffen gewonnen wird. Von der Wirkung auf den Körper her, insbesondere auf das Nervensystem, sind sich beide Alkoholarten ähnlich. Allerdings unterscheiden sie sich fundamental in der Art, wie sie im Körper oxydiert und chemisch abgebaut werden. Dies führt auch zu den unterschiedlichen Folgen. Was die Wirkung anbelangt, so verursachen sie beide eine Senkung in der Funktion aller vitalen Gehirnzentren. Der Ethylalkohol berauscht, aber ohne zu töten. Nimmt man extrem große Mengen davon zu sich, fällt man in Ohnmacht und sodann in einen tiefen Schlaf. Danach wacht der Trinker wieder auf. Der Methylalkohol berauscht ebenfalls, allerdings hat er einen schädlichen, toxischen Effekt, der bis zur Zerstörung der Netzhautzellen und der Abtötung des Sehnervs, also zur Blindheit, führen kann. Er kann aber auch die Zellen in den vitalen Gehirnzentren abtöten, die Zentren zerstören, und den Tod zur Folge haben. Dies hängt von den konsumierten Mengen ab. Alle Rauschgetränke beinhalten Ethylalkohol und sehr geringe Mengen an Methylalkohol. Kölnischwasser besteht hingegen zum überwiegenden Teil aus Methylalkohol.‘
Dies bedeutet, dass der Ethylalkohol und geringe Mengen von Methylalkohol zum Rausch führen. Große Mengen an Methylalkohol sind tödlich. Kölnischwasser, sei es aus Ethyl- oder aus entsprechenden Konzentrationen an Methylalkohol hergestellt, ist somit berauschend. (So wird in den Golfländern von Rauschfällen nach dem Konsum von Kölnischwasser berichtet.) Wenn die Flüssigkeit berauscht und vergiftet, ohne zum Tode zu führen, ist sie verboten, weil es sich zum einen um ein Rauschgetränk handelt (Hamr), zum anderen weil es giftig ist (auch wenn es keine letalen Folgen hat). Wird im Kölnischwasser bzw. in der Flüssigkeit Methylalkohol in Konzentrationen verwendet, die tödlich sind, so ist die Flüssigkeit verboten, weil es sich um Gift handelt. Hier gilt das Schadensprinzip: „Schadhaftes ist grundsätzlich verboten." Auf diese Weise wird bei Flüssigkeiten, die Alkohol beinhalten, der Rechtsgegenstand verifiziert:
Führt die Alkoholkonzentration in kleinen oder großen Flüssigkeitsmengen zum Rausch, so handelt es sich bei der Flüssigkeit um ein Rauschgetränk (Hamr). Alle zehn Aspekte davon sind in diesem Falle verboten.
Wenn die Flüssigkeit nicht zum Rausch, sondern zur Vergiftung führt, ist sie verboten, weil es sich um Gift handelt. In diesem Falle beschränkt sich das Verbot auf jene Bereiche, die der Offenbarungstext erwähnt hat, nämlich auf die Einnahme, den Verkauf oder das Verschenken. Dies geht aus folgenden Hadithen hervor:
«وإن الله إذا حرم على قوم أكل شيء حرَّم عليهم ثمنه»
„Wenn Allah einem Volk den Verzehr einer Sache verboten hat, dann hat Er ihnen auch seinen Preis (d. h. den Handel damit) verboten." (Von Abu Dawud und Ahmad tradiert)
«قاتل الله اليهود إن الله لما حرَّم عليهم الشحوم جَمَلُوها ثم باعوها وأكلوا أثمانها»
„Verdamme Allah die Juden! Als Er ihnen die Fette (von Tieren) verbot, schmolzen sie diese, verkauften sie und verzehrten ihren Preis." (Von Ahmad tradiert) Was die restlichen zehn Verbotsaspekte anbelangt, so sind die entsprechenden Offenbarungstexte nur bezüglich der Rauschgetränke (Hamr) ergangen." (Zitat Ende).
Kosmetikprodukte nehmen stets den Rechtsspruch ihrer Inhaltsstoffe an. Beinhalten sie verbotene Stoffe, wie Rauschmittel oder Unreines, so sind sie verboten. Ist aber nichts Verbotenes in ihnen beinhaltet, so dürfen sie verwendet werden.
Frage 5:
Mit den Neulingen, die an Diskussionsrunden teilnehmen, werden folgende Themen besprochen: cAqida, die Notwendigkeit der Gesandten, der Koran, die Frage nach dem Ende der Lebensspanne und den Unterhalt (Rizq), der islamische Rechtsspruch, Folgen und Gehorsam, die islamische Kleidungsvorschrift, Demokratie und mehrere andere Themen im Verlauf von drei Monaten. Wird bei diesen Personen keine Veränderung festgestellt, brechen wir die Verbindung zu ihnen ab. Ist diese Vorgehensweise richtig? Wenn sie nicht richtig ist, was sollten wir dann tun?
Antwort 5:
Wie ich deine Aussage „Diskussionsrunden" verstehe, handelt es sich dabei um konzentrierte Sitzungen, zu denen einige Personen eingeladen werden. Unser Gedankengut wird ihnen über eine bestimmte Zeitspanne vermittelt. Danach prüft ihr, wie weit sie dieses angenommen haben. Haben sie die Ideen angenommen, setzt ihr die Diskussionen mit ihnen fort. Haben sie die Ideen nicht angenommen und ihre Ernsthaftigkeit nicht unter Beweis gestellt, lässt ihr von ihnen ab und wendet euch anderen Leuten zu. Dies ist einer der möglichen Tätigkeitsstile (Uslub) beim Tragen der Dacwa, den die Direktorin bei euch gemäß den vorhandenen Möglichkeiten und Fähigkeiten ausgedacht hat. Die Direktorin hat das Recht, sich solche Stile auszudenken und damit fortzufahren, wenn sie diese für erfolgreich erachtet.
Frage 6:
Zählt das Feiern der Geburtstagsfeier einer Person zur Kultur? Zweck dieser Frage ist, die Großen in einer Familie zu beschenken und keine spielerische Unterhaltung.
Antwort 6:
Schließen wir das Geburtsfest Christi (Weihnachten), das die Christen feiern, aus, so haben die meisten Geburtstagsfeiern nichts mit der Religion zu tun. Auch sind sie nicht mit irgendeinem religiösen Verständnis verbunden. Die Menschen feiern den Geburtstag nicht aus religiösen Motiven, sondern aus einer Tradition heraus, die sie gutgeheißen haben. Das Feiern des Geburtstags einer Person ist eine Tradition, die die westlichen Menschen gutgeheißen haben und die sich dann unter den restlichen Völkern verbreitet hat. Was den diesbezüglichen Rechtsspruch anlangt, so wird in einer (undatierten) Antwort auf eine Frage Folgendes dazu ausgeführt:
„Wendet man die allgemeine Beweisgültigkeit an, dann zählen Feiern an sich zu den erlaubten Dingen, wie das Sitzen, das Gehen, das Einladen der Menschen zur Zusammenkunft und zur Teilnahme an Festlichkeiten und Anderes. Demzufolge gibt es nichts, was das Feiern des eigenen Geburtstags, des Geburtstags der Kinder der Freunde oder anderer verbieten würde. Verboten ist vielmehr das Nachahmen der Ungläubigen. Von Ibn Umar wird berichtet, dass er sagte: Es sprach der Gesandte Allahs (s.):
"من تشبّه بقوم فهو منهم"
„Wer sich einem Volk angleicht, der gehört zu ihnen." (Von Abu Dawud in „al-Sunan" und von Ahmad in „al-Musnad" tradiert) Feiert er in Nachahmung der Ungläubigen, so ist das Nachahmen verboten und nicht das Feiern selbst. Feiert er aus einem anderen Grunde und nicht aus Nachahmung, so ist es erlaubt." (Zitat Ende)
Frage 7:
Was sind die Bücher, Themen und Rechtsableitungen, die die Partei adoptiert hat? Es ist bekannt, dass es für denjenigen, der den Schwur geleistet hat, verpflichtend ist, die adoptierten Ansichten einzuhalten. Ist dies auch für den Studierenden (Dāris) der Fall? Ist es auch für denjenigen, der den Schwur geleistet hat, und für den Studierenden verpflichtend, sich an die Antworten in den nicht adoptierten Themen zu halten? Mit anderen Worten ist es erlaubt, von diesen Antworten Abstand zu nehmen und anderen Iğtihādāt zu folgen? Andererseits existiert auf der Webseite der Wilāya Türkei eine Rubrik „Antworten auf Fragen". Sind diese Antworten adoptiert und ist uns erlaubt, das, was dort geschrieben steht, zu übernehmen?
Antwort 7:
1. Was die Adoptionen anbelangt, so steht im administrativen Dossier der Partei Folgendes: „Das, was die Partei zu adoptieren entschieden hat und was damit für alle Šabāb verpflichtend geworden ist, es ebenfalls zu adoptieren, ihm zu gehorchen, es weiterzutragen und danach zu handeln, ist Folgendes:
a) Die Bücher und Hefte auf denen geschrieben steht: „Aus den Veröffentlichungen von Hizb-ut-Tahrir"
b) Die Flugblätter, die intellektuelle, juristische oder politische Themen behandeln und mit der Signatur der Partei versehen sind
c) Das Organisationsgesetz von Hizb-ut-Tahrir
d) Dieses administrative Dossier
e) Administrative Veröffentlichungen und generelle Anweisungen sowie die von der Partei herausgegebenen Fortgangsberichte (Našarāt al-Sayr), die dem Organisationsgesetz und dem administrativen Dossier nicht widersprechen
f) Was von der Partei als Erläuterung für das Adoptierte herausgegeben wurde
Anderes ist nicht adoptiert worden." (Zitat Ende)
2. Im Flugblatt mit dem Titel „Al-Tabanni - die Adoption" (datiert 14.7.1998) wird Folgendes ausgeführt: „Hizb-ut-Tahrir setzt bei demjenigen, der sich der Partei anschließen will, voraus, dass er seine Adoptionen aufgibt und das adoptiert, was die Partei adoptiert hat. Nun befindet er sich im Zerrbereich zweier (sich widersprechender) Pflichten: der Pflicht an seiner früheren Adoption festzuhalten und der Pflicht, sich der Partei, die ihn von der Schuld vor Allah befreit, anzuschließen. In diesem Falle muss er die Pflicht, sich der Partei anzuschließen, der Pflicht, an seiner früheren Adoption festzuhalten, vorziehen, denn die Pflicht, sich der Partei anzuschließen, wiegt stärker. So strebt die Partei die Gründung des Kalifats, die Wiederaufnahme des islamischen Lebens und das Tragen der islamischen Botschaft an und diese Pflicht hat gegenüber der Pflicht des Festhaltens an der früheren Adoption den Vorrang. Deswegen muss man in so einem Falle die Adoption ändern und nach der neuen handeln." (Zitat Ende)
Der Studierende hingegen gehört nicht zur Partei. Deswegen ist er vom administrativen Aspekt her nicht gezwungen, das zu adoptieren, was die Partei adoptiert hat. Hat er jedoch eine genügend lange Zeit des Studiums absolviert und wurden ihm die Ideen der Partei in deutlicher Weise dargelegt, dann wird sein Fall wie folgt untersucht: Harmoniert er mit der Partei und ist er mit ihr verschmolzen, so wird er zum Mitglied gemacht. Harmoniert er jedoch nicht, ist keine Verschmelzung mit der Partei und ihrer Geistesbildung an ihm sichtbar geworden und widerspricht er weiterhin dem Adoptierten, so wird sein Studium (in den Lehrkreisen) beendet. Deshalb steht im administrativen Dossier: „Wenn der Studierende dem Adoptierten widerspricht, sich dies bei ihm wiederholt und die Behandlung bei ihm keinen Erfolg zeigt, wird sein Studium (in den Lehrkreisen) beendet." Dies ist erforderlich, um die gedankliche Einheit des Blockes zu erhalten und die Bemühungen von Partei und Mitgliedern nicht zu vergeuden.
3. Antworten auf Fragen, die nicht von der Partei signiert wurden und kein Thema behandeln, das in den adoptierten Büchern besprochen wurde, sind für das Mitglied oder den Studierenden nicht bindend. Es sei denn, er ist von der Stärke der Beweisführung überzeugt. Trotzdem ist es wünschenswert, dass keiner der Šabāb diesen zuwiderhandelt. Im administrativen Dossier wird dazu Folgendes angeführt: „Bei den Antworten der Partei auf Fragen, ebenso bei den von der Partei herausgegebenen nicht adoptierten Büchern, ist es - obwohl es sich dabei um keine Adoptionen handelt und sie für die Šabāb nicht zwingend sind - wünschenswert, dass keiner der Šabāb der Partei diesen zuwiderhandelt. Sie sind nämlich für die Umma und die Gesellschaft herausgegeben worden. Und die Šabāb sind es, die sie an die Umma herantragen, die Umma führen und über die Gesellschaft wachen. Die Führung und das Wachen über die Umma erfolgt ja mit den Ideen der Partei und ihrer Geistesbildung. Deswegen ist es nicht vorstellbar, dass sie diesen Ideen zuwiderhandeln, es sei denn, sie haben sich selbst und ihre Aufgabe nicht begriffen.
Überhaupt nichts von dem, was die Partei herausgegeben hat, stellt eine persönliche Meinung dar. Deswegen muss man wissen, dass alles, was die Partei herausbringt, eine Parteimeinung verkörpert, sei es ein Buch, ein Flugblatt oder eine Zeitung. Einige dieser Ideen sind adoptiert, andere nicht. Was adoptiert wurde, ist für die Šabāb bindend, weil es sich um ihre Meinung handelt, die sie ebenfalls adoptiert haben. Was jedoch nicht adoptiert wurde, ist für die Šabāb nicht bindend. Es ist aber wünschenswert, dass sie dem nicht zuwiderhandeln. Ihm zuwiderzuhandeln führt nämlich zur Stagnation." (Zitat Ende)
4. Das Recht zur Adoption hat allein der Amir. Was die Antworten auf Fragen aus den Wilayāt betrifft, so gilt Folgendes:
Ist es eine Erläuterung dessen, was die Partei adoptiert hat, gelten dafür die Regeln des Adoptierten.
Ist es eine Meinung zu einer politischen, geistigen oder juristischen Frage, die der Adoption der Partei nicht widerspricht, so gelten dafür die Regeln des Nichtadoptierten. Derjenige, der von der Stärke ihrer Beweisführung überzeugt ist, kann sie übernehmen.
Frage 8:
Es wurde gesagt, dass Männer und Frauen (in der Partei) unabhängig voneinander agieren. Auch ist es verboten, dass Frauen ihre Ehemänner zu irgendeinem Thema fragen oder mit ihnen über irgendein Thema diskutieren. Betrifft dies nur die Dacwa-Angelegenheiten? Ist es verboten, dass Eheleute miteinander diskutieren und einander bei intellektuellen und juristischen Themen helfen? Kurz gesagt, was sind die Themen, über die (unter Eheleuten) nicht diskutiert oder gefragt werden darf?
Antwort 8:
Die Beziehung zwischen Eheleuten in den parteilichen Angelegenheiten gleicht der Beziehung der Šabāb untereinander. Ehefrauen können mit ihren Ehemännern über alle Themen diskutieren, die mit der Dacwa zusammenhängen, seien sie intellektueller, politischer oder juristischer Natur. Nur über administrative (idārī) Angelegenheiten dürfen sie nicht mit ihnen sprechen. Denn die Frauenadministration ist von jener der Männer getrennt. Auch dürfen die administrativen Angelegenheiten nur mit den Befugnisträgern besprochen werden.