Dienstag, 22 Jumada al-thani 1446 | 24/12/2024
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بسم الله الرحمن الرحيم

Ğihād ist nicht die Methode, um das Kalifat zu etablieren

 

بسماللهالرحمنالرحيم

Frage:

As-salāmu ʿalaikum, unser ehrenwerter Amir.

Wir sagen, dass die Errichtung des Kalifats und der ğihād verschiedene Verpflichtungen darstellen, und zwar mit der Begründung, dass der ğihād nicht die Methode sei, um das Kalifat zu etablieren. Könnten Sie erläutern, warum es sich um zwei verschiedene Pflichten handelt?

Möge Allah (t) Ihre guten Werke annehmen und Ihnen die Verantwortung übertragen, die Umma zu führen.

Antwort:

Wa ʿalaikum as-salām wa raḥmatullāhi wa barakātuh.

Es gibt grundsätzliche Kernpunkte, die wir sehr gut verstehen sollten, da sie die Antwort verdeutlichen.

1. Die erforderlichen Beweise (dalīl, Plural: adilla), um eine Rechtsvorschrift (ḥukm šarʿī) zu irgendeinem Thema abzuleiten, müssen auch für das betreffende Thema gelten und nicht für ein anderes.

a) Wenn ich zum Beispiel wissen möchte, wie ich die Waschung (wuḍūʾ) vollziehen soll, muss ich nach den Belegen bezüglich der Waschung suchen, ungeachtet der Tatsache, ob sie in Mekka oder Medina offenbart wurden. Der islamische Rechtsspruch wird dann entsprechend der befolgten Ableitungsmethode in den Rechtsgrundlagen (uṣūl) abgeleitet. Ich darf jedoch nicht nach Belegen für das Fasten suchen, um mit diesen dann einen Rechtsspruch über die Waschung und wie diese durchzuführen ist abzuleiten.

b) Ein anderes Beispiel: Wenn ich die Rechtsvorschriften der Pilgerfahrt (ḥağğ) herausfinden möchte, muss ich nach den Belegen bezüglich der Pilgerfahrt suchen, ungeachtet der Tatsache, ob sie in Mekka oder Medina offenbart wurden. Der islamische Rechtsspruch wird dann entsprechend der befolgten Methode in den Rechtsgrundlagen abgeleitet. Ich darf also nicht nach Belegen für das Gebet (ṣalāt) suchen, um dann mit diesen einen Rechtsspruch über die Pilgerfahrt und wie sie durchzuführen ist abzuleiten.

c) Ähnlich ist es, wenn man die Rechtssprüche bezüglich des ğihāds in Erfahrung bringen möchte: Wann er eine individuelle Pflicht (farḍʿain) verkörpert und wann er eine Pflicht ist, die zur Genüge erfüllt werden muss (farḍkifāya), wie sich diese Pflicht im Verteidigungs- (dafʿ) und im Angriffsfall (ṭalab) darstellt und welche Rechtssprüche bezüglich der Eröffnung und Verbreitung des Islam sich aus dem ğihād ergeben, und zwar sowohl für den Fall einer gewaltsamen Eröffnung (fatḥʿanua) als auch einer Eröffnung durch ein Friedensabkommen (fatḥṣulḥ). Man muss also nach Belegen für den ğihād suchen, wo immer sie sind, ungeachtet der Tatsache, ob sie in Mekka oder Medina offenbart wurden. Der islamische Rechtsspruch wird dann entsprechend der befolgten Ableitungsmethode in den Rechtsgrundlagen (uṣūl) abgeleitet. Man darf dabei nicht nach Belegen über das Entrichten der zakāt suchen, um daraus den Rechtsspruch für den ğihād und dessen Einzelheiten zu entnehmen.

d) Auf diese Weise geht man in jeder Angelegenheit vor. Es wird nach Beweisen für die Angelegenheit überall dort gesucht, wo sie vorhanden sind, sei es in der mekkanischen oder medinensischen Wirkungszeit des Propheten (s). Sodann wird der Rechtsspruch für die Angelegenheit aus diesen Beweisen gemäß der befolgten Ableitungsmethode in den Rechtsgrundlagen entnommen.

2. Nun kommen wir zur Frage der Errichtung des islamischen Staates. Wir suchen nach deren Belege, ob sie nun in Mekka oder Medina offenbart wurden, und leiten den islamischen Rechtsspruch entsprechend der befolgten Methode in den Rechtsgrundlagen daraus ab.

a) Für die Errichtung des islamischen Staates finden wir nun keine Belege außer denen, die der Gesandte (s) in seiner sīra in Mekka dargelegt hat. So rief er die Menschen heimlich zum Islam auf und brachte eine gläubige, standhafte Gruppe hervor. Dann machte er sie unter den Menschen in Mekka und zur Pilgerzeit bekannt. Danach suchte er nach der Unterstützung (nuṣra) von Leuten mit Macht und Stärke. Schließlich ehrte Allah ihn mit den anṣār, den Unterstützern aus Medina, er wanderte zu ihnen aus und errichtete den Staat.

b) Der Prophet (s) kämpfte nicht gegen die Bewohner Mekkas, um den Staat zu errichten. Er kämpfte auch nicht gegen irgendeinen Stamm, um den islamischen Staat zu gründen, obwohl er (s) und seine Gefährten (r) Helden im Kampfe waren, stark und gottesfürchtig. Doch er (s) führte keine Kampfhandlungen für die Errichtung des Staates aus. Vielmehr setzte er den Aufruf zum Islam und die Suche nach Unterstützung von machtvollen Personen fort, bis die anṣār seiner Aufforderung entsprachen und er den Staat gründen konnte.

c) Dann wurden die Rechtssprüche des ğihāds zur Eröffnung und Verbreitung des Islams sowie zum Schutze des Staates angeordnet. Der ğihād wurde jedoch nicht zur Staatsgründung anbefohlen. All dies geht klar aus der sīra des Propheten (s) hervor.

d) Wenn man nun wissen will, wie das Kalifat errichtet werden soll, muss man dies der Handlung des Propheten (s) bei seinem Aufruf zum Islam und seiner Forderung nach Unterstützung entnehmen sowie aus der Art, wie die anṣār dieser Forderung entsprochen haben und wie der Staat errichtet wurde.

Und wenn man die Rechtssprüche bezüglich des ğihāds in Erfahrung bringen möchte, dann werden sie aus den Rechtsbelegen, die mit dem ğihād verknüpft sind, entnommen.

Folglich werden die Rechtsbelege für jede Pflicht aus den sie betreffenden islamischen Beweisen entnommen. Die Gründung des Staates aus den Beweisen betreffend die Staatsgründung und der ğihād aus den Beweisen bezüglich des ğihāds. Dies muss in dieser Form eingehalten werden.

Und Allah, der Erhabene, ist die Quelle des Erfolgs.

Dein Bruder
ʿAṭāʾibnḪalīl Abū ar-Rašta

28. Rağab 1435 n. H.
27. Mai 2014 n. Chr.

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